Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.03.1955 – 3 StR 599/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2236 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Werkmeister Ernst_S us 3 ‚ geboren an EEEB 1833 in “4 , Thüringen, wegen versuchter Notzucht
hat der 3,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Trof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt 0 der Verhandlung, . Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16.August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzuch“ zu seiner Gefängnisstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am 2.0ktober 1955 wit vewalt versucht, mit der Ehefrau seines Stiefsohnes, der Hildesard SW, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
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Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Revision’ eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat Erfolg.
I. Die Verfahrersrügen:
l, Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugin Hildegard SC nicht üarüber belehrt, dass sie gemäss § 55 Abs 2 StPO ein Recht zur Zeugnisverweigerung habe, wenn sie bei wakrheitsgemässer aussage einen Ehebruch zugeben müsste, greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob für das Gericht ein Anlass zu einer derartigen Belehrung der Zeugin bestanden hat. Die Vorschrift des § 55 Abs 2 StPO ist zum Schutz des Zeugen gegeben, nicht zu dem des Ängeklagten. Auf die Unterlassung der Belehrung eines Zeugen über däs Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO kann daher der Angeklagte seine Revision nicht stützen (BGHSt 1, 39).
2. Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht, dass die Strafkammer die ihr nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Das Landgericht durfte nicht auf die Vernehmung der elfjährigen Wulfhild Sa, der Tochter der verletzten Frau Hildesard Saw; verzichten.
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Aus dem Urteil geht hervor, dass das Kind den Vergang wenigstens teilweise durch das Fenster von aussen beobachtet hat. Es hat im Vorverfahren auch Ängaben darüber gemacht. Diese weichen in einem nicht unwesentlicken Punkte von der Darstellung seiner Kutter ab. Frau See hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, es sei ihr schließ-
lich unter Aufbietung aller kraft gelungen, den Angeklagten wegzustossen, so dass er "gegen die Kommode flog", Das Kind dagegen hat im Ermittlungsverfahren angegeben, der "Opa" sei aufgestanden. Beide Darstellungen sind nicht ohne weiteres miteinander in &inklang zu bringen.
Alle Prozeßbeteiligten hatten zwar auf eine Vernehmung des elfjährigen “ädchens verzichtet, der Angeklagte, wie er jetzt erklärt, um sie seinem "Enkelkind" zu ersparen. Das entband das Gericht bei der Eigenart des Falles: aber nicht von der Vernehmung. Die Eigerart des Falles liegi einmal darin, dass der Angeklagte nach einem langen straffreien Leben eines sehr schweren Verbrechens, beschuldigt wird; zum andern darin, dass er und Frau OD 3 —)
von deren Tochter unter höchst verfänglichen Umständen
beobachtet und betroffen worden waren. Hat sich Frau SW, wie der Angeklagte behauptet, freiwillig mit ihm geschlechtlich eingelassen, so lag es für sie möglicherweise nicht fern, den Angeklagten der Gewaltanwendung zu bezichtigen. In einem solchen Falle muss der | Tatrichter jedes Mittel erschöpfen, das zur weiteren Kiärung des Sachverhalts irgendwie beitragen kann.
Schon dieser Verfahrensverstoss führt zur sufhebung des Urteils. |
3. Es bedarf daher ansich keines Eingehens auf die weiter vorgebrachten Verfahrensrügen.
Ds Pi & Soon u:
Für die neue Hauptverhandlung wird jedoh auf folgendes hingewiesen:
a) Bei der Vernehmung der Wuifhild See wird die Strafkammer Gelegenheit haben, dem weiteren Vorbringen der Revision nachzugehen, die einen Widerspruch zwischen den Angaben des Kindes bei seiner früheren Vernehmung und den Bekundungen der Frau SM über den Zeitpunkt feststellen zu Können glaubt, in dem Wulfhild von ihren Beobachtungen am Fenster erzählt haben soll.
b) Das Landgericht wird weiter - wenn es sich nicht erneut der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht aussetzen will — Beweis über die Beobachtungsmöglichkeiten der Wulfhild erheben müssen. Ferner wird die Kriminalbeamtin, die das Kind vernommen hat, als Zeugin zu hören sein. Gegebenenfalls wird auch die Glaubwürdigkeit des Mädchens näher erforscht werden müssen. Auch empfiehlt es sich, die Ehefrau des Angeklagten darüber zu hören, was Wulfhild ihr von ihren Erlebnissen berichtet, und wie der Angeklagte sich bei dem Vorhalt der Straftat in ihrer Gegenwart verhalten hat.
c) Die Strafkammer wird endlich erneut prüfen müssen, ob die Frage der Beischlafsfähigkeit des angeklagten einer weiteren Klärung - etwa durch Vernehmung seiner Shefrau oder Vernehmung eines Sachverständigen —- bedarf.
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II. Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist, ist offenbar unbegründet.
Glanzmann ‚Koeniger Busch Dr.Wiefels Wirtzfeld