Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.03.1955 – 2 StR 523/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1I.3,
nn 2257 004 SR
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Maurer Peter De zus He, dort zeboren am un 1926, 2.2t. in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lew
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter zZ
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Flle wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn und den Angeklagten Ries betrifft.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten De wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, weil er am 4. und 9. Februar 1954 Diebstähle mittels Einbruchs ausgeführt hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.
Der Angeklagte hat die erste Tat nach erheblichem Alkoholgenuss begangen. Er hatte mit vier Bekannten zusammen am Nachmittag und Abend vor der Tat alkoholische Getränke für 100 DM genossen. Das Urteil bejaht die Verantwortlichkeit des Angeklagten und führt dabei aus, daß er stark angetrunken, aber nicht "sinnlos" betrunken war. Die Trunkenheit kann die Zurechnungsfähigkeit aber nicht nur ausschließen oder mindern, wenn der Täter "sinnlos" betrunken ist (26St 63, 48; 64, 349; BGHSt 1, 384). Zurechnungsunfähigkeit infolge eines tausches liegt vor, wenn den Täter einzelne Vorstellungen und Empfindungen so beherrschen, daß er den Willen nicht mehr durch vernunftmässige Überlegungen lenken kann. Das hat die Straf-
: kammer verkannt. Der “kechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall,und zwar gemäss § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Rip.
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Daneben führt ein Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfange hinsichtlich des Angeklagten BÜW. Dieser hatte vor der Hauptverhandlung beantragt, ihn auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, weil sein Großvater geisteskrank gewesen sei und sein Vater und Bruder Anfälle gehabt hätten.
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Das Landgericht hat den Antrag vor der Hauptverhandlung
mit der Begründung abgelehnt, es seien keine Tatsachen dargetan, die begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angexlagten erwecken könnten. Nachdem in der Haupt. verhandlung im ersten Falle eine starke Angetrunkenheit fest. gestellt war und der Angeklagte — wie es im Urteil heisst - einen haltlosen Eindruck machte, musste es sich nunmehr dem Gericht aufdrängen, im Anschluss an den früheren Antrag die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit beider Taten näher zu prüfen, insbesondere ob sie etwa durch eine geistige "aAbartigkeit in Verbindung mit einem Alkoholmißbrauch beeinträchtigt war. Mit der Unterlassung dieser Prüfung hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO),
wie die Revision mit Recht rügt, verletzt.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner
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