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BGH Entscheidung vom 18.03.1955 – 2 StR 539/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RS,

2258 060 2 ;

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Helmut Pe aus Om, dort geboren am MM 1919, z:2t. in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R-

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. Kin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Vin

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 27. August 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache Seit dem 28. August 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei bhonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfalle in vier Fällen verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung’des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Der Angeklagte kaufte am 18. Dezember 1953 in der Fotohandlung Ste in OEM einen Fotoapparat zum Preise von 189,65 DM auf Abzahlung. Er erklärte, im Augenblick kein Geld zu haben; und versprach, die Anzahlung von seiner Rente am 28. Dezember 1953 zu leisten. Daraufhin erhielt er den Apparat ausgehändigt. In Wirklichkeit war er weder in der Lage noch willens, den Kaufpreis zu zahlen. Es kam ihm vielmehr nur darauf an, ein Wertstück in die Hand zu bekommen, um mit ihm weitere Betrügereien begehen zu können

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung, wegen 3etruges. Die Revision meint, der Verkäufer hätte sich sagen müssen, dass es schwierig oder unmöglich sein werde, den Kaufpreis hereinzubekommen. Das ist jedoch bedeutungslos gegenüber der Feststellung, dass er den Apparat infolge des vom Angeklagten erregten Irrtums über dessen Zahlungsfähigund Zahlungswilligkeit ausgehändigt hat. Die Zehauptung der Revision, der Angeklagte habe mit Einkünften rechnen dürfen, die es ihm ermöglicht hätten, den Kaufpreis zu bezahlen, widerspricht dem Sachverhalt. Die Ansicht der Revision, der Verkäufer habe keinen Vermögensschaden erlitten, weil er Eigentümer des Fotoapparates geblieben sei, ist abwegig:

2. Am 20. Dezember 1953 kaufte der Angeklagte einen Ring zum Preise von 195 DM von dem Juwelier Egmn.ir Op: Er gab an, infolge der Weihnachtseinkäufe in vorübergehenden Geldmangel geraten zu sein, versprach, den Kaufpreis nach

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dem Fest zu zahlen, und verpfändete den zwei Tage zuvor erworbenen Fotoapnarat. Am Tage vor Weihnachten bestimmte er den Juwelier, ihm den Fotoapparat zurückzugeben, indem er behauptete, seine Braut werde ungehalten sein, wenn er den Apparat nicht vorweisen könne; ausserdem sicherte er vollständige Zahlung des Kaufpreises bis zum 3. Januar 1954 zu. Auch in diesem Falle dachte er gar nicht daran, sein Versprechen zu halten, wozu er auch nicht imstende war.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich den Ring auf betrügerische Weise verschafft, begegnet keinen Bedenken. Täuschungshandlung und Irrtum des Verkäufers sind einwandfrei dargetan. Dass der Juwelier die Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht sorgfältig geprüft hat, beseitigt nicht das betrügerische Verhalten des Angeklagten.

3. Am 23. Dezember 1953 bat der Angeklagte den kKechaniker Kr um ein Darlehen von 50 Di. Er versprach, es am folgenden Tage zurückzuzahlen, obwohl er wusste, dass er hierzu nicht in der Lage war. Mb gab ihm den erbetenen Betrag jedöch erst, nachdem ihm der Angeklagte den von Stange gekauften Totoapparat nebst Bereitschaftstasche verpfändet

und erklärt hatte, dass es sich um eine einwandfreie Sicherheit handele. Nach etwa vier Wochen versuchte der Angeklagte, den Fotoapparat zurückzubekommen. Müller verlangte aber zunächst sein Darlehen zurück. Schliesslich zahlte der Angeklagte 30 DS. le gab ihm den Fotoapparat und behielt

die Bereitschaftstasche zurück, die er später für 15 DM verkaufte.

Auch in diesem Falle sind die Täuschungshandlungen - Zahlungsversprechen für den nächsten Tag und Täuschung über den Wert des als Sicherheit gegebenen Apparates (vgl RGSt 71, 855 BGHSt 1, 92 - und der Irrtum kilibs nachgewiesen. Was die Revision hiergegen vorbringt; widerspricht

den Feststellungen. Der Betrug war in dem Augenblick vollen-

det, in dem der Angeklagte von kb den Betrag von 50 DM

erhielt, den er am folgenden Tage zurückzahlen weder konnte

noch wollte. Dass HMM den Fotoapparat später benutzen

konnte, um sich teilweise zu befriedigen, steht dem nicht

entgegen; denn hierin liegt nur eine Wiedergutmachung des

bereits eingetretenen Schadens (RG HERR 1939 Kr 1383). Auch

der Angeklagte nahm nicht an, dass die übergabe des Foto-

apparates einen Schaden kbps ausschliesse; denn sonst

hätte er ihn nicht wahrheitswidrig als "einwandfreie Sicher- '

heit" bezeichnet. Ausserdem wollte er, wie sein Gesamtver-

halten zeigt, gar nicht, dass MOB den Apparat zu seiner R Befriedigung verwerte. \

4. Etwa um dieselbe Zeit machte der Angeklagte in der Gaststätte EIER. bei dem Kellner Böll eine Zeche von 10.- DK. Geld besass er nicht. Als Sicherheit bot er den bei Ep gekauften Ring an. Ausserdem erbat er ein Darlehen von 20 Dk. üör erhielt das Darlehen, nachdem er versichert hatte, dass der Ring echt und rechtmässig erworben sei. DOW Hätte ihm das Darlehen nicht gegeben, wenn ihm die Art des Erwerbs des Ringes bekannt gewesen wäre. Das wusste der Angeklagte. Sein Versprechen, den Ring in den nächsten Tagen einzulösen, konnte er nicht erfüllen. Damit hatte er von vornherein gerechnet. Ep erhielt den Ring später zurück.

ös ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte sich auch dieses Darlehen auf betrügerische Weise verschafft hat. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe SO nicht " über’ seine Vermögenslosigkeit getäuscht, geht fehl. In dem Versprechen, den Ring in den nächsten Tagen einzulösen, liegt die Erklärung, hierzu willens und imstande zu sein. Das war nicht der Fall. Ausserdem hat der Angeklagte den Kellner BOB über den Wert des als Sicherheit gegebenen Ringes

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getäuscht. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte die Zechschuld vor oder nach der Täuschung des Kellners über die Herkunft des Ringes eingegangen ist. Aber auch wenn dies vorher geschah, läge ein Betrug vor; denn wer in einer Gast. stätte Getränke bestellt, bringt damit, wenn nicht im Einzelfalle besondere Umstände entgegenstehen, zum Ausdruck, dass er sie sofort bezahlen werde. Hierzu war der Angeklagte nicht in der Lage, Im übrigen kann dies dahingestellt bleiben; denn die Strafkammer hat bei der Persönlichkeit des Angeklagten mildernde Umstände verneint und auf die Mindeststrafe erkannt.

5. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist einwandfrei bejaht. Die Ansicht der Revision, der Sachverständige habe den Angeklagten nicht eingehend genug untersucht, widerspricht den Feststellungen.

Die Voraussetzungen des § 264 StGB sind dargetan. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner