Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 26.02.1955 – 1 StR 334/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı SER. 334/53
ImNamen des Vo ikes
In der Strafsache
gegen
: 77%
den verstorbenen Major a.D. Otto Karl K GEEEEEEEENED aus VE, eoren an WB: En Ein Fe >
wegen Beihilfe zum Totschlag
hat Sit
der 1: Ferienstrafsenät des Bundesgerichtshofs in der zung vom 5» September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesarmalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26.
Februar 1955
wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die
Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
a — —
1. Soweit sich die Rüge der Verletzung des § 244 ibs 2 StPO auf Nichtvernehmung "der seinerzeit in Ingelheim anwesenden Zeugen" stützt, muss sie unbeachtet bleiben, weil sie nicht in der Form des § 344 Abs 2 | StPO begründet ist.
2, Das Landgericht hat nicht gegen die Aufklä-' rungspflicht verstossen. Die örtliche Staatisanwaltschaft sieht einen Verstoss darin, dass das Landgericht nicht von Amts wegen untersucht habe, ob der Beschuldigte, als er die Auslieferung des BED 2 den Volkssturmführer SchlD vefahl, auf Grund früherer Mitteilungen mit der Möglichkeit eines ungesetzlichen Gewaltakts gegen Bi 3 5) gerechnet und einen solchen etwa gebilligt hat. Nach Ansicht der Revision wäre diese Frage durch Vernehmung der Zeugen PP Ec@iiB, :@ und ve» noch zu klären gewesen. nn
Die Rüge ist wnbegründet. Die Strafkammer hat mehrere Zeugen darüber gehört, was die Angehörigen des Stabes WEB zur Tatzeit über die Tätigkeit des Sch wussten. Der von der Revision erwähnte Oberstleutnant PB nat darüber bekundet, den Offizieren der Dienststelle WED sei bekannt gewesen, "dass Sch drüben in Hessen und auch hier in Rheinhessen mit einem SA-Sonderkommando herumfuhr, um sogenannte Schnellgerichte zu veranstalten", Der Journalist BeB. zur Tatzeit IA-Offizier von Oberst WE, hat ausgesagt, Sch sei auf der Dienststelle bekannt gewesen. Man habe gewusst, dass er sogenannter Einsatzleiter im Auftrage des Gauleiters war. "Er galt allgemein als ein gefährlicher Wann. Es wurde erzählt, er sei im Auftrage des Gauleiters mit einem sogenannten fliegenden Stand-
gericht unterwegss er erschiesse jeden, den er nicht
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auf seinem Posten antreffe";
Diesen Aussagen zweier führender Mitglieder des Stabes WEB Krauchte das Landgericht bei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen, dass das von Sch@iiie geleitete "fliegende Standgericht" auf ungesetzliche Weise Todesurteile zu verhängen und zu vollstrecken pflegte. Vielmehr durfte es den Schluss ziehen, den es
tatsächlich gezogen hat, dass der Angeklagte aus dem, was ihm zur Tatzeit bekannt war, nicht zu foigern brauchte, "dass der Volkssturm eine ungesetzliche Art der Aburteilung vorhatte". Keiner der Zeugen aus dem Stabe VB Hat irgend etwas darüber bekundet, dass ihm von Gewaltakten oder anderen ungesetzlichen Handlungen des Standgerichts Sch@lB <twas bekannt gewesen sei. Das Gerücht, dieses fliegende Standgericht erschiesse jeden, den es nicht auf seinem Posten antreffe, brauchte das Schwurgericht nicht dahin zu würdigen, dass das Standgericht seine Befugnisse gesetzwidrig anwende und dass der Beschuldigte dies wisse oder für möglich hal-
te und billige.
Angesichts dieser Sach- und. Verfahrenslage brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, weitere Beweise zu dieser Frage zu erheben.
3. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob KM als örtlicher Kampfkonmandant nach dem vorangegangenen die Rechtspflicht hatte, dem ungesetzlichen Vorgehen Schi> entgegenzutreten, sobald er es erkannte. Falls er diese Pflicht hatte, so reichte sie doch nicht weiter als seine Nacht, sie ohne eigene Gefährdung zu erfüllen. Nach der Überzeugung des Landgerichts, die im Urteil ausführlich begründet ist und keinen Rechtsverstoss er-
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kennen lässt, hatte er diese Macht nicht; auch war er, wie das Urteil ebenfalls feststellt, wegen der un-
durchschaubaren Verquickung der Befehlsverhältnisse
zwischen dem Reichsverteidigungskommissar und den Be- #chlsstellen der Wehrmacht zur Tatzeit in den letzten Kriegstagen zur Erkenntnis einer etwaigen Hinderungspflicht als örtlicher Kampfkommandant nicht imstande.
Auch sonst ist kein Rechtsverstoss ersichtlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Peetz Hülle Glanzmann Jagusch Seibert