Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.03.1955 – 1 StR 380/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2254 034
13:5 580/34
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Buchhalter Fran» Xaver B aus R
geboren am @&- > A —— (Kreis
wegen Unzucht mit einem Kinde
FE.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter iantel
Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr, Mannzen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung,
Antsgerichtsret EEE rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Nie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land.- gerichts in Traunstein vom 15. Juni 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Xinde zu sieben Monaten Gefängnis verurteii .
Es hat festgestellt, dass der wiederholt einschlägig vorbestrafte Angeklagte peim Baden die zwölf Jahre alte Herta KB unter dem Arm kitzelte, wobei er sie fragte, ob sie kitzlig sei, sie später aufforderte, sich auf sei-- ne Knie zu setzen, und dann, sei es, dass er seine eigene Geschlechtslust oder die des Kindes erregen wollte. mit
ihm ein Gespräch begann, das nicht nur keinen Zweifel an dieser |
seiner Absicht übrig liess, sondern auch geeignet war, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Er fragte, so führt das Urteil aus, das Kind, ob es wisse, dass ihm unter den Armen Haare wachsen werden, dass es eine grosse Brust bekommen werde, wobei er mit dem Finger an die Stelle der Brust Ttippte, und dass ihm auch zwischen den Beinen Haare wachsen werden. Er fragte es ferner, ob es schon einmal gesehen habe, wie der Gockel auf die Henne trete, und meinte, dass dies so sein müsse, da es sonst xeine jungen Hühner gäbe, Als die Ehefrau des Angeklag-
ten hinzukam, forderte er das Mädchen auf, von seinen Knien herunterzugehen. Herta KB ärgerte sich über das Vorge-- fallene und erzählte es ihrer Mutter,
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des § 2567 StPO und des sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet,
1.) Die Rüge "des allgemeinen Begründungsmangels" (§ 267 StPO) geht fehl, Die Urteilsgründe gehen die für erwiesen
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erachteten Tatsashen an- in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der straftaren Handlung gefunden hat
2a) Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, das Terlei.- ten eines Kindes zum Anhören unztichtiger Reden könne ebensowenig den gesetzlichen Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfüllen wie die Aufforderung zum Lesen unzüchtiger Schriften, kann nicht gebilligt werden.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass derjenige, der ein Kind verleitet, den entblössten Geschlechtsteil des Täters geflissentlich zu betrachten, sich gegen § 176 Abs 1’ Nr 3 StGB verfehlt (2.
B. BGHSt 7, 48). Dass auch in der Aufforderung zum Betrach- . ten unzüchtiger Bilder oder zum Lesen unsittlicher Schriften eine Verleitung zur Verübung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung liegen kann, ist gleichfalis zu bejahen
(RGSt 70, 316). Im Anschluss an die Entscheidung RGSt 76, 165, 166 hat der erkennende Senat geprüft, ob auch derjeni.- ge, der ein Kind dazu bestimmt, unzüchtigen Reden aufmerxsam zuzuhören, den Tatbestand der Verleitung eines Zindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen verwirklichen kann. Er | hat dies bejaht (BGHSt 1, 168, 172 f). Von dieser Entscheidung abzugehen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. Zweck und Sinn des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB - 2. Begehungsform - ist es, der Gefährdung, die Kindern durch Verleitung zu unzüchtigen Handlungen droht, entgegenzutreten. Eine solche Gefährdung kann ebenso durch das Betrachtenumsgpttlicher Vorgänge oder Abbildungen wie durch das Anhören ungüchtiger Reden eintreten. Das gesprochene Wort kann u.U. nachhaltiger wirken ais das Bild {Niethemmer SJZ 1950 Sp 599, Anm zu dem Urteil des OLG Braunschweig aa0 Sp 597). Der Gefahr einer unerwünschten Ausweitung der genannten Strafbestimmung kann dadurch enigegengetreten werden. dass die strenge Prüfung
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rergenommen wird, die der Senat in der Entscheidung BGHSt l. 168. 174 gefordert hat.
b) Bei Zugrundeleguug dieser Grundsätze bestehen gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 St@B keine rechtlichen Bedenken
Die Redensarten des Angeklagten gegenüber dem 12jährigen. ihm nicht näher bekannten Mädchen, das er auf seine Knie sich hatte setzen lassen. verletzen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Die Strafkammer hat festgestellt, dass das Xind den Reden mit innerer Anteilnahme folgte, ihnen geflissentlich lauschte, was sich daraus ergebe, dass es in der lage gewesen sei, den Inhalt des Gespräches, das immerhin längere Zeit dauerte, vollständig und mit den Worten des Angeklagten wiederzugeben, Hierzu steht nicht die an einer anderen Stelle des Urteils getroffene Feststellung in Widerspruch, Herta Kauth habe sich über das Verhalten des Beschwerdeführers geärgert. Sie kann trotzdem sehr wohl den unsittlichen neden aufmerksam gelauscht haben. Dass sich das Määchen ärgerte, schliesst ein vollendetes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Hr 3 nicht aus, das selbst dann vorliegen kann, wenn das verleitete Kind sich der Unzüchtigkeit seines Verhaltens nicht bewusst geworden ist (BGH J2 1951, 594). Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht das unsittliche Gespräch führte.
- 5.
Da das Urteil auch im tibrigen keinen Rechtsirrtun erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
Dr, Hörchner Mantel Martin
Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalh en der Unterzeichnung verhindert,
Dr, Hörchner