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BGH Entscheidung vom 01.03.1955 – 5 StR 583/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Über die Besuchspflicht eines Arztes, der den nächtlichen Bereitschaftsdienst über- nommen hat,

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Gesetz: StGB § 222

Rechtssatz; Über die Besuchspflicht eines Arztes, der den nächtlichen Bereitschaftsdienst über-

nommen hat,

Aktenzeichen; 5 StR 583/54 Urteil des BGH vom 1.März 1955 LG Berlin

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InNanmen des Volkes:

In der Strafsache gegen

den Arzt Dr. med. Alfred SE aus SAME, geboren am EEE 1903 in SER Kreis nA (Polen),

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15.Februar 1955 in der Sitzung vom l.lärz 1955, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender,

‘ Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltsghaft, Justizobersekretäir als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts in Berlin vom 9.Juli 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat Gen Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Honaten verurteilt und die Vollstreckung der erkannten Strafe zum Zwecke der Bewährung ausgesetzt.

Gegen Gieses Urteil riohtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat !\seinen Srfolg.

I.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der angeklagte Arzt hatte in der Nacht vom 4. zum 5. Dezember 1953 Bereitschaftsdienst, Diese Zinrichtung beruht auf freiwilliger Grundlage. Der Bereitschaftsdienst wird gegenüber der Vereinigung der Sozialversicherungsärzte Berlins übernomuen.

In der fraglichen Nacht kam gegen 1.30 Uhr der Ehemann KBzu dem Angeklagten und bat ihn, zu seiner Frau zu kommen. KWBberichtete dem Angeklagten, seine Frau habe starke Schmerzen in der rechten Leibseite, ferner Brechreiz, Durchfall und eine Untertemperatur von 34,1°. Auf Befragen des Angeklagten erzählte ihm Kin seine Frau sei am 1. und 4.Dezember 1953 in der Sprechstunde ihrer behandelnden Ärztin gewesen. Zs sei ein Blutbild angefertigt worden, das normale ./’erte ergeben habe. Negelstörungen und ein Unterleibsleiden seien bei seiner Frau nicht festgestellt worden, In dem Glauben, es handele sich um einen einfachen Lagen- und Darmkatarrh, lehnte der Angeklagte es ab, den erbetenen Hausbesuch zu machen, Ür riet KB, ZBeruhigungsmittel zu geben und Umschläge zu machen. Ir fügte hinzu, IB solle wiederkommen, wenn es seiner frau schlechter ginge. KW machte zunächst Umschläge und begab sich dann um 5.15 Uhr zu einem anderen Arzt, der aber, unter Berufung auf äie Verpflichtung des Bereitschaftsarztes, ebenfalls nicht kam. Frau kg starb gegen 9.15 Uhr. Durch eine Obduktion wurde festgestellt,

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daß sie nach Platzen einer Eileiterschwangerschaft inner. lich verblutet ist.

II.

Die Strafkamner führt aus, der Angeklagte hätte, wenn er gegen 1.45 Uhr den erbetenen Krankenbesuch gemacht hätte, die Natur der Erkrankung von Frau KW erkannt und für eine rechtzeitige Überführung in ein Krankenhaus gesorgt. Ein Kraftwagen zum Transport der Frau KB Hätte innerhalb weniger Hinuten beschafft werden können, Tür jeden Berliner Bezirk, so auch für Borsigwalde, sei ein nahe gelegenes Krankenhaus zuständig. In dringenden Fällen werde dann innerhalb weniger Hinuten der operative TDingriff vorgenommen, ehe noch ein Bett beschafft sei. Trau Ki hätte sich, wenn der Angeklagte sie sofort aufgesucht hätte, spätestens gegen 2.30 Uhr auf dem Operationstisch befunden. "/enn sie um diese Zeit operiert worden wäre, wäre sie gerettet worden.

Daß es zu dieser Operation nicht gekommen sei, beruhe auf dem Verschulden des Angeklagten. Durch Bestallung und Niederlassung übernehme der praktische Arzt die Pflicht, einem gesundheitlich schwer Gefährdeten im Notfall gemäß den Regeln der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung beizustehen. Dazu komme, daß der Angeklagte in

der fraglichen Nacht den Bereitschaftsdienst übernommen habe. Hierdurch sei er nicht nur der kassenärztlichen Einrichtung gegenüber zur pflichtmäßigen Durchführung gebunden gewesen, sondern er habe auch der Bevölkerung gegenüber die Rechtspflicht übernommen, in dringenden Arkrankungsfällen einzugreifen. Mit der Übernahme dieser Schutzstellung sei er zum Garanten für die Abwehr der durch Zrkrankungen und Unglücksfälle plötzlich eintretenden Gefahren geworden; hätte er den Dienst nicht übernommen, so wäre ein anderer Bereitschaftsarzt bestellt worden, an den sich die ürkrankten dann nachts hätten wenden können. Jeder andere Arzt könne den Kranken auf den Nachtarzt verweisen; deshalb stehe es diesem nicht

frei, die erbetene Behandlung zu verweigern oder zu gewähren, sondern er sei zu ihrer Übernahme verpflichtet. üs sei zwar an sich dem pflichtgemäßen Ermessen des Bereitschaftsarztes vorbehalten, ob der Fall einen Hausbesuch erfordere oder nicht. Die von Kb angegebenen Symptome hätten aber den Angeklagten unter allen Umständen veranlassen müssen, die Erkrankte aufzusuchen. ‘enn er aus ihnen auch nicht die Art der ürkrankung hätte erkennen können, so habe es sich doch um Symptome gehandelt, cie unter Umständen auf schweren Krankheitsprozessen beruhen konnten, Bei dieser Sachlage habe sich der Angeklagte keinesfalls auf eine Terndiasnose verlassen dürfen, sondern er hütte sich sagen müssen, daS eine plötzliche schwere und beunruhigende Intwicklung der vorher von der behandelnden Arztin als harmlos angesehenen krankheit eingetreten sein könne.

III. Verfahrensrüren.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Verteidigung sieht zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daB das Gericht zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen KW keine Ermittlungen über dessen allgemeinen Ruf angestellt, insbesondere keinen Strafregisterauszug über ihn eingefordert habe. Ob unter ganz besonderen Umständen einmal solche Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, kann dahingestellt bleiben. In der Regel sind sie es jedenfalls nicht. Besondere Umstände, die hierzu drängten, lagen nicht vor. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wie das Gericht auf die jetzt von der Revision für die Unglaubwürdigkeit des Kg benannten Zeugen hätte verfallen sollen, die dem Angeklagten dadurch bekannt geworden sind, daß sie nach der Hauptverhandälung mit ihren ‘/issen an ihn herangetreten sind.

Das Fieberthermometer, Cas Ki benutzt hat, hat sich das Gericht vorlegen lassen. Zu Ermittlungen darüber, wann Bin sen Desitz Cieses Thermometers gekommen ist, lag

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für die Strafkarmer kein Anlaß vor.

Im übrigen enthält Cie Rüge, Cie Aufklärungsspflicht sei verletzt, nur unzulässige Angriffe gegen die Teststellungen der Strafkamner,

2.) Auch gegen § 60 Nr 3 StPO ist nicht verstoßen, Das Gericht hat die Frage geprüft und bejaht, ob es ku vereidigen sollte, obgleich er Verletzter ist. Das lag in seinem Ermessen. Daß Kg selbst, sei es durch Mitwirkung bei einem Abtreibungsversuch, sei es durch Unterlassen notwendiger Hilfemaßnahmen, am Tode seiner Frau mitschuldig sein könnte, brauchte das Gericht bei dem ihm bekannten Sachverhalt nicht in Zrwägung zu ziehen. Auch wenn KW den Angeklagten nicht nachts um 1.30 Uhr, sondern erst morgens um 5 Uhr aufgesucht hätte, würde ihn als Laien kein Verschulden treffen. Der Verteidiger ist offenbar während der IIauptverhandlung ebensowenig auf diesen Gedanken gekommen. Sonst hätte er seinen Antrag, KB unbeeidigt zu lassen, mit dieser zrwägung und nicht nur damit begründet, daß ki Verletzter sei.

3.) § 244 Abs 3 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, ein weiteres Gutachten über folgende Frage einzuholen:.

" 1Selbst wenn der Angeklagte um etwa 2. Uhr die üinweisung der Verstorbenen in ein Krankenhaus angeordnet hätte, wäre durch ; den Transport der Verletzten, Beschaffung

- eines Bettes, Erkennung der Krankheit und Operation so viel Zeit vergangen, daß eine Rettung nicht mehr möglich gewesen wäre,"

Diesen Antrag hat die Strafkammer mit folgender Beeründung abgelehnt:

"Der Beweisamtrag des Verteidigers wird abgelehnt, da das Deweistänema nicht eine Frage der ärztlichen :/issenschaft betrifft, sondern

diejenige, innerhalb welcher Trist in Berlin in dringenden Fällen nachts eine Operationsmöglichkeit gegeben ist. Insofern besitzt das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde. '

Im Urteil ist dazu ausgeführt:

'Das Gericht hat dem Beweisamtrag nicht stattgegeben, da es die Trage, innerhalb welcher Frist in dringenden Fällen nachts in Berlin eine Operationsmöglichkeit besteht, aus eigener Sachkunde beantworten kann. Ein Kraftwagen zum Transport kann innerhalb weniger l!inuten beschafft werden. Für jeden Berliner Bezirk, und so auch für Borsigwalde, ist ein Krankenhaus zuständig, Gas nahe gelegen ist (vorliegend in Tegel). In dringenden Fällen wird dann innerhalb weniger lLiinuten der operative Dingriff vorgenommen, ehe noch ein Bett beschafft ist."

Die Ablehnung des Beweisamtrages mit dieser Begründung war zulässig. Seinem klaren ‚/ortlaut nach bezog sich der Antrag nur auf die’ behauptete zeitliche Möglichkeit rechtzeitiger Überführung ins Krankenhaus und rechtzeitiger Operation. Feststellungen darüber, ob etwa die Beförderung ins Krankenhaus besondere Gefahren in’sich barg, die zu einer plötzlichen Verschlimmerung des Zustandes der Kranken und dadurch zu einem schnellen Tode führen konnten, sind mit dem Antrag nicht begehrt worden, wie es die Revision jetzt behauptet. Um die etwaigen Beföürderungsgefahren festzustellen, hätte der Verteidiger auch keinen Beweisamtrag zu stellen, sondern nur entsprechende Fragen an die vernommenen Sachverständigen zu richten brauchen.

Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es diese Frage nicht von sich aus geprüft habe, fällt mit der Sachrüge zusammen.

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Die Frage nach der zeitlichen liöglichkeit rechtzeitiger Deförderung und eines rechtzeitigen ärztlichen DBingriffs durfte das Gericht auf Grund seiner eigenen Trfahrung beantworten. Die Rüge der Revision, das Gericht sei auf Grund dieser Erfahrung zu unrichtigen Feststellungen gekommen, ist unzulässig.

IV. Sachrüge.

Auch diese ist unbegründet.

1.) Die Strafkammer sieht darin, daß der Angeklagte Frau KW nicht aufgesucht hat, mit Recht eine pflichtwidrige Unterlassung, die strafrechtlich dem Handeln gleichzustellen ist.

a) Ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen strafrechtlichen Folgen eine allgemeine Hilfepflicht von Ärzten in Notfällen anzuerkennen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Strafkammer ist jedenfalls darin beizupflichten, daß der Bereitschaftsarzt eine strafrechtlich geschützte Rechtspflicht nicht nur gegenüber der kassenärztlichen Einrichtung, sondern gegenüber der Bevölkerung hat, in dringenden Erkrankungsfällen ein- \ zugreifen. Das ergibt sich, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, aus dem lesen des Bereitschaftsdienstes und dem überragenden Interesse der Bevölkerung, nicht zuletzt der Ärzteschaft selbst, an seiner geordneten Durchführung. Wer als Bereitschaftsarzt den Schutz der Bevölkerung gegenüber gesundheitlichen Gefahren übernimnt, muß schon deshalb für pflichtwidriges Unterlassen ebenso einstehen wie für tätiges Handeln, weil die Pflichten anderer Ärzte gegenüber ihren Patienten für die Dauer des Bereitschaftsdienstes mindestens erheblich eingeschränkt werden.

b) Es kommt aber noch nicht einmal entscheidend darauf an, daß der Angeklagte verpflichtet war, die Behandlung der Frau KB zu übernehmen. Denn der Angeklaste hat ja diese Behandlung - und das übersieht die Straf-

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kammer -— übernommen. Zr hat dem Ghemann KB ärztliche Ratschläge über die Behandlung seiner Frau gegeben, indem er ihm gesagt hat, er solle Umschläge machen und ein Beruhigungsnittel geben. Darin las eine übernahme der DBehandlung. 2s kam also darauf an, ob der Angeklagte die übernommene Behandlung pflichtwidrig durchgeführt hat, inden er es ablehnte, sofort den erbetenen Hausbesuch zu machen,

Daß die Ablehnung des Hausbesuchs pflichtwidrig war, führt die Strafkammer zutreffend aus. Ob ein behandelnder Arzt einen erbetenen liausbesuch machen muß, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Arzt, der den betreffenden Patienten und die Natur seiner Erkrankung kennt, wird einen Besuch häufiger ablehnen können als derjenige, der den Patienten noch niemals untersucht hat. Aber auch dieser braucht nicht schlechthin jeder Besuchsbitte Folge zu leisten. Offensichtlich unbegründete Besuchsbitten kann er ablehnen. Für den Bereitschaftsarzt folgt das schon daraus, daß überflüssige Besuche den Arzt für längere Zeit unerreichbar machen und dadurch dazu führen können, daß er in wichtigen Fällen nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann. Dem Recht des Bereitschaftsarztes, erbetene Besuche als überflüssig abzulehnen, sind aber durch die Natur der Sache verhältnismäßig enge Grenzen gesetzt. Sie ergeben sich daraus, daß zuverlässige Ferndiagnosen nur selten möglich sind. Gilt dies schon in vielen Tällen, in denen sich der Arzt wenisstens fernmünälich mit dem Kranken selbst unterhalten, ihm also die Tragen stellen kann, auf die es ankommt, so muß es noch mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wo der Arzt auf die Unterrichtung durch einen Angehörigen des Kranken angewiesen ist. In Fällen solcher Art können nur besondere Umstände den Arzt zur Ablehnung eines Besuchs berechtigen. Diese lagen hier nicht vor. Auf Grund der geschilderten Symptome mußte der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, mit der löglichkeit einer gefährlichen ürkrankung rechnen. Die Strafkammer hat auch geprüft, ob das Verhalten des Angeklagten etwa deshalb vertretbar gewesen sei, weil die

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Kranke, wie er wußte, am Tage vorher in der Sprechstunde einer Ärztin gewesen war, die eine geführliche Urkrankung nicht festgestellt hatte. Die Strafkammer hat dies aber mit Rücksicht auf die dem Angeklagten geschilderten Symptome mit Recht verneint.

An den aufgestellten Grundsätzen vermag auch die Srwägung nichts zu ändern, daß ein Teil der llitglieder von Krankenkassen ganz allgemein, nicht nur nachts, zu überflüssigen Inanspruchnahmen von irzten neigt. Hiergegen müssen sich die Ärzte auf andere Weise als durch Ferndiagnosen wehren. Denn die Frage, ob im Einzelfall der Besuch überflüssig ist, läßt sich eben in der Regel nicht durch eine Ferndiagnose klären. Auch die Höhe der !lonorierung von Nachtbesuchen muß bei der hier zu entscheidenden Frage außer Betracht bleiben.

Die Strafkammer führt mit Recht aus, daß der Angeklagte seiner Verpflichtung nicht durch die Weisung an den Zeugen KW :enügte, der Zeuge solle wiederkommen, wenn es seiner Frau schlechter ginge. Denn in dem Augenblick, wo es für den Laien erkennbar Frau KB schlechter ging, konnte es schon für ein ärztliches Eingreifen zu spät sein, und es wäre, wie das Urteil feststellt, zu spät gewesen, wenn KB un 5.15 Uhr, als ihm die Erfolglosigkeit seiner Linderungsversuche klar wurde, den Angeklagten geholt hätte, statt zu einem anderen Arzt zu gehen. Das Verhalten des KllBkann daher, entgegen der Auffassung der Revision, den Angeklagten nicht entlasten.

2.) Ist demnach die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei dem festgestellten Sachverhalt zu dem erbetenen Besuch verpflichtet war und daß er diese Verpflichtung sowie ie möglichen Folgen einer Unterlassung auch erkennen konnte, so hing seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung davon ab, ob er durch einen sofortigen Besuch den tödlichen Verlauf der Erkrankung verhindert hätte, Das nimmt auch die Strafkamner an. Auch insoweit enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum.

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a) Die Strafkamner stellt zunächst fest, daß der Angeklagte bei seiner Vorbildung cie Natur der Krankheit sofort erkannt hätte, wenn er zu Frau Kg gekommen wäre. Aus dem Urteil ergibt sich weiter, daß der Angeklagte in kurzer Frist die Zinweisung der Kranken in ein nahe gelegenes Krankenhaus hätte veranlassen können und müssen, und daß dort in wenisen liinuten Ccer Dingriff vorgenommen worden wäre, der das Leben der frau IB gerettet hätte.

Damit ist der Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten und dem Tod der Frau KB rechtlich einwandfrei dargetan. Besonderer Darlegungen darüber, daß die Beförderung ins Krankenhaus nicht etwa die Gefahr in sich barg, daß weitere, zum schnellen Tode führende Blutungen eintraten, bedurfte es nicht, zumal der angeklagte Arzt einen solchen Einwand nicht erhoben hatte. Offensichtlich haben sowohl die vernommenen Gutachter als auch Gas Gericht eine solche Gefahr nicht für gegeben erachtet.

b) Mit der Frage möglicher Nachkrankheiten nach der Operation brauchte sich das Urteil schon deshalb nicht ausführlich auseinanderzusetzen, weil die pflichtwidrige Handlung des Angeklagten schon dann für den Tod der Frau KB ursächlich war, wenn Giese bei richtigem Handeln des Angeklagten jedenfalls nicht schon am llorgen des 5.Dezember gestorben wäre. Im übrigen stellt das Urteil ausdrücklich fest, daß Frau KB;erettet worden wäre, wenn der Angeklagte rechtzeitig gekommen wäre.

3.) Auch sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler. Insbesondere sind weder Denk- noch Arfahrungssätze bei der Beweiswürdigung verletzt.

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Die Strafzumessung ist ebenfalls fehlerfrei. Das Verhalten des Angeklagten nach dem Tode der Frau Kun durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung berücksichtigen.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker