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BGH Entscheidung vom 25.03.1955 – 5 StR 620/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2224 063

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Kurt T EEE zus ;EW, dort geboren am EEE 1922,

wegen versuchter politischer Verdächtigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshnfs in der Sitzung vom 25.März 1955, an der teilgen>mmen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.kKoffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31.August 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehcben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Grün d e

” Der ‘Angeklagte ist wegen versuchter politischer Verdächtigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden:

Seine Revision rügt "Verletzung formellen und materiellen Rechts". Sie hat nur gegenüber dem ‚Strafausspruch Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschweräe ist unzulässig, weil zu - ihrer‘ Begründung keine Tatsachen angegeben werden s >44 Abe '2 Satz 2 Str0). | |

1.

.1.) Der Schuldspruch ist frei von, sachlichrechtlichen

Fehlern.

a): Die Revision: vermißt in den Urteilsgründen. zu. Unrecht..die Feststellung, ."daß der Angeklagte. mit dem. Vorsatz gehandelt. hat,. die. Aufzeichnungen zur Denunziation: seiner. übrigen Mitgefangenen zu verwenden", Dies .gagt. das Landgericht mit den Worten, der Angeklagte habe "die im Sinne der östlichen Ideologie anstößigen Äußerungen seiner Mithäftlinge" aufgeschrieben, weil er "wollte", daß sie "zur Kenntnis der Ostbehörde kommen sollten". |

b) Ohne Erfolg wendet sich. die Revision. gegen die. Auffassung des, Landgerichts, daß. das :Verhalten des An-. geklagten schen ein Versuch des Vergehens nach § 1 Abs 1 oder 3 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit ‚vom 14.Juni 1951 (GVBl S 417) war. "Zur Vollendung fehlte", wie das Landgericht feststellt, "nichts weiter mehr, als den Zettel einem Aufseher in die Hände zu spielen". Es lag demnach ein so unmittelbarer Angriff auf die Mitgefangenen vor, daß diese dadurch schon ernstlich gefährdet waren.

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Die Annahme einer Versuchshandlung im Sinne des § 43 StGB ist also rechtlich nicht zu beanstanden (BEHSt 2,380).

‘c) Die Nachprüfung des Schuläspruchs im übriren er- ..gibt.keine äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ausdrücklich sagt das Landgericht -zwar nur, der Angeklagte ‚habe den Versuch gemacht, seine Mitgsfangenen "der Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen auszusetzen". Bei der Eigenart des Falles ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch das Bewußtsein des Angeklagten, daß eine solche Verfolgung im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden, mit Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verbunden sein und für die Mitgefangenen Schaden an Leib eder Leben oder. ‚weitere Freiheitsberaubungen zur Folge

‘neben würde.

2.) Der Strafausspruoh hält..jedoch der allgemeinen sachlichrechtlichen, ‚Nachprüfung. nicht :stand. Das Landgericht hat strafschärfend. berücksichtigt,.:"daß der 'Angeklagte seine Tat abgestritten hat". .Diese: Erwägung‘ ist nicht ‚rechtmäßig. ‚Selbst "hartnäckiges' Leughen" darf nur denn zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, ‚wenn aus dieser Verteidigungsweise des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf seine innere Einstellung zur Tat gezagen werden können (vgl BGHSt 1,103,105).

Obwohl die Strafe im Ergebnis recht maßvoll ist, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sie auf dem rechtlichen ‚Fehler. beruht. mn N oa

on

-4-

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

In dem neuen Urteil sollte sich das Landgericht über die Prage der Strafaussetzung zur Bewährung ausführlicher als bisher äußern.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker