Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.03.1955 – 3 StR 612/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
r
3 str 612/54 | 2236 028
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Motorenschlosser Karı GC EEE z.: 7 GE: geboren am EEE 1910 in CE Oberschlesien,
wegen Brandstiftung
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger. Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \ des Landgerichts in Darmstadt vom 6. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
in dem Falle I freigesprochen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte, ein begeisterter Feuerwehrmann, der aber infolge einer Bestrafung aus der Feuerwehr ausscheiden mußte, hat während einer Nachtschicht von seiner Ärbeitsstelle aus in einer angrenzenden Schreinerei durch eine Öffnung der semeinsamen Mauer einen Brand gelegt, um die Feuerwehr wieder einmal im aktiven Einsatz zu sehen. Als es brannte, hat er einen Arbeitskameraden, den Gießermeister und den Inhaber‘. der Schreinerei vom Brande unterrichtet, mit diesen zusammen die Löscharbeiten begonnen und schließlich die Feuerwehr herbeigerufen, bei deren Eintreffen der Brand aber bereits ge löscht war. Die Strafkammer hat einen infolge Rücktritts nn straflosen Versuch einer einfachen Brandstiftung angenommen,
in der Schreinerei einen feuergefährdeten Betrieb (§ 310 a Nr 1 StGB) nicht erblickt und den Angeklagten freigesprochen. Die Stsatsanwaltschaft ficht das Urteil mit der Begründung an, Rücktritt vom Versuch sei zu Unrecht angenommen, die Frage, ob die Öchreinerei ein feuergefährdeter Betrieb sei, hätte weiter aufgeklärt, zumindest hätte der Angeklagte wegen Sachbeschädigung verurteilt werden müssen, da der erforderliche Strafantrag gestellt sei. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
1.) Zu_ den $$_308,.43_ StGB.
Die Annahme einer versuchten einfachen Brandstiftung wird zur äußeren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen. Ein Gebäude ist erst dann in Brand gesetzt, wenn das Feuer es derart ergriffen hat, daß es nach äntfernung des Zündstoffs selbständig weiterbrennt (RGSt 40, 321 1323]; 64, 273; 71, 193 [194]; BGHSt 6, 251 [256]). Hier hat der Brand, den der Angeklagte dadurch legte, daß er an-
genündetes, mit Öl getränktes Papier durch die Maueröffnung in die öchreinerei warf, zunächst Abfallholz in der Nähe der. Lucke und dann den Ablegetisch sowie den Tisch der Kreissäge ergriffen, die beide stark ankohlten, endlich die Kraftund Lichtstromanlage zerstört, während Bestandteile des Gebäudes nicht gebrannt haben. Vie Strafkammer stellt aber. fest, daß ohne rechtzeitiges Löschen die Gefahr bestanden hätte, daß in etwa 5 Minuten das Holzdach in Brand geraten wäre, Der Angeklagte hat also einen Brand gelegt, jedoch ist ! der zur Vollendung der Brandstiftung gehörige Erfolg, das selbständige Brennen des Gebäudes, verhindert worden.
Es ist aber zweifelhaft, ob die zur inneren Tatseite getrof7enen Feststellungen zur Annahme einer versuch- ' ten einfachen Brandstiftung ausreichen. Die Strafkamer u meint, es könne kein Zweifel bestehen, daß der Angeklagte zu einer Brandstiftung entschlossen war. Damit er die Feuerwehr wieder einmal im aktiven Einsatz sah, habe es nämlich "immerhin eines, wenn auch nicht größeren Feuers" bedurft; | das habe der Angeklagte als langjähriger Feuerwehrmann auch gewußt. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß es zur Erfüllung dieses Wunsches nach der Auffassung. des Angeklag- . ten 'auch eines Feuers bedurfte, das auf das Gebäude selbst derart‘ “übergriff, daß dieses selbständig. weiterbramnte. "Eine andere von der Strafkammer getroffene. ‚Feststellung könnte gegen eine solche Vorstellung des Angeklagten sprechen, Der Angeklagte hat nämlich vor Anlegung. des Brandes mit seinem Feuerzeug durch die Lucke- geleuchtet und sich "überzeugt, daß unter den gegebenen Umständen - es lag nur etwas Abfallholz in der Nähe der Lucke - ein größerer Brand nicht entstehen konnte", Hieraus könnte zu schließen sein, daß der Entschluß des Angeklagten von vornherein gar nicht auf Inbrandsetzen des Gebäudes selbst gerichtet war, daß er vielmehr nur einen kleineren Brand im Innern
der Schreinerei herbeiführen wollte. Das Landgericht hat hierzu nicht Stellung genommen. Wenn der Vorsatz des Angeklagten auch nicht bedingt darauf gerichtet war, daß die Brandlegung zu einer vollendeten Brandstiftung führte, darin würde, da der Vorsatz beim Versuch begrifflich kein anderer ist als der bei der Vollendung, auch nicht der
Versuch einer Brandstiftung vorliegen (RGSt 18, 355 | 356])-
2.)Zu_$_46 StGB.
Wenn die Strefkanmer, davon ausgehend, daß der Angeklagte auch ein Brennen des Gebäudes gewollt hat, aus dem weiteren Verhalten des Angeklagten folgert, daß er den zur Vollendung der Brandstiftung gehörigen Erfolg, das selbstänaige Brennen des Hauses, durch eigene Tätigkeit zu einer zeit abgewendet hat, zu welcher der Brand noch nicht entdeckt war, so sind diese Erwägungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strefkammer führt aus, der Angeklagte habe das Fortschreiten des Feuers und damit ‚die Inbrandsetzung des Gebäudes rechtzeitig dadurch verhindert, daß er vor Entdeckung des Feuers einen Arbeitskameraden, den Meister der Gießerei und den Inhaber der Schreinerei auf den Brand aufmerksem gemacht, sich an deren Löscharbeit beteiligt und schliesslich, als Kurzschluß entstand. und man infolge der Dunkelheit nur noch schwer zur Zapfstelle gelangen konnte, die Feuerwehr durch Betätigung des Feuermelders am Rathaus alarmiert. Von der von dem Angeklagten nach Anlegung des Brandes vorgenommenen Tätigkeit hat zwar nur die Verständigung der genannten drei Personen dazu geführt, daß ein Brennen des Gebäudes selbst verhindert wurde. Der Minimax, den der Angeklagte zunächst ergriff, war leer.
Mit den "einigen" Eimern Wasser, die er dann aus der Cießerei herbeiholte, ist der Brand nicht gelöscht worden. Die von ihm herbeigeholte Feuerwehr brauchte nicht mehr einzugreifen. Als der Angeklagte vom Rathaus zurückkam,
hatten die anderen bereits die brennenden Holzteile aus u der Werkstatt herausgebracht und das Feuer sehr stark einge- ° dämmt. Ob der Angeklagte bis zum Eintreffen der Feuerwehr sich am Löschen wieder beteiligt hat, sagt das Urteil nicht, # Köglicherweise ist also das Brennen des Gebäudes nur durch die Tätigkeit der drei anderen Personen verhindert worden, Zur "eigenen Tätigkeit" des Täters im Sinne des § 46 Nr 2 StGB genügt aber, daß er andere Personen zur Abwendung des Erfolges heranholt und diese dann, sei es mit ihm zusammen, sei es für sich allein, den Erfolg abwenden (RGSt 15, 44 |45, 46])-. Die Ansicht der ütaatsanwaltschaft, der Angeklagte habe durch die Benachrichtung der anderen Personen sich nur ein Alibi verschaffen wollen, widerspricht den bindenden Feststellungen des Tatrichters.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum in der Schreinerei, in die der Angeklagte das brennende Papier warf, keinen feuergefährdeten Betrieb gesehen. Die bauliche Beschaffenheit der öchreinerei war nicht derart, daß sie besonders leicht in Brand geraten oder daß ein einmal ausgebrochener Brand
ungewöhnlich schnell um sich greifen konnte. Der Fußboden bestand aus Beton, die Umfassungsmauern waren Höhlsteinmauern und die Dachkonstruktion bestand aus Holz, das mit Dachpappe belegt war. Von der Einrichtung der Schreinerei,
in der Holzbearbeitungsmaschinen standen, gilt das Gleiche: In der Öchreinerei hat nach Feststellung des Tatrichters auch noch "einiges Abfallholz und Sägemehl", und zwar in unmittelbarer Nähe der Maueröffnung herumgelegen. Diese. u Sachen hat die Strafkammer zwar als leiht entzündbare Gegenstände angesehen, jedoch nicht angenommen, daß die festgestellte kleinere Menge den Betrieb in eine Brandgefahr ge-
bracht habe, die über das gewöhnliche Maß hinausging. Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe die durch
§ 244 Abs 2 StPO gebotene Pflicht zur Klärung der Frage,
ob die Schreinerei ein feuergefährdeter Betrieb sei, nicht erfüllt. Es hätten nach Ansicht der Revision weitere Zeugen, z.B. der Inhaber der Schreinerei und die dort täti-
gen Arbeiter, über den Zustand der Schreinerei vor der Brandlegung gehört werden müssen; die Strafkammer hätte
sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des sachverständigen Zeugen Kriminaloberkommissar Dam» GE: ser die Brandstelle erst nach dem Brande besichtigt hatte, begnügen dürfen. Da aber, auch durch die Aussage dieses Zeugen, festgestellt ist, daß nur in unmittelbarer Nähe der Maueröffnung einiges Abfallholz und Sägemehl herumlag, und zwar angebrannt und angekohlt, also an anderen Stellen der »chreinerei nicht, drängte sich eine weitere Aufklärung nicht auf. Mit der von der Revision behaupteten Tatssche, in dem durch eine Lucke zugänglichen Nebenraum habe sich ein Faß Schmieröl befunden, wird eine neue Tatsache vorgetragen, die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.
4.) Zu_8_303_ StGB. „Zutreffend ist aber der Hinweis. der Revision, daß sich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt
der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Der Rücktritt
1äßt nur den Versuch als solchen straflos werden, berührt aber nicht die Strafbarkeit eines in Tat- oder Gesetzeseinheit mit dem Versuch begangenen vollendeten Delikts. Der zur Verfolgung der Sachbeschädigung erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig und in der gesetzlich vorgesehenen Form gestellt worden. Das Straffreiheitsgesetz 1954 findet wegen der Vorstrafen des Angeklagten keine !nwendung. Da
der Tatrichter die Frage, ob der Ängeklagte sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat, nicht entschieden
hat, muß das Urteil in seinen ganzen Umfange aufgehoben werden.
Glänzmann Koeniger Busch
Dr."iefels Wirtzfeld