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BGH Entscheidung vom 03.03.1955 – 2 StR 712/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2301 066 2°

im namen des Volkes

In der Steafsache gegen

den Grenzjäger Walter Heinrich H (EEEEEEEEEEB aus KB, geboren am EEE 1925 in vg

wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB

hat der 2. Strafsenat des Bundengerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bunderrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Zudwig

Bundesrichter Dr. Arndt els beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rer als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

EEE SETTET NE PET ERETTETRT

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. August 1952

mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuch- - ten Verbreöhens- nach § 175 a Nr 3 StGB zu zwei Monaten Ze Gefängnis‘ verurteilt. Seine Revision macht verfahrens- Ar rechtliche 'und sachlichrechtliche..Bedenken geltend. Rn

1.‘ a) Die verfahrensrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Die Revision rügt es als vermeintliche Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Dieter PER, ss angeblichen: Opfers der Tat des Angeklagten, weder einen psychologischen Sachverständigen gehört, noch sich bei seinem Arbeitgeber, der Schule oder bei Nachbarn erkundigt hat. Nach Meinung der Revision hätte hierzu Anlass bestanden einerseits, "weil gerade Ninderjäh- ""'pige im älter des Zeugen .... in geschlechtlichen Din- ‘gen oft keine zuverlässigen Zeugen sind, da ihre Phantasie in diesen Dingen sehr häufig mit ihnen durchgeht", “und "andererseits, weil der Angeklagte geschlechtlich normal veranlagt sei’ und bisher noch nie sich wegen einer ihm von der Anklage’ zur Iast gelagten Tat strafbar gemacht habe.

* Der Angriff muss erfolglos bleiben. Wie der Senat ‘in BGHSt 3, 52 entschieden hat bedarf der Tatrichter zur Beurteilung der Slaubwürdigkeit .eines Zeugen in der Regel auch dann nicht des Fachwissens eines Sach - verständigen, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen SittlichkeitsVerbrechens ist. Nur wenn ein kindlicher oder ugendlicher Zeuge besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Ei-

gentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung bestehen, einen Sachverständigen über die Glaub-

würdigkeit des Zeugen zu hören. Daraus ergibt sich schon,

dass die Auffassung der Revision nicht gebilligt werden kann, die Bekundungen 'minderjähriger Zeugen Über geschlecht. liche Dinge seien wegen der jugendlichen Phantasie grundsätzlich unzuverlässig, deshalb bestehe regelmässig Anlass, einen Sachverständigen oder wenigstens eine Gewährsperson über die Glaubwürdigkeit solcher Zeugen.zu vernehmen. Im vorliegenden Falle bietet weder das Urteil noch ib rigens der Inhalt der Revisionsbegründung .einen ‚Anhalt dafür, dass’ die .Persönlichkeit des Zeugen Dieter Pin Besonderheiten aufwies, die das besondere Fachwissen eines Sachverständigen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit erforderlich gemacht hätte. Hierzu bot auch der Um-

stand keinen Anlass, dass der Angeklagte wegen gleichge-

schlechtlicher Unzucht noch nicht vorbestraft ist. Dass sich die Strafkammer, eine Jugendschutskammer, ihrer Pfiicht zu gewissenhafter Prüfung und der Glaubwürdigkeit des Zeugen bewusst war und dieser Pflicht genügt hat, lässt das Urteil klar erkennen. r

b) Die von der Revision behaupteten Verstösse des Urteils.gegen Denk- und Verfahrensgesetze wären, wenn das Urteil daran litte, nicht, wie die Revision meint, Verletzungen des § 261 StPO, sondern sachlichrechtliche Mängel.

2. a) Solche Müngel enthält das Urteil indes nicht. Die Strafkammer nimmt an, ein von einem Jugendlichen zu Unrecht

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einer sittlichen Verfehlung an diesem bezichtigter Erwachsener würde sich der Aufforderung des Jugendlichen, mit ihm zur Polizei zu gehen, nicht, wie es der Angeklagte tat,:widersetzt, sondern im Gegenteil den Jugendlichen wegen einer so schweren unwahren Beschuldigung zur Verantwortung gezogen haben. Diese Auffassung widerspricht keinesfalls, wie die Revision meint, der Lebenserfekrung. Die Rüge, die einen weiteren Verstoss gegen Denkgesetze geltend macht, geht von einem andern als dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt aus, nämlich davon, der Angeklagte habe seine Hand lediglich auf’die Armlehne zwischen ihm und dem Zeugen gelegt, nicht aber, wie das Urteil feststellt, auf dessen Oberschenkel, von wo aus er sich in die Gegend des Geschlechtsteils des Jugendlichen vortastete,

b) Dagegen fehlt es für den inneren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 an einer klaren Feststellung darüber, dass der Angeklagte das Alter des 16-jährigen Zeugen kannte oder wenigstens damit rechnete, der Zeuge könne noch nicht 21 Jahre alt sein. Zwar legt*’der Sachverhalt es sehr nahe, dass der Angeklagte insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dennoch reichen die Feststellungen über die örtlichen und zeitlichen Umstände der Annäherungsversuche des Angeklagten an den Zeugen, der in einem Kino heben ihm sass, nicht aus, die Möglichkeit zu verneinen, dass der äÄngeklagte das erforderliche Wissen um das Alter des Zeugen nicht,auch nicht in der Form des bedingten Vorsatzes, hatte..

c) Weiteren sachlichrechtlichen Bedenken begeg-

net das Urteil nicht. Dr. Dotterweich Henneka Dr. Seuer Dr. Iudwig Dr. Arndt . =