Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.02.1955 – 2 StR 363/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2313 078
US) m)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Kraftfahrer Johann_H aus B Kreis TEE, zeboren am 1924 in S
2.) den Fuhrunternehmer Georg M aus geboren am EB 1325 in v ,‚ Kreis
’ 3,) den landwirtschaftlichen Arbeiter Hichel-Josef
O aus DEE , zeboren am EB 1929 in ER.
wegen gewerbsmässiger und bandenmässiger Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14, Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. kenges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Februar 1955 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagten HE und MED wegen gewerbsmässiger und bandenmässiger Abgabenhinterziehung, MB ausserdem wegen Urkundenfälschung und Vergehen nach § 25 KrfzG,und den Angeklagten OMEEEEB vegzen bandenmässiger Abgabenhinterziehung zu Gefängnis- und Geldstrafen und zu Wertersatz verurteilt. Ausserdem hat sie einen PKW "Audi", der Eigentum des Angeklagten KB ist, eingezogen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verstösse gegen Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. hat die Revision zulässigerweise auf die Verurteilung wegen gewerbsmässiger und bandenmässiger Abgabenhinterziehung beschränkt. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Verfahrensrügen.
1.) Die Strafkammer stützt die Verurteilung auch darauf, dass "bereits am 8. Dezember 1951 im Kreise TaBias Gerücht ging, TWsitze wegen sechs Zentner Kaffee in Untersuchungshaft", Sämtliche Angeklagte sehen eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin. dass die Strafkammer nicht klärte, wer das Gerücht aufbrachte und verbreitete und ob es auf bestimmten Angaben beruhte. Diese Rüge geht fehl, Die Strafkammer hat aufgrund des Zeugen EEE das Gerücht festgestellt und es als Beweisanzeichen für die Täterschaft der Angeklagten verwertet, da es bereits zu einem Zeitpunkt auftauchte, als weder durch die Zollbehörde noch durch briefliche Äusserungen der /ngeklagten das Zrmittlungsergebnis bekannt sein konnte. Hiernach drängten die Umstände die Strafkammer nicht, den Urheber des Gerüchts festzustellen. Im übrigen ge-
- 3 -
ser Ba
un ne ©
»-
ben die Revisionen keine Beweismittel an, die die Strafkammer hätte benutzen sollen; sie sind deshalb insoweit auch unbeachtlich (RGSt 2, 168)-
2.) Fehl geht die Rüge des Angeklagten Mi, das Gericht habe gegen seine Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, verstossen, da es unterliess, die .\onteure oder Sachverständige darüber zu hören, dass der Düsenaustausch die Leistung erhönt hätte. Die Folgerung des Gerichts, die Angeklagten wollten grössere Düsen einsetzen, um die Leistungsfähigkeit des Kraftwagens zu steigern, widerspricht nicht der technischen Erfahrung. Zu einer weiteren Aufklärung bestand daher kein Anlass.
3.) Eine Verfahrensrüge ist auch das Vorbringen des Angeklagten OWB, die Strafkammer habe als wahr unterstellt, dass er von seinem Vater einen grösseren Betrag erhielt, jedoch im Widerspruch hiermit angenommen, die bei ihm gefundene Summe von 3.700 DM stamme aus dem Absatz des geschmuggelten Kaffees. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus der Wahrunterstellung andere Folgerungen zu ziehen als der Angeklagte. Sie hat daraus, dass OWEMB einen solchen Betrag, den er in dieser Höhe zum Kauf eines Kraftrades nicht benötigte, unter seinem Hemd versteckt bei sich trug, seine Binlassung verschiedentlich wechselte, auch in seinem hilfsweisen Beweisamtrag nicht behauptete, das Geld am Tage zuvor von seinem Vater erhalten zu haben, gefolgert, dass er die Summe, die er bei sich trug, nicht von seinem Vater erhalten habe, vielmehr aus dem Verkauf der Schmuggelware erlangte. Diese Folgerung ist möglich und widerspricht nicht der Wahrunterstellung.
-4-
II. Säachbeschwerden.
Entgegen dem Vorbringen der Angeklagten MB und OB ist die Feststellung, der Zeuge Lgl> habe in dem auf einer Seitenstrasse stehenden Opel-Olympia-\Wagen niemanden gesehen und HE in der Hauptstrasse in Tondorf getroffen (UA S 6), vereinbar mit der weiteren Feststellung, nur HE sei in Tondorf bei dem Olympia-Wagen gewesen (UA S 14).
Die Strafkammer ist aufgrund verschiedener Beweisanzeichen überzeugt, dass die Angeklagten gemeinsam den Kaffee nach Köln brachten, und folgert hieraus weiter, OWEB una Ep müssten mit dem Audi-Wagen gefahren sein, da sie nicht in dem \jagen des HÜEB waren. Dieser Schluss ist nicht zu
beanstanden und verstösst nicht gegen die Denkgesetze, wie die Angeklagten OB und !E meinen. Damit schliesst das Gericht auch ohne Rechtsfehler aus, dass MB und OWEB mit einem anderen Transport- . mittel nach Köln fuhren.
Richtig ist, dass die Strafkammer zuerst es für möglich hielt, dass die Angeklagten den Kaffee entweder selbst aus Belgien einschmuggelten oder im Grenzgebiet oder Bundesgebiet von unbekannten Schmugglern zum Absatz erwarben, während sie später nur letzteres bejaht. Da sie aber ohne Rechtsirrtum annimmt, dass der Kaffee noch nicht zur Ruhe gekommen war, da er erst in Köln vertrieben werden sollte (UA S 16), und hierauf die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung stützt, ist der Widerspruch bedeutungslos.
Die Strafkammer begründet ihre Annahme, Hp WEB sei mit dem Olympia-Wagen vorausgefahren, um
-5-
we .
EEE rer 5 .
ET ante
ee ee
Ey
>
ia
x -
wenn. tn
2a AH EEN Tr
ra FEN ee
nn li DE
den Transport der Schmuggelware zu sichern, auch damit, dass ihm "eine derartige Ausführung von Schmuggelfahrten wohl nicht fremd" gewesen sei, da er bereits in einem anderen Verfahren angeklagt war, mit seinem Kraftwagen einen Transport gesichert zu haben (UA S 14). Da HB in diesem Verfahren freigesprochen wurde, meint die Revision, die Folgerung enthalte einen unlösbaren Widerspruch und verstosse gegen die Denkgesetze. Dies trifft nicht zu. Die Strafkammer hält HE nicht deshalb für einen Kittäter, weil er bereits wegen der Sicherung eines Schmiggeltransportes mit seinem Kraftwagen angeklagt war; sie folgert vielmehr ersichtlich nur, diese Art von Schmuggelfahrten seien ihm nicht fremd gewesen, d.h. er habe durch das Verfahren Kenntnis erhalten, dass Schmuggelfahrten auf diese Weise gesichert würden. Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden.
Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten den Tatbestand der bandenmässigen Abgabenhinterziehung erfüllt, zeigt keinen Rechtsfehler. Dass OWEEB Mittäter ist, hat sie zutreffend bejaht. Sein Vorbringen, die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, er habe seines Vorteils wegen gehandelt, ist unbegründet. Keine Bedenken begegnet auch die Annahme der Gewerbsmässigkeit bei Hill und
Strafschärfend berücksichtigt die Strafkammer, dass die Angeklagten nicht "geständig sind". Aus den weiteren Ausführungen und dem Hinweis auf das "hartnäckige Leugnen" bei der Prüfung, ob die Untersuchungshaft anzurechnen sei, ergibt sich jedoch, dass sie nicht das Leugnen um seiner selbst willen, sondern als Strafzumessungsgrund nur verwertete, weil sie aus ihm in rechtlich nicht zu be-
-6 -
anstandender Weise entnahm, wie die Angeklagten zu ihrer Tat stehen (BGHSt 1, 105). Bei Hi una mm durfte sie strafschärfend verwerten, dass sie nicht nur bandenmässig, sondern auch gewerbsmässig handelten Der erzielte Gewinn ergibt sich ohne weiteres aus der hinterzogenen Steuer. Die Strafkammer musste entgegen der Meinung des OB ihn nicht noch zıffernmässig feststellen. j
Die Festsetzung des Wertersatzes und die Zinziehung des Audi-Kraftwagens sind bedenkenfrei.
Die Sache war jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach dem jetzigen § 23 StGB die KHöglichkeit einer Strafaussetzung besteht, worüber das Landgericht noch zu befinden hat.
Dr. Moericke Dr, Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges