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BGH Entscheidung vom 10.03.1955 – 3 StR 10/55

3. Strafsenat

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3 StR 10/55 2235 032

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Rohproduktenhändler Martin (CB zu: al über WEB, dort geboren ar 92: ,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,‘ Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GERD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit über eine Strafaussetzung zur Bewährung entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Beschwerdeführer ist unter Freisprechung in übrigen wegen Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtsefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und diese in zulässiger Weise auf die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt,

Die Revision hat Erfolg.

Das Landgericht hat die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung für unzulässig gehalten, weil dem Angeklagten die über fünf Monate dauernde Untersuchungshaft angerechnet worden und die Strafe daher teilweise

verbüsst sei.

Diese Ansicht der Strafkammer ist rechtsirrig. Die Anrechnung von Untersuchungshaft schliesst die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung für den Rest der Strafe dann nicht aus, wenn -— wie hier — die ganze Strafe den in § 23 SteB festgesetzten Strafrahmen nicht über-

schreitet. (Beust 6, 391, 337).

Die Entschsiäung über die ae ränsseteung zur Bewährung kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Da das Urteil nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob sich das Landgericht hier - wenn es die Strafaussetzung zur Bewährung für zulässig gehalten hätte - zur Gewährung der Strafaussetzung entschlossen haben würde und hinreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 23 StGB nicht getroffen worden sind, kann der Senat nicht selbst

in der Sache entscheiden. Die Sache muss daher zur Tıt-

scheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an die Strafkamner zurückverwiesen werden.

vwlanznann Koeniger Busch Dr. Wiefels Wirtzfeld

ü.