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BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 2 StR 558/54

2. Strafsenat

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2257 021

KL

2_StR 558/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Hermann T uuuiHiizmmmiEEn. KB. dort geboren ar EEE 1914. zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls i:-R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr: Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. Kein als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Krefeld vom 1. Oktober 1954

mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls an einem Moped, begangen im strafschärfenden Rückfall, zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist erfolgreich:

Ohne dass auf äje von ihm erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht eingegangen zu werden braucht, führt die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, Das Landgericht hat zur Zurechnungsefähigkeit des Angeklagten, bei dem nach seiner Festnahme ein Blutalkoholgehalt von 1,7 pro lille festgestellt worden ist, ausgeführt, er sei nicht völlig betrunken gewesen, denn er habe klar und verständlich gesprochen und sei sicher mit dem Moped gefahren, was einem Volltrunkenen nicht möglich sei, Von einer das Bewusstsein ausschliessenden Trunkenheit könne bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt nicht gesprochen werden, sein Erinnerungsvermögen und die Zurechnungsfähigkeit seien nicht ausgeschlossen gewesen» Hiernach liegt es nahe, dass die Strafkamner bei ihrer Untersuchung nur auf die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, abgestellt hat. Darüber, ob er nach dieser Einsicht zu handeln imstande war, hat sie sich nicht geäussert. Ebenso fehlt es an jeder Prüfung, ob die Einsichtsfähigkeit und insbesondere die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten durch den reichlichen Alkoholgenuss erheblich vermindert war. Dieser Gedanke liegt bei dem Grade des Blutalkoholgehalts des Beschwerdeführers so nehe, dass die Prüfung erforderlich ist. Deshalb ist das Urteil aufzuheben, und zwar auch im Schuldspruch, weil durch die Unterlassung der Prüfung der Hemmungsfähigkeit auch Absatz 1 des § 51 StGB verletzt sein kann.

In der neuen Verhandlung wird der Verteiäiger oder der Angeklagte Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Anträge über den Grad der Angetrunkenheit, insbesondere auf Vernehmung des Polizeibeamten, der ihn zuerst vernommen hat, und des Arztes, der ihn untersucht

hat, zu stellen. Dr, Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Schalscha Hoepner

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