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BGH Entscheidung vom 18.03.1955 – 2 StR 435/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3.4,

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Herbert - O Gi aus Sp CD zehoren m EEE 1590 ir > EEE:

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner alg beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. SB in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. un bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Win als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Juni 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels, einschliesslich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist von der Beschuldigung der Unzucht mit einer Abhängigen und der Anstiftung zu falscher uneidlicher Aussage freigesprochen worden. Die Revision der ‚ Staatsanwaltschaft, die auf die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützt wird, ist. unbegründet.

I. Sittlichkeitsverbrechen.

Der Angeklagte hatte mit der damals 17jährigen Käte BEE Geschlechtsverkehr. Käte BE stand im Lehrverhältnis zu dem Rechtsanwalt SchD-Hs im, mit dem der Angeklagte, ohne eine Anwaltsgemeinschaft eingegangen zu sein, die Büroräume teilte. Die Bürogemeinschaft brachte es mit sich, dass das Lehrmädchen an bestimmten Wochentagen dem Angeklagten zur Verfügung stand, der es mit Abschreibarbeiten beschäftigte, ohne sich im übrigen um ihre Ausbildung zu kümmern; er trug die Hälfte der Entlohnung bei. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil zwischen ihm und der Käte Bi kein Lehrverhältnis oder eine sonstige im § 174 StGB vorgesehene Beziehung bestand und weil jedenfalls der Angeklagte sich eines solchen Verhältnisses nicht bewusst gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs 1 StR 215/53 vom 30. Juni 1953 geltend, es genüge für die Voraussetzungen des § 174 Nr 1 StGB, dass der Angeklagte sich regelmässig mit einem Teil der Ausbildung, wozu auch die Fertigung von Abschriften gehöre, befasst habe. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht; denn die Freisprechung wird ’ jedenfalls durch die Feststellung getragen, dass dem Angceklagten Jer innere Tatbestand nicht nachgewiesen werden kann.

Was die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, ist ein unzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter zustehende Be. weiswürdigung. Die Erwägung, dass der verheiratete Angeklagte "sich des Unrechtsgehaltes seines Tuns bewusst war", lässt keinerlei Schluss auf den Vorsatz nach § 174

StGB zu,

II. Anstiftung zur Falschaussage. 1. Verfahrensrüge.

Die Staatsanwaltschaft führt aus, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Unglaubwürdigkeit der Xäte BE aus eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen festgestellt habe. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung BGHSt 3, 27 /30/ beschäftigt sich mit der Beurteilung der Aussage eines 11 1/2jährigen Kindes, während es sich hier um die Aussage eines 18jährigen Mädchens mit reicher Geschlechtserfahrung handelt. Die Strafkammer führt zahlreiche Tatsachen an, die jedem erfahrenen Richter genügend Anhalt zu ernsten Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des . nach mancherlei Richtung ungünstig beurteilten Mädchens geben konnten und zu deren Auswertung die Hilfe eines Sachverständigen nicht erforderlich zu erscheinen brauchte. Übrigens ist auch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltsch kein Beweisamtrag gestellt worden.

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keinen Anlass zu Beanstandungen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-

bundesanwalts.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha

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