Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.03.1955 – 1 StR 56/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Namen des Volkes ! In der Strafsache gegen
den Friseurmeister Richard L EEEE> zus rue. geboren am 8. CE GE :: Ve, = .2%. in Unter-
suchungshaft, ’ ; u
wegen Unzucht mit Kindern,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
‚als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz :, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann 3undesrichter Dr. Heimann-Trosien
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als beisitzende Richter, Antsgerichtsret > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,
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für Recht’ erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 11. November 1952 in den Fällen II 1 und 2 mit den Feststellungen aufgehoben. Aufgehoben werden auch die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Das ergibt sich einmal aus dem gestellten Revisionsamtrag und zum anderen daraus, dass der Angeklagte auch die Nichtanwendung des § 51 Abs 1 $tGB rlgt.
1.) Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht habe, ohne von Amts wegen das Gutachten eines Facharztes einzuholen und gegebenenfalls zur Vorbereitung des Gutachtens die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuoränen.
Schon im Vorverfahren wurde der Angeklagte von einen amtsarzt untersucht, dem vor Erstattung seines schriftlichen Gutachtens bekannt war, dass sich eine Schwester des Angeklagten mit ihren drei Kindern nach Familienstreitigkeiten ertränkte. Der Sachverständige hatte auch, bevor er sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattete, davon Kenntnis erhalten, dass eine weitere noch lebende Schwester des Beschwerdeführers wiederholt, letztmals 1932, wegen Schizophrenie in der Heil- und Pflegeanstalt Emmendingen untergebracht war. Trotzdem bejahte er die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eindeutig. Bei diesem bestimmten Gutachten musste sich der Strafkammer nicht die Notwendigkeit aufdrängen, einen weiteren Sachverständigen zu hören oder die Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen.
2., Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil nur insoweit Bedenken, als das Landgericht die Fälle II 1 und 2 des Urteils (Inge und Christa Hip) als zwei selbstän-
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dige Verbrechen gewürdigt hat. Der Angeklagte nahm an diesen Mädchen wiederholt unzüchtige Handlungen vor, einmal, als er mit ihnen im Wald beim Beerensuchen war. Bei dieser Gelegenheit veranlasste er jedes der mädchen auch, seinen erregten Geschlechtsteil zu betrachten. Die Urteilsgründe lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob er diese Aufforderung gleichzeitig an beide Mädchen richtete oder nur an des eine und später und unabhängig davon an das andere. Würde er zugleich beide Mädchen aufgefordert haben, so läge nur eine Willensbetätigung und damit nur eine: Handlung vor, die dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzte (BGHSt.1, 20). Die Ausführungshandlungen der als selbständige fortgesetzte Verbrechen gewürdigten Straftaten würden dann zu einem Teil zusammenfallen, sodass im Ergebnis beide Verbrechen in Tateinheit miteinander stehen würden. Da diese Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, anderseits aber auch die unklaren Feststellungen - auch darüber, ob die Mädchen den Geschlechtsteil des Angeklagten geflissentlich betrachteten - zu einer Berichtigung des Schuldspruches durch das Revisionsgericht nicht ausreichen, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Das hat auch aie Aufhebung der Gesamtstrafe und des Ehrenrechtsverlusts
zur Folge, de dieser neben der Gesamtstrafe auszusprechen ist (RGSt 68, 176). Über die Anrechnung der Untersuchungshaft ist gleichfalls neu zu entscheiden.
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Durch die Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen Homberger wird die Höhe der übrigen Einzelstrafen, insbe-
‘sondere die rechtlic dernder Umstände nac
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h einwandfrei begründete Versaguns milh Lage des Falles nicht berührt.
Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr.. Hörchner
Dr. Heimann-Trosien