Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.03.1955 – 4 StR 171/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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tR_171/55 2241 04€
In Namen des VvVoikes
In dem Sicherungsverfahren gegen
die Hausfrau Karia Theresia_R n zer.3B zus L ‚ dort geboren an EEE» 1915,
wegen Unterbringung in einer leil- oder Pflegeanstalt
hat der 4,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.dJduni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Haager
els beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr Keim F als Vertreter der Bundesanwaltschaft, me.
Justizangestellter zu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4.März 1955 wird verworfen. " Die Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
.
aründ es:
Durch das angefochtene Urteil ist angeordnet worden, dass die 2eschuldigte in einer Heil- oder ?P2legeanstalt
unterzubringen ist;
Die Revision rügt Verletzung des § 244 Abs 2 StPO und des § 42 b StGB.
Sie ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbringung rechtsirrtuusfrei bejaht.
Nach seinen Feststellungen hat die Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit in zwei Fällen den äusseren Tatbestand des Vergehens nach ; 168 StGB verwirklicht. Sie beschädigte im Mai 1954 mit einem Beil, das sie in einer Einkaufstasche mitgebracht hatte, die Gedenkplatte des. Grabes der Zheleute Heil, der Pflegseltern des Zeugen Kam. Im September 1954 zertrümmerte sie die Marmorplatte gänzlich. Nach den Feststellungen des Tatrichters ist ferner zu erwarten, dass es bei ihrer fortdauernden Uneinsichtigkeit und ihrer unveränderten wahnhaften Einstellung gegenüber den Eheleuten Kae infolge der mit Sicherheit zu erwartenden akuten Schübe der peremiden Form der Schizophrenie, an der sie leidet, mit grosser Vahrscheinlichkeit zu kurzschlussartigen Handlungen gleicher oder ähnlicher Art kommen wird und durch diese die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wird.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Bd 69 S 243 f) und des Bundesgerichtshofs (Bd 5 S 140 ff), der sich der erkennende Senat anschliesst, ist es nicht erforderlich,
dass di2 begangenen Taten selhst für die Allgemeinheit gefährlich sind cder allein schon den gemeingefährlichen Charakter des Täters erkennen lassen. Entscheidend ist viclmehr, dass ein Zusammenhang zwischen der Handlung
und der Gefahr besteht, die von dem Zurechnungsunfähigen ausgeht ‚Hierbei ist es genügend, dass die mit Strafe bedrohte Handlung im Zusammenhalt mit dom sonstigen Verhalten des Täters die von diesen für die öffentliche Sicherheit ausgehende GeZahr erkennen lässt. Entscheidend ist, dass die Eandlung, die das Verfahren veranlasst hat, euf dieselbe Quelle zurückzuführen ist wie diejenigen Handlungen, die von dem Täter seiner Veranlagung oder Geistesverfassung nach in Zukunft zu erwarten sind. Für die Frage, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, kommt es somit in der Regel entscheidend auf die Art der Geisteskrankheit an und nicht auf den gefährlichen Charakter der Taten, die er als Ausfluss seiner Xrenkheit bereits verübt hat. Nach den Feststellungen des Tatrichters sind die von der Beschwerdeführerin verübten Taten Folge ' einer Geisteskrankheit und des mit dieser verbundenen Wahnkomplexes, der seiner Art nach die grosse Wahrscheinlichkeit begründet, sie werde in Zukunft Taten begehen, die sie für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen.
Das Landgericht erwähnt, dass die Beschuldigte in ihrem Wahn die Ehefrau Kege aufgesucht, ihr gegenüber Drohungen geäussert und einen messerartigen Gegenstand gezeigt hat mit dem Bemerken, diesen trage sie immer bei sich. Diese Ausführungen bringen nach dem Gesamtinhalt des Urteils zum Ausdruck, dass nach der Überzeugung des Gerichts in Ssukunft auch mit Gewaltakten gegenüber den üheleuten Keim, gce;en die sich die \iahnideen der Beschuldigten
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richten. zu rechnen ist. Auch unter diesen Gesichtspunkt ist die Gefahr für die Ööfi>sntliche Sicherheit rechtsirrtunsfrei begründet. Die von dem Täter zu erwartenden Handlungen brauchen nicht von der gleichen Art
zu sein wie diejenigen, die er bereits begangen hat (RGSt 69,243). Auch der Umstand, dass der mit erheblichen Übergriffen bedrohte Personenkreis, nämlich
die Eheleute KB, nur klein ist, steht nicht der Annahme entgegen, dass auch insoweit die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Die Allgemeinheit hat auch ein Interesse daran, daß schwere Angriffe gegen einzelne ihrer KHitglieder unterbleiben. Daher können auch solche Handlungen die Öffentliche Sicherheit gefährden, Diese ist immer dann bedroht, wenn von dem Geisteskranken erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter. zu erwarten sind. Sie richten sich gegen den Bestand der Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit (BGH 1 StR 326/51, Urt.v.12.Septenber 1951 - IM § 42 dp Nr 3).
Dass die künftigen Übergriffe mit grosser Wahrscheinlichkeit und nicht bloss möglicherweise zu erwarten sind, hat der Tatrichter entgegen der Ansicht der Revision hinreichend dargetan. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Nachprüfungen und Beweismittel sich zur Klärung des Verhältnisses der Beschuldigten zu dem Ehepaar Kanne und dessen weiterer wutmaßlicher Entwicklung dem Gericht hätten aufdrängen sollen. Die Revision führt hierzu selbst nichts Näheres an. Ihr Vorbringen, dass laut Angabe des Vaters der Beschuldigten nach dem Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht eine eingehende Aussprache zwischen letzterer und dem
Zeugen KB stattgefunden habe, durch die anscheinend eine Beruhigung dieses komplexes eingetreten sei, ist, abgesehen von seiner Unbestimntheit, eine neue Latsächliche Behauptung, die vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.
Auch dass die zur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung gebotene Abhilfe nicht auf andere leise als durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen ist, hat der Tatrichter eingehend dargetan. Er hat alle in Betracht kommenden köglichkeiten einer ander-' weitigen Sicherung der Öffentlichkeit, durch Bestellung eines Pflegers oder Vormundes, durch Beaufsichtigung seitens der Familienangehörigen, durch kufnahme in das Elternhaus oder bei den Geschwistern, Untersuchung und Bewachung durch das Gesundheitsamt, Unterbringung in einem XZrankenhaus oder in einer anderen öffentlichen Anstalt, im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen eingehend erwogen und auf Grund tatrichterlicher Würdigung für unzureichend erklärt. Einen Rechtsirrtum lassen diese Erwägungen nicht erkennen. Eine weitere Nachprüfung durch Anhörung des Leiters des Gesundheitsamtes brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, zumal es feststellt, dass sich die Beschuldigte bisher beharrlich geweigert hat, Vorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten oder auch nur Besuche seiner Vertreter in ihrer Wohnung zu empfangen. Ebensowenig war es erforderlich, die häuslichen Verh&öltnisse der Beschuldigten und ihrer ortsansässigen altern und Geschwister näher aufzuklären, nachdem der Tatrichter im Anschluss an das Sachverständigengutachten
‚zu der eingehend begründeten Überzeugung gelangt war. dass nach der iiatur der «rankheit eine »berwachung durch Familienangehörige keinen ausreichenden „chutz
darstellen würde.
Hiernach war die Revision zu verwerfen.
Güde Krumae Lang-Hinrichsen Seibert Haager