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BGH Entscheidung vom 18.03.1955 – 2 StR 405/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2258 063 66

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Professor Georg I m zus DEE, dort geboren ar m 1905,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenomnen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Kaikkmm als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wei»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf: vom 4. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für drei Jahre entzogen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 19, August 1952 unternahm der Angeklagte eine Fahrt mit seinem Volkswagen. Zwischen 18.00 und 22,30 Uhr trank. er etwas mehr als eine Flasche Rotwein. Auf der Heimfahrt trank er bei einem kurzen Aufenihalt innerhalb 15 Minuten 4 1/2 Glas Wacholderschnaps. Kurz nach der Weiterfahrt fuhr er mit seinem Wagen an einen rechts auf der Straße abgestellten Schaustellerwagen, der durch eine rote Sturmlaterne beleuchtet war. Die Laterne hing an der linken Längsseite des Tagens etwa in einer Höhe von 1,50 m. An der linken Straßenseite standen elektrische Straßenlaternen (Bogenlampen),

Zie nächste davon 4 m hinter dem Wagen. Der Angeklagte hatte das rote Licht für das Rücklicht eines anderen Fahrzeuges gehalten und war deshalb zu lange rechts geblieben. Bei dem Unfall wurde eine Insassin des Wagens tödlich verletzt. Der „ngeklagte hatte nach dem Unfall gegen 24 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 1,65 %o.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.

I. Verfahrensrügen.

l. Die Rewision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Gericht "keine Feststellungen über das Ergebnis der klinischen Diagnose getroffen" habe.

Die Rüge ist unzulässig, da die Revision keine weiteren Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt anseblich drängte (BGHSt 2, 168). Sie trägt im übrigen selbst vor, das Landgericht hätte das Ergebnis der

klinischen Diagnose "keinesfalls außer Acht lassen dürfen", Danach sind diese Fragen in der Hauptverhandlung erörtert worden, zumal das Protokoll über das Blutprobenergebnis verlesen ist und das Landgericht als Zeugen und Sachverständigen Dr. Limmer vernommen hat, der nach dem Unfall die Blutprobe abgenommen und die für die klinische Diagnose wesentlichen Tatsachen festgestellt hatte. Es

ist kein Verfahrensverstoß, daß die Strafkammer das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht erörtert, weil sie es für unwesentlich hält.

2. Die Revision rügt weiter die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrages. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift beantragte der Verteidiger die Einholung eines Obergutachtens darüber, daß auch bei einem Alkoholnolgehalt von 1,35 %o der Angeklagte noch fahrtüchtig war. Das Lendgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das Gegenteil durch Gutachten des Sachverständigen Dr. Greiner bereits erwiesen sei.

Die Ablehnung war mit dieser Begründung nach § 244 Abs A Satz 2 StPO zulässig. Sie enthält keinen Rechtsfehler; denn weder aus dem Urteil noch aus der Revisionsbegründung ergibt sich, daß einer der im Gesetz erwähnten Ausnahmefälle vorlag, die zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen drängten. Mit dem Beweisamtrag war die Behauptung unter Beweis gestellt, daß der Angeklagte "noch fahrtüchtig", also "voll fahrtüchtig" war. Wenn feststand, daß er nicht mehr voll fahrtüchtig war, war das Gegenteil bereits erwiesen. Das Urteil gibt zwar das Gutachten des Sachverständigen Dr. Greiner nicht vollständig wieder; aber es läßt erkennen, daß er bei einem Blutalkoholgehalt von 1,35 #0 eine volle Pahrtüchtigkeit verneint hat. Schon bei einem erheblich geringeren Blutalko-

holgehalt sind die meisten Menschen in der Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt (BGHJZ 1954, 123; BGHSt 5, 168; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, S. 425). Das Landgericht hat im übrigen die Fahrlässigkeit nicht nur wegen des Alkoholgenusses bejaht.

3. Die Revision rügt schließlich, der Matrichter hätte ein Obergutachten einholen müssen, wenn er von dem Gutachten des Sachverständigen bezüglich der Wirkung der 4 1/2 Schnäpse abweichen wollte. Diese Rüge bedarf keiner Erörterung, weil das .Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß.

II. Die Sachrügen.

Das Lendgericht ‘nimmt an, daß ein aufmerksamer Fahrer den Schaustellerwagen im Licht der Bogenlampe ohne Schwierigkeit erkennen konnte; die hell brennende rote Laterne an der Seite sei eine zusätzliche Beleuchtung gewesen.

Der Angeklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt diese Laterne nicht mit dem Rücklicht eines Fahrzeugs verwechseln können, zumal sie lange genug in seinem Blickfeld war. Diese Feststellungen allein tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Trotzdem muß das Urteil aufgehoben werden, weil das Landgericht annimmt, daß diese Fahrlässigkeit

des Angeklagten auf den Alkoholgenuß zurückzuführen und daher eine grobe sei; diese Würdigung ist nicht frei von Fehlern. j

Das Vorbringen der Revision im einzelnen:

1. Die Revision meint, das Landgericht habe gegen

den Erfahrungssatz verstossen, daß graue Wagen auf grauem Pflaster schwer zu erkennen sind, und habe nicht beachtet, daß hier die dem Angeklagten zugekehrte Rückseite des Wagens im Schatten lag.

Dieser Angriff geht fehl. Im Urteil heißt es (S.9), daß sich der Schaustellerwagen durch die Anstrahlung von dem dunklen Hintergrund und der rechten dunklen Baunreihe abhob, zumal er auch den Lichtschein der Scheinwerfer zurückwarf. Das Landgericht hat also für die Erkennbarkeit auf den Hintergrund und nicht nur auf den Untergrund abgestellt. Das war möglich und enthält weder Denk- noch Rechtsfehler. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Landgericht dabei übersehen hat, daß die Sturmlaterne und die Bogenlampe von links seitwärts auf den Wagen leuchteten. Die Straßenlampe beleuchtete den Wagen von oben und eine Lichtwirkung der Sturmlaterne war trotz der seitlichen Anbringung vorhanden, denn der Angeklagte hatte das rote Licht nach seiner Einlassung zeitweise gesehen.

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2. Unrichtig ist der Vortrag der Revision, das Urteil sei widerspruchsvoll, weil es dem Angeklagten zum Vorwurf mache, er hätte die be ide n roten Lampen am Schaustellerwagen sehen müssen, obwohl nur eine rote Lampe gebrannt habe. Das Landgericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, daß nur eine rote Lampe an der linken Seite brannte. Es hat sich danit an keiner Stelle des Urteils in Widerspruch gesetzt.

3. Die Revision führt aus, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Art der Anbringung der roten Lampe zu Sinnestäuschungen habe Anlaß geben können, weil

. ray Licht . . . . ein Kraftfahrer /am e und nicht an der Seite eines Fahrzeuges in dieser Höhe erwarte.

Auch dieser Angriff geht fehl. Richtig ist zwar, daß eine derartige Beleuchtung andere Kraftfahrer täuschen konnte. Aber das Landgericht hat diese Höglichkeit geprüft, jedoch als seine Überzeugung festgestellt, daß der Angeklagte schon aus der Art des Lichtes und sonst bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß das Licht nicht von dem Rücklicht eines Fahrzeugs stamäte, sondern von einer Jaterne, die ein anderes Hindernis anzeigte. Selbst wenn er ganz rechts fuhr, hätte die Rückwand des Wagens dem Angeklagten den Blick auf die Laterne erst etwa in einem Abstand von 8 m vom Wagen verdeckt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Im übrigen mußte der Angeklagte nicht etwa anhalten, sondern brauchte nur dem Hindernis auszuweichen; die Revision trägt vor, daß ihm dafür beim Zusammenstoß 1 1/2 m fehlten. Bei genügender Aufnerksankeit hatte der Angeklagte dazu nach den Feststellungen des Tatrichters vorher ausreichend Zeit.

4. Die Revision trägt vor, das Landgericht habe die Erfahrungssätze über die sogenannte Blindsekunde außer Betracht gelassen. j

Auch das ist nicht der Fall, denn der Angeklagte hat nach seiner dem Landgericht glaubhaft erscheinenden Darstellung vorgetragen, daß ihm kurz vor der Verdinger Straße ein anderes Fahrzeug mit abgeblendetem Licht begegnei sei. Die Strafkammer führt dazu aus, die Unfallstelle liege so weit hinter der Ui Straße, daß auch bei einer Blendwirkung das Auge eines nüchternen Fahrers sich der Dunkelheit wieder angepaßt hätte. Das ist eine für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung, die keinen Fehler erkennen läßt,

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5. Die Revision meint, das Landgericht habe übersehen, daß durch einen Schock die Aceton-Produktion im Körper steil ansteige und Aceton im Blut sich wie Alkohol verhalte.

Das Landgericht hat diese Frage nicht erörtert, obwohl es ausführt, daß es infolge der beim Angeklagten vorhandenen Schockwirkung nicht einmal möglich gewesen sei, dem Angeklagten mit einer Venüle Blut abzunehmen. Es ist ein Erfahrungssatz der Medizin, daß Aceton im Blut erhöhte Blutalkoholwerte vortäuscht (Kleber RdK 1953, 178; Ponsold, Lehrbuch $. 417). Es kann hier unerörtert bleiben, welchen Einfluß darauf ein Erregungszustand hat; denn das Urteil muß aus anderen Gründen aufgehoben werden, so daß das Landgericht Gelegenheit hat, diese Frage in der neuen Verhandlung zu klären.

6. Die Revision meint weiter, das Landgericht habe wissenschaftliche Erfahrungssätze verletzt, und zwar bei Ermittlung des Blutalkoholgehaltes und bei der Annahme, daß ein im Aufbau begriffener Alkoholspiegel schlagartig besonders starke Ausfallerscheinungen erzeuge.

Unerheblich ist es, daß neuere Versuche allgemein Fehlerquellen bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts ergeben haben sollen. Das Landgericht sieht hier als erwiesen an, daß die Untersuchung und Alkoholbestimmung fehlerfrei vorgenommen seien.

Der Sachverständige Dr. Greiner hatte in seinem Gutachten berücksichtigt, daß die zusätzlich genossenen..

4 1/2 Schnäpse im Augenblick des Unfalls noch nicht. voilständig ins Blut übergegangen seien. Die Blutprobe gegen

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24.00 Uhr ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,65 %o;

der Sachverständige schätzt den Alkoholspiegel im Augenblick des Unfalls auf 1,35 %o; er hat bei der Prüfung

der Fahrtüchtigkeit die 4 1/2 Schnäpse außer acht gelassen. Das Landgericht hat diese Folgerung des Sachverständigen nicht übernommen, sondern aus eigener Sachkunde angenommen, daß der im Aufbau begriffene Alkoholspiegel schlagartig besonders starke Ausfallerscheinungen im Gefolge gehabt habe, weil hier auf einen im Abbau befindlichen Alkoholspiegel erhebliche neue Mengen aufgestockt seien. Gerade deshalb wertet die Strafkammer die Fahrlässigkeit des.Angeklagten als grobe.

Diese Ausführungen des Lendgerichts sind unzureichend und unvollständig, so daß das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer dabei Erfahrungssätze verletzt hat. Das Urteil gibt weder die genaue Unfallzeit noch die Zeitspanne zwischen dem Genuß der Schnäpse und dem Unfall an. Es ist auch nicht ersichtlich, wie lange der Angeklagte nach dem Aufbruch aus der Gaststätte "AO noch zu fahren hatte. Erfahrungsgemäß dauert es eine gewisse Zeit, bis der Alkohol ins Blut übergeht. Diese Resorptionszeit steht nicht fest, ist von vielen Umständen abhängig und kann über eine Stunde dauern (vgl Wühlhaus DAR 1954, 121; Ponsold, Lehrbuch S 413; Weltzien DAR 1953, 48; 1954, 54). Richtig ist zwar, daß der noch nicht vollständig abgebaute (verbrannte) Alkohol (Restal-

*kohol) gefährlich ist, weil er die Wirkung des neu genossenen Alkohols verstärkt. Das Landgericht geht aber davon aus, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen 18.00 und 23.00 Uhr nur etwas mehr als eine Flasche Rotwein getrunken und dazu gegessen hat. Welchen Blutalkoholspiegel dieser Wein verursachte, ist nicht festgestellt. Er verringerte sich jedenfalls um den Abbauwert während der vergangenen

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fünf Stunden. Das Landgericht mußte feststellen, wie weit der Alkohol vor dem Trinken der Schnäpse abgebaut und ob er etwa nicht bereits ganz abgebaut war. Es hätte einer Erörterung bedurft, ob der etwa vorhandene geringe Alkoholrest sich durch 4 1/2 Schnäpse der üblichen Größe in

so kurzer Zeit bis auf 1,65 %o erhöhen konnte. Das wäre

vielleicht möglich gewesen, wenn der Angeklagte bis 23.00 Uhr mehr Alkohol oder den größten Teil in der Zeit vor der Abfahrt getrunken hatte oder wenn es sich bei den 4 1/2 Schnäpsen etwa um Doppelgläser gehandelt hätte. War dagegen der Alkohol von einer Flasche Rotwein bis zum Aufenthaliö in der "Ah" vollständig abgebaut und hatte der Angeklagte nur kleine Gläser Vacholderschnaps getrunken. dann liegt es nahe, daß die Alkoholbestimmung Fehler enthielt. Das alles hätte das Landgericht durch Befragen Sachverständiger oder durch weitere Ermittlungen näher lärer müssen. Ohne diese Feststellungen ist die Möglichkeit eines Fehlers bei Anwendung medizinischer Erfahrungssätze nicht auszuschliessen. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, da das Landgericht aufgrund der weiteren Ermittlungen möglicherweise das Verhalten des Angeklagten anders und sein Verschulden nicht mehr als grob gewertet hätte.

Der Senat sieht entgegen dem Antrag der Revision

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- 10 - keinen Anlaß, von der Befugnis des § 354 Abs 2 StPO \ Gebrauch zu machen. -

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt " F

Dr. Schalscha Hoepner

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