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BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 1 StR 717/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 717,55 2254 062

In Tamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Elfriede S um» zer: VOR aus TEE, zevoren an @B. ED EB in 1.

wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 20. Juli 1954, soweit die Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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ag:

Der Angeklagten waren zwei Verbrechen des Meineidls zur Last gelegt, die sie in den Hauptverhandlungen des ersten und zweiten Rechtezuges in der Strafsache gegen den Hauptwachtmeister EWEMEB - (!s 1141/53 des Amtsgerichts Dillingen/Donau - am 6. November 1953 und 12. April 1954 begangen haben soll Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage des Meineids im ersten Falle wegen erwiesener Unschuld freigesprochen; im zweiten Falle hat es die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zum Erfolg-

Das Landgericht stellt. fests Der Angeklagtensei, nachdem sie im Ermittlunfgverfahren und bei ihrer ersten eidlichen Vernehmung am 6. November 1953 vor dem Amtsgericht Dillingen die Wahrheit gesagt hatte, bei ihrer eidlichen Aussage vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Augsburg am 12. April 1954 ihre Zceugenpflicht unangenehm gewesen und ihre nochmalige Verneimung überflüssig erschienen; sie habe zunächst auf ihre (richtige) Aussage vom 6. November 1953 ver-

wiesen, nach Belehrung durch den Vorsitzenden sich absr schließ-

lich doch zur Sache geäußert. Sie habe erklärt, sie sei bei dem Unfall nicht dabei gewesen, habe allerdings wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung von einer Versicherung eine Abfindung erhalten. Weiter habe gie gesagt, Endriß habe gegen den Zeugen Reinhardt sechs Schläge geführt, sie könne sich aber nicht mehr erinnern, wohin ED den ri zetroffen habe; auf weitere Fragen und auf die Aufforderung des Vorsitzenden. sick zu besinnen, habe sie schließlich geäußert. sie habe bei der Schlägerei "nicht aufgepaßt". Trotz "energiscäaer Vorhalte" des Vorsitzenden seien weitere Erklärungen von ihr nicht zu erlangen gewesen.

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Die Angeklagte hat sich dahin verteidigt, sie sei bei ihrer Vernehmung vom 12. April 1954 so aufgeregt gewesen. dja3 sie den Sinn ihrer Aussage und der an sie gestellten Fresen nicht richtig erfaßt habe. Ihre Erregung sei darauf zurückzuführen gewesen, daß ihr eifersüchtiger und zu Mißhandlunsen neigender Ehemann im Sitzungssaal, späterhin vor dem Sitzungssaal anwesend gewesen sei; sie habe befürchtet. von diesem wegen der in seiner Abwesenheit erfolgten Zecherei nochmals zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Das Landgericht führt aus: Die Aussage der Angeklagten sei zunächst insoweit falsch gewesen, als sie gesagt habe, sie sei bei dem Unfall nicht dabei gewesen. Da sie aber zugegeben habe, für eine bei dem Unfall erlittene Verletzung eine Abfindung erhalten zu haben, möge sie angenommen haben, die an sich naheliegende Folgerung, daß sie doch bei dem Unfall zugegen gewesen sei,werde ohne weiteres von jedem Prozeßbe-' teiligten gezogen werden. Das Landgericht hat sich daher nicht überzeugen können, daß sie sich bewußt gewesen ist, mit der Aussage über die Abfindung noch nicht die Bekundung ihrer Abwesenheit bei dem Unfall richtiggestellt zu haben, Wenn weiter berücksichtigt werde, daß sie durch die Anwesenheit ihres Mannes in der Berufungsverhandlung tatsächlich etwas gehemmt gewesen sein möge, so könne jedenfalls nicht mit der zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, daß die Angeklagte in diesem Punkte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der sie nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und ngch den Umständen imstande und verpflichtet war,

Die Aussage sei aber weiter insofern falsch gewesen, als die Angeklagte erklärt hat, sie habe bei der Schlägerei zwischen EP und TB "nicht aufgeraßt". Zwar komme eine Verurteilung wegen Meineids nicht in Trage. da der Ange-

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klagten die "Unvollständigkeit ja Unrichtigkeit" ihrer Erklärung vielleicht nicht voll bewußt gewesen sei. Hingegen habe sie bei Anwendung derjenigen Sorgfalt. die ihr nach dem oben Gesagten zuzumuten sei, erkennen können. daß sie ewwas "Unvollständiges, je Unrichtiges" zum Gegenstand ihres Eides machte Das Urteil fährt fort: "Diese Pflichtverletzung der Angeklagten beruht auf der durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen erwiesenen Widerwilligkeit gegen ihre Vernehmung, die ihr als Verschulden anzurechnen ist. Insoweit hat die Angst vor ihrem Ehemann keine besondere Rolle gespielt." Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5i Abs 1 und 2 StGB sei auszuschließen:

Bei den Gründen für die Strafzumessung wird noch gesagt, die Hauptverhandlung vom 12, April 1954 möge, wenn euch nicht zum wenigsten durch die Unwilligkeit der Angeklagten veranlaßt, in erregtem Tone geführt worden sein, was die Angeklagte der. vollen, ruhigen Überlegung beraubt haben möge.

Die Revision mecht mit teilweise neuer und insoweit für das Revisionsgericht unbeachtlicher Begründung geltend, die Angst der Angeklagten vor ihrem Ehemann habe sie den Fragen des Vorsitzenden nicht mit der erforderlichen Aufmerksanikeit folgen lassen und sei die Ursache ihrer unrichtigen Aussage gewesen.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Angeklapten wegen fahrlässigen Falscheides nach § 163 StGB nicht. Das Landgericht sieht, auch soweit die Angeklagte bei der Schlägerei zwischen EB und r@- EB "nicht aufgepaßt"haben wollte, von ihrer Verurteilung wegen leineids ab, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagten die"Unvollständigkeit, ja Unrichtigkeit" ihrer Erklärung nicht voll bewußt gewesen sei: Eine nähere

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Begründung ist hierfür nicht gegeben. Tenn das Landgericht

nun denselben Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheides werten wollte, so hätte es, wie es richtig ausführt, feststellen müssen, daß die Angeklagte bei der Bekräftigurg ihrer Aussage mit dem Eide diejenige Sorgfalt außer Acht ließ, zu der sie nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und nach den Umständen imstande und verpflichtet war. Die Angeklagte mußte also bei der Eidesleietung in der Lage sein, ihre Gedanken so zu sammeln, daß sie le Unrichtigkeit der von ihr zu beschwörenden Aussage erkennen ıonnte (vgl RG JW 1928 2254). Gegen diese Fähigkeit der Angeklagten ergeben sich nach den Feststellungen des Lanägerichts in doppelter Hinsicht Bedenken: Einmal weil sie "durch die Gegenwart ihres Ehemannes tatsächlich etwas gehemmt gewesen sein" und dann, weil "die Hauptverhandliung vom 12. April 1954 in erregtem Tone geführt worden sein" mochte, was die Angeklagte der vollen, ruhigen Überlegung beraubt haben mag. Es ist nicht auszuschließen, daß diese beiden Gesichtspunkt4e, mit denen sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt hat, die Angeklagte in einem Maße verwirrt gemacht haben, daß sie im entscheidenden Augenblick

der Eidesleistung nicht mehr in der Lage war, die Unrichtigkeit ihrer Aussage in ihrer endgültigen Fassung zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sie —- in Unkenntnis der verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Vernehmung von Zeugen - vielleicht geglaubt hatte, durch ihre anfängliche Berufung auf ihre richtige Aussage vom’ 6. November 19553 einer nochmaligen ausführlichen Vernehmung entgehen zu können, und sich in der unerwartet an sie herantretenden Pnangslage, vor den Chren ihres Ehemannes die verfänglichen Einzelheiten ihrer Erlebnisse wiederholen zu müssen, nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit zurechtfand. Die Ungereimtheit ihrer Aussag®. die darin lag. daß sie einerseits erklärte, sie sei bei den Unfall nicht dabei gewesen, während sie -— nach den Feststellungen des Urteils gegen inde ihrer Vernehmung — zugab, eine

Zutzchädisung für die bei dem Unfall erlittene Verletzurg erhaiten zu haben, kann einen Anhaltspunkt für die geisti Verfassung bilden, in der sie sich im Augenblick der Eideslrjetung befand. Für den Hergang der Vernehmunge im Termin von 12. April 1954 erscheint besonders aufschlußreich, das die ingeklogte vereidigt wurde, ohne daß vorher jener offensichtliche Widerspruch in ihrer Aussage behoben worden war. Die allgemeine, nicht näher begründete Erwägung des Landgerichts, die Pflichtverletzung der Angeklagten beruhe auf ihrer Widerwilligkeit gegen ihre Vernehmung, die ihr als Verschulden anzurechnen sei, die Angst vor ihrem Ehemann habe insoweit "keine besondere Rolle gespielt", ist nicht geeignet, die erhobenen Bedenken auszuräumen; denn die Widerwilligkeit der Angeklagten beruhte ersichtlich gerade

zu2 der Angst vor ihren Ehemann, wofür auch ihre anfängliche Berufung auf die frühere (richtige) Aussage vom 6. November 1953 spricht.

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Das Landgericht wird also im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles sorgfältig zu prüfen haben, ob die Angeklagte am 12. April 1954 schuldhaft falsch geschworen hat. Dabei wird es auch die ganze Persönlichkeit der Angeklagten, wie sie sich aus ihrem Vorleben und ihrem Eindruck in der Hauptverhandlung ergibt, zu berücksichtigen haben.

Der Sachverhalt kann gegebenenfalls auch Anlaß zu einer Prüfung bieten, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB vorliegen-

Zu der Begründung, die das Landgericht für die Höhe der Strafe gibt, ist allerdings zu bemerken, daß ein beson-

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ers hohes Waß von Fahrlässigkeit nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben erscheint.

Dr. Hörchner Dr: Peetz Martin

Hübner Dr. Hengsberger