Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.03.1955 – 4 StR 729/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Arbeiter Josef M Em zus Ob zeporen om EEE 1975 EEE, 20 Ze:
in Strafhaft,
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wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der | Sitzung vom 19. März 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß . als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Ri Landgerichtsret iM ;r: der Verhandlung, Oberstsatsanwalt GEW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalt- . schaft, Hilfserbeiter im mittleren Justizdienst m als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster i.Westf. vom 24. September 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Von Rechts wegen
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. . " . F “ . Das Landgericht. hot den Angeklegten, der einmal einschlägig vorbestraft ist, wegen eines erneuten Sittlich-
. keitsverbrechens ‘(y 176 Abs 1 ür 3 StGB) zu Gefängnis ver-
urteilt, Es hat ferner(§ 42 b Abs 2 StGB) seine Unterbringung in einer heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, da der Beschwerdeführer en einem Schwachsinn mittleren Grades leidet, der seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert.
Die Revision des Angeklagten wendet sich in zulässiger Beschränkung lediglich gegen die, Unterbringung gemäss % 42b StGB.Die Sachbeschwerde ist- jedoch unbegründet.
Das Landgericht stellt als seine Überzeugung fest,
. dass der angeborene Schwechsinn des Angeklagten eine Kri- „tik- und -Urteilsschwäcke zur folge hat, die sich mit einem Wan;:el an moralischem Empfinden und an Hemmungsvermögen paart; diese geistige Erkrankung lässt seine Fähigkeit, „einsichtisgenäss zu handeln, als erheblich vermindert er-
. scheinen (§ 51 Abs 2 StGB). Die Verbrechensgefahr, die dei ‚öffentlichen Sicherheit von. ihm droht, liegt in den unge-
..wöhnlichen Formen begründet, die sein Triebleben wegen einer Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung angenommen bat. Der Anblick eines 4 T/2jährigen Midchens erweckt in ihm eine solche geschlechtliche Begehrlichkeit, dass er trotz voller Verbüssung seiner Vorstrefe keine Bemmung empfindet, sein Verlagen am lichten Tage auf der Strasse inmitten einer Ortschaft zu befriedigen. Der Persönlichkeitsverfall, der sich in der ähnlich liegenden Vortat gegenüber einem zwölfjährigen üädchen ankündigte, wird hier deutlich; er lässt trotz der Zrüheren guten Führung des Besckwerdeführers "geradezu nit Sicherheit erwarten, dsss der Angeklaste nach Verbüssung seiner
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Strafe sich bei gleicher Gelegenheit wieder hemmungslos an Kindern vergreifen wird". Das ist die Überzeugung der Strafkammer, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt und im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, da sie auf das 'Symptomatische der Tat für die vom Angeklagten ausgehenden, nicht lediglich vorübergehenden Gefahren abstellt. Das Landgericht hat auch geprüft, ob dem Unheil, das der öffentlichen Sicherheit auch nach der Entlassung aus der Strafhaft droht, durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann; es hat jedoch die Eltern des ledigen Angeklagten wegen ihres honen Alters und die Schwester wegen ihrer Berufstätigkeit als ausserstande ‚angesehen, den Beschwerdeführer zu lenken und ausreichend zu beaufsichtigen. Einen Beruf, den er zu Hause ausüben könnte, hat er nicht erlernt; der Angeklagte betätigt sich als Gemeindearbeiter. Auch vormundschaftsgerichtliche Massnahmen versprachen dem Tatrichter ersichtlich keinen Erfolg, wie der Zusammenhang der Gründe erkennen lässt. In Anbetracht dieser Feststellungen, gegen die sich die Verteidigung vergeblich wendet, kann der offenbaren Gefahr nur durch eine Einweisung in eine Anstalt begegnet werden.
Da das Urteil, soweit es noch der Nachprüfung durch den Senat unterliegt, auch im übrigen keinen Rechtsfehler er-
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war seine Revision zu verwerfen.
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