Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 07.07.1953 – 1 StR 787/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Friseurmeister Otto I EEE zus n@D-GEB, zeboren an @. EEE ED ir KEN B,
wegen Anstiftung zum Jeineid u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Schalscha. als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten ID wird
das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. März 1952, soweit es ihn betrifft, mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2.
Gründe§
Der Beschwerdeführer hat den wegen Meineids verurteilten Franz RW, seine Ehefrau Thea ıEED und seine Stieftochter Huguette H@WEEB dazu bestimmt, in dem damals gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen Körperverletzung vor dem Antsgericht in Niederlahnstein am 13. Juni 1947 falsche Aussagen als Zeugen zu erstatten. RED und Thea ID haben ihre Aussagen beschworen; Huguette MB piieb unbeeidigt. Der Beschwerdeführer ist wegen Anstiftung zum Meineid in zwei fällen und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in einem Falle verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der Annahme, dieser habe mit der Möglichkeit der Vereidigung der Zeugen gerechnet und sie in Kauf genommen. Es sei "eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass sich laien geradezu wundern, wenn sie nach ihrer Aussage nicht vereidigt werden". Der Gebrauch der Gegenwartsform legt den Verdacht nahe, dass das Landgericht hierbei die im Zeitpunkt seiner Entscheidung obwaltenden Auffassung von Personen, die als Zeugen vernommen wurden, zu Grunde gelegt hat, sich aber nicht bewusst _ geworden ist, dass nach den Verfahrensvorschriften des Jahres 1947 die Vereidigung von Zeugen, vor allem in unbedeutenden Strafsachen, nicht die Regel war, Das
"alles hat in besonderem Masse für die Vereidigung der
Ehefrau eines Angeklagten zu gelten. Dass der Beschwerdeführer mit der Vereidigung rechnete, kann also einer zur Tatzeit gültigen allgemeinen Erfahrung nicht entnommen werden.
2.) Anlass zu Bedenken gibt auch die Beurteilder Anstiftung der Ehefrau und der Stieftochter al rerer selbständiger Handlungen, Es liegt nahe, anzı dass"die Überredung dieser beiden Personen im Fami: kreis erfolgte. Wenn der Angeklagte beide zugleich ER eine einheitliche Handlung zu einer falschen Aussa, Hl forderte oder wenn im Falle wiederholter Beeinflus: auch nur eine der Einwirkungen, durch die Frau und Mon; tochter zur Falschaussage bestimmt wurden, zugleic: In, beide ausgeübt wurde, so liegt Tateinheit vor (vgl u. 20 sowie Urt.vom 10. März 1953 - 1 StR 56/53). Die |“. me mehrerer selbständiger Handlungen würde vorauss« Hi. dass der Angeklagte beide Personen stets getrennt |
flusste.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mante_ Glanzmann Dr. Schalscha