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BGH Entscheidung vom 25.03.1955 – 5 StR 595/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 595/54 2217 080 5

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Helmut D ED aus mm. geboren am ED :906 in vi,

2.) die Ehefrau Ruth 3 ED zer. «m au: HERD, geboren am EEE 1927 in mm.

wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.März 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Helmut und Ruth BEE wira das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9.Juli 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, 80- weit die Angeklagten wegen Betruges verurteilt worden sind, hinsichtlich der Angeklagten Ruth DEEEEB auch im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten Helmut DEE wegen gemeinschaftlichen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt, seine Ehefrau, die Angeklagte Ruth BEER, wegen gemeinschaftlichen Betruges in fünf Fällen und wegen Arrestbruches in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Siegelbruch, zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind.

Die Revision des Angeklagten Helmut DEE greift das Urteil, soweit es ihn verurteilt hat, in vollem Unfange an. Die Angeklagte Ruth SW wenrt sich nur gegen ihre Verurteilung wegen Betruges.

Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchdringt.

I.

1.) Die Strafkammer verurteilt die Angeklagten, weil sie "ab August 1950" von acht namentlich aufgeführten Firmen für mehrere Tausende Deutscher Mark Waren bezogen. Die Waren wurden mit 30 bis 40 Tagen Ziel geliefert. Das Ziel wurde nicht eingehalten, der größte Teil der Schuld nicht bezahlt.

Spätestens im September 1950 hatte die Firma Ruth BED, in deren Namen die Waren bestellt waren, die Zahlungen eingestellt. Die Angeklagten wußten, wie es um "ihre Firma" stand, verschwiegen bei den Bestellungen aber ihre schlechte Lage.

2.) Diese Verurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

- 3.

a) Jie Strafkamnmer stellt, nachdem sie sich mit der Binlassung der angeklagten zusein\ndergesetzt hat, fest, die Firma hätte "spätestens im September 1950" die Zahlungen eingestellt (S 14 UA). Demgegenüber wird bei der Schilderung des Sachverhalts eingangs davn ausgegangen, daß die. Lage der Firma "ab August/September 1950" schwierig geworden sei, so daß die Zahlungen hätten eingestellt und im November 1950 richterliche Vertragshilfe hätte beantragt werden müssen (S 8 UA).

Schon hiernach scheint es nicht sicher, rb schrn im August die Angeklagten ihre Zahlungsunfähigkeit kannten. Außerdem sagt die Strafkamner zwar, die aufgeführten Waren seien ''ab August 1950" bestellt und geliefert worden. In der Aufstellung sind dann aber Bestellungen und Lieferungen sch:n ab Juni 19509 vorhanden. Das wird näher aufzuklären sein. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Geschäfte vor September 1950 keine wesentliche Rolle gespielt haben, so könnte das Strafmaß von den angeführten Unklarheiten beeinfluß?# sein. .

b) Unklar ist insbesondere der Umfang der dem Angeklagten Helmut 3 zur Last gelegten Betrugshandlungen. Er war erst am 13.Dezember 1950 aus der Untersuchungshaft entlassen worden (S 5 UA). kr ist daher erst "ab Dezember 1950" (S 17 UA) als verantwortlicher Mittäter angesehen worden. Hinsichtlich aller hier in Betracht kommenden Geschäfte sind aber durchweg nur die Lieferfirmen und die Gesamtsumme der Aufträge festgestellt.

Der Umfang der Schuld des Angeklagten Helmut DEE ist scmit nicht zu erkennen.

ce) Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagten hätten ihre Lieferanten getäuscht, indem sie verschwiegen hätten, daß die Firma Ruth BWaie zaniungen eingestellt habe. Mit Recht geht das Landgericht daven aus, daß in dem Schweigen der Angeklagten denn eine Täusshungshandlung liegt, wenn sie gegenüber den Lieferanten eine

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Offenbarungspflicht gehabt hätten. Y raus sich diese Pflicht evgibts, ist nicht dargeran. Ob eine solche Pflicht nach dem Sachycrhalt ohne weitere: zu hejahen ist, kann dahınstehen. Denn die Strafkammer stellt fest, die Waren seien mit 30 bis 40 Tagen Ziel gelieferi. Wer verspricht, gelieferte Waren innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen, täuscht, falls er si:sh bewußt ist, die Frist nicht einhalten zu können, richt durch Verschweigen, sondern durch Handeln. Im Ergebnis ist somit zu Recht davon ausgegangen worden, die Angeklagten nätten die Lieferanten getäuscht.

d) Die Strafkammer geht daven aus, daß einige Lieferanten der Firma Rush BEE noch waren in Kenntnis des ab 21,.Noventer 1950 laufenden Vertragshilfeverfahrens geliefert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, es sei in den Lieferanten ein \ırtum darühsr erregt worden, die Angeklagten seien zahlungs?ähig und -willig. Für die spätere Zeit ist das jedoch zweifelhaf+. Zwar ist es richtig, daß die Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens noch nicht besagt, der Antragsteiler könne nicht zahlen. Jedenfalls kann aber davon ausgega:.’gen werden, daß jeder Kaufmann aus der Tatsache, daß ein Schuldner die Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens beantragt, schließt, der Schuldner befinde sich in größerer Geldverlegenheit. Es ist der Revision zuzugeben, daß ein Kaufmann, der dennoch weiter ohne Barzahlurg liefert, eine Gefährdung seiner Forderung in Kauf nimmt. Da nicht gesagt ist, welche Firmen,von dem Antrage auf Vertragshilfe wußten - die Strafkammer meint, dieses sei unbeachtlich -, und weiterhin die Abwicklung der Geschäfte nicht im einzelnen dargelegt ist, sind auch die Feststellungen zur Irrtumserregung nicht ausreichend.

Dies betrifft insbesondere den Angeklagten Helmut BED, der ja erst nach dem 21:Novsmber 1950 aus der Untersuchunsshaft entle”sen warden ist.

5.

e) Abgesehen von diesem Punkte wehrt sich die Revision aber vergebens gegen die Annahme der Hittäterschaft. Die Strafkammer hat nıcht übersehen, daß der engeklagte Ehemann rechtlich nicht Mitinhaber der Firma seiner Ehefrau war. Wenn die Strafkammer dennoch sagt, seine Stellung und Tätigkeit seien der Art gewesen, daß er neben seiner Frau als Firmeninhaber anzusehen sei (S 17 UA), so soll damit nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Stellung bezeichnet werden. Jedenfalls ergeben die nachfolgenden Feststellungen, daß der Angeklagte Helmut BMW mittäter und nioht Gehilfe war.

f) Zu Unrecht wendet sich die Revision weiter gegen die Ausführungen der Strafkammer über den Vermögensschaden. Diesen hat das Landgericht an sich zutreffend in der Lieferung der Waren gesehen, für welche die Lieferanten keine gleichwertige Gegenleistung erhielten. Die Kaufpreisf:rderungen der Lieferanten hatten, weil sie von vornherein gefährdet waren, nicht den gleichen Wert wie die gelieferte Ware.

g) Wenn die unter a) bis e) aufgeführten Mängel auch nur einen Teil der Lieferungen betreffen, so muß das Urteil dennoch zu diesem Punkte in vollem Umfange aufgehoben werden. Denn es läßt sich nicht feststellen, welche Forderungen im einzelnen betroffen sind. Außerdem ist der Schuldspruch unteilbar, weil eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist.

II.

1.) Die Angeklagten haben Anfang 1951 (nicht - wie versehentlich S 12 UA gesagt ist - 1950) von einer Firma EB drei Nähmaschinen für 1.919 DM gekauft. Ein Teil des Kaufpreises wurde angezahlt, für den Rest von 1.254 DM wurde der Kredit einer Finanzierungsgesellschaft in Anspruch genommen. Trotz Mahnung wurde der Rest nicht bezahlt. Die Firma Lei verlangte daher die unter Bigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen heraus. Zwei davon

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hat sie im Wege der Zwanae=ro’tTetreoknngherausbekommen und zu einem geringerer. Preise verkauft. Unter Berücksichtigung einer von den Angeklagten später geleisteten Abzahlung in Höhe von 66 DM sowie wegen des Zweitverkaufserlöses schulden die Angeklagten jetzt noch einen Betreg von 487 DM.

2. :.) In diesem Falle mag es schon zweifelhaft sein, ob der Firma Lei ein Schaden entstanden ist. Er könnte deshalb ausgeschlossen sein, weil sie bei der nicht nur geringfügigen Anzahlung durch den Eigentumsvorbehalt unter Umständen eine jeden Ausfall ausschließende Sicherheit hatte.

b) Jedenfalls sind die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichend. Die Strafkammer sagt zwar, in der späteren Verwertung der unter Eigentumsvcrbehalt gelieferten Maschinen liege nur eine teilweise Wiedergutmachung des Schadens. Das ist in diesem Zusammenhange aber nicht von entscheidender Bedeutung. Es müßte vielmehr untersucht werden, zb sich die Angeklagten der Schädigung der Firma Ic pewust waren. Die Angeklagten hatten immerhin über ein Drittel des Kaufpreises angezahlt. Sie könnten damit Tarechnet haben, daß bei Rückgabe der Maschinen kein Verlust entstehen würde, daß also ihre fragliche Zahlungsfähigkeit dadurch ausgeglichen werde, daß die Lieferfirma sich durch den Eigentumsvorbehalt ausreichend gesichert habe. Jedenfalls hätten bei dieser Sachlage nähere Feststellungen zum inneren Tatbestand getroffen werden. müssen.

III.

1.) Die Angeklagten hatten den Rechtsanwalt Bin vo> (GEB) veauftrast, sie in einem Rechtsstreit gegen die Firma > & PEMEEEB vor dem Amtsgericht in Varel zu vertreten. Obwohl der angeforderte Kostenvorschuß nicht gezahlt wurde, trat Rechtsanwalt 3og@vor dem Amtsgericht auf und wendete weisungsgemäß die örtliche Unzuständigkeit des dortigen Amtsgerichts ein. Hierzu erging ein Beweisbeschluß. Nachdem die Angeklagten auf wiederholte Mahnungen

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zur Zahlung von 54,54 DM Anwaltsgebühren und Auslagen nicht eingegangen waren, legte Rechtsanwalt 3-@@das Mandat nieder. Er hat auch iı Wege der Zwangsvellstreckung sein Geld nicht bekommen.

2.) Die Verurteilung wegen Betruges kann nicht bestehenbleiben.

a) Angesichts der Tatsache, daß Rechtsanwalt BB als Anwalt tätig geworden ist, obwohl der angeforderte Kostenvorschuß nicht eingegıngen war, erscheint es schon bedenklich, ob in ihm durch die Angeklagten ein Irrtum erregt worden ist. Ohne nähere Begründung kann nicht angenommen werden, daß ein Anwalt einen Auftraggeber, der den verlangten Vorschuß nicht zahlt, für zahlungsfähig hält. Wenigstens müssen ihm Bedenken in dieser Richtung aufsteigen, die er jedoch in Lauf nimmt.

b) Die Strafkamer hat untersucht, ob die Angeklagten gewußt hätten, daß sie vorschußpflichtig sind, und bejaht diese Frage. Diese Ausführungen liegen neben der Sache. Der Rechtsanwalt 3B0o@® ist ohne Vorschuß aufgetre- . ten. hicht auf die Kenntnis der "Vorschußpflicht", son-

dern auf die Frage, ob die Angeklagten über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht haben, kommt es an. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß die Angeklagten allein durch das Auftragsschreiben in dem Rechtsanwalt schon einen Irrtum über ihre Zahlungswilligkeit erregt hätten, so müßte das Urteil aufgehoben werden. ls fehlt jedenfalls an ausreichenden Feststellungen über den Schädigungsvorsatz der Angeklagten.

ce) Die Angeklagten hatten sich wie folgt verteidigt: Sie hätten damit gerechnet, daß der Rechtsstreit von Varel nach Hamburg verwiesen werden würde, s> daß insoweit der Gegner auf jeden Fall die Kosten des Rechtsanwalts Bo zu tragen gehabt hätte. Die Strafkammer tut diese Einlassung - nachdem vorher festgestellt

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wird, die Angeklagten hätten ihre Vorschußpflicht gekannt - mit den Jorten ab;

"Abgesehen davon mußten die Angeklagten ja auch mit der Möglichkeit rechnen, daß von der

Gegenseite - selbst in Falle eines obsiegenden Urteils - die Kosten nicht beizutreiben waren."

Damit ist kein Vorsatz, auch kein bedingter Vorsatz festgestellt, sondern höchstens eine Fahrlässigkeit aufgezeigt. Im übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, inwiefern die Klägerin für die in Rede stehenden Anwaltskosten nicht gut war.

IV.

Das Urteil muß somit entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange im Schuldausspruch aufgehoben werden. Auf die Angriffe des Angeklagten Helmut DEE zur Strafzumessung braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Es erschien angebracht, gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker