Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.03.1955 – 2 StR 573/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn. j . 3,3:
2258 007° 6ı
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Peter L en zus AG, ort geboren an GE 1917,
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt 3undesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Las» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZMER, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte hat bei Leistung des Offenbarungseids ein Vermögensverzeichnis abgegeben und seine Vollständigkeit beschworen, das bei Aufführung der Kleidungsstücke keine Fussbekleidung und Kopfbedeckung enthielt. In Wirklichkeit besass er 2 Paar Sehuhe, 1 Paar Stiefel, 1 Hut und 1 Lederkappe. Er ist wegen Meineids zu 6 lonaten Gefängnis, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 3 Jahre und Eidesunfähigkeit auf Lebenszeit verurteilt worden. un?
Seine Revision führt zum Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, sie ist daher unzulässig.
2. Die Sachrüge ist begründet, weil das Landgericht nicht eindeutig und mit hinreichender Klarheit festgestellt hat, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen und nicht etwa nur durch Nachlässigkeit die Aufnahme der Fuss- und Kopfbekleidung in das Vermögensverzeichnis unterlassen
hat. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe geglaubt, nur Immobilien oder grössere Geldbeträge angeben zu müssen. Dass ihm das Landgericht diese Einlassung nicht geglaubt und sie schon deshalb für widerlegt angesehen hat, weil er auch Sachen von geringem Wert tatsächlich aufgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass er sich mit einer Unwahrheit verteidigt und uf
seine Pflicht zur Offenbarung auch geringwertiger Gegen-
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Schluss zu, dass er die Schuhe und Kopfbedeckungen bewusst verschwiegen hat. Auch wenn er über den Umfang seiner Verpflichtung im klaren war, kann er einzelne Gegenstände vergessen haben. Auch der Hinweis des Landgerichts auf
die im Vordruck des Vermögensverzeichnisses angeführten
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stände gekannt hat, lässt aber nicht ohne weiteres den '
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Beispiele, die der Beschwerdeführer nach der Feststellung der Strafkammer gelesen hat, ist zur Stützung der Ansicht des Landgerichts, dass sich der Vorsatz des Angeklagten aus der Widerlegung seiner Einlassung ergebe, nicht geeignet. Denn gerade Schuhe und Kopfbedeckung sind im Vordruck nicht aufgezählt. Die Feststellung, der Angeklagte sei sich des Fehlens "einiger Gegenstände" in dem beschworenen Verzeichnis bewusst gewesen, ergibt nicht, dass er gerade an die Schuhe und die Kopfbedeckungen gedacht hat. Es wäre umso notwendiger gewesen, eine blosge Unachtsamkeit in dieser Richtung auszuschliessen, alg der Angeklagte bei bewusster Verschweigung von Schuhwerk damit rechnen musste, durch den Hinweis auf die von ihm im Termin getragenen Schuhe sofort durch den Richter der -Unwahrheit geziehen
zu werden.
In der neuen Verhandlung werden die Vorgänge im Eidesleistungstermin, insbesondere aufzuklären sein, ob die Aufmerksamkeit des Angeklagten gerade auf Bekleidungsstücke gelenkt oder etwa durch Erörterung anderer Dinge, z.B. der Frage des Nebenverdienstes, davon abgelenkt wurde. Dass kann für die Schuldfrage von erheblicher Bedeutung sein. Sollte das Gericht wiederum zu einer Verurteilung kommen, so bedarf die Versagung der Strafäussetzung zur Bewährung bei einem infolge Berufskrankheit in jungen Jahren arbeitsunfähig gewordenem Mann, hinsichtlich dessen erhebliche Vorstrafen nicht festgestellt wurden, einer überzeugenden Begründung auch in der Richtung, warum er trotz seiner bisherigen Führung keine Gewähr für gesetzmässiges Verhalten in der Zukunft bietet. Ein Öffentliches Interesse an der an sich unerwünschten Vollziehung einer kurzfristigen
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Freiheitsstrafe wäre unter Berücksichtigung der von der Strafkammer angeführten mildernden Umstände der Straftat
und der Persönlichkeit des Angeklagten mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. j
Dr. Moericke Dr. Dotterweich ‚Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner