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BGH Entscheidung vom 18.02.1955 – 3 StR 577/54

3. Strafsenat

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3_StR 577/54 | | 1,

222 Im Namen des Volkes 236 020

In der Strafsäche gegen

den Hauptlehrer Ludwig S Emm zu: CD (x: =. TEE essen). geboren au MED 1552 ir vu

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17: Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß . als beisitzende Richter, Bundesanwalt . „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Sustizdienst nn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, am 18. Februar 1955 oo für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 2, September 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist. wegen Unzucht mit Abhängigen in 16 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit je einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seiner auf Verletzung einer Verfahrensvorschrift und des sachlichen Rechts gestützten Revision kann nicht stattgegeben werden.

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die jugendlichen Zeuginnen hätten ausserhalb des Sitzungssaals an der Türe gehorcht. Sie hätten alles hören können, was im Sitzungssaal während der Hauptverhandlung vor sich gegangen sei. Venn eines der Mädchen nach der Vernehmung auf den Gang des Gerichtsgebäudes herausgetreten sei, sei es von den anderen gefragt worden, was es gegeben habe. Die vernommene Zeugin habe darüber erzählt. Dadurch sei § 58 Abs 1 StPO verletzt worden. Die später zu vernehmenden Zeuginnen hätten an einer Besprechung der Aussagen verhindert werden müssen. Auf die Unterlassung sei die auffallende Ähnlichkeit der Aussagen der Kinder zurückzuführen. Die Gleichartigkeit ihrer Bekundungen habe bei dem Gericht den Eindruck besonderer Glaubwürdigkeit hervorgerufen. Infolgedessen beruhe das Urteil auf dem Verfahrensmangel.

Die Rüge greift nicht durch. Zwar sind die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Doch ist diese Anoränung in § 58 Abs 1 StPO eine Sollvorschrift (RGSt 58, 297). Die Nichtbeachtung dieser Regelung ist kein Revisionsgrund. Abgesehen davon ist hier nicht ersichtlich, dass das Gericht von diesen Vorgängen

Kenntnis hatte.

2.) Die Sachbeschwerde rechtfertigt die Revision damit, dass es sich in allen Fällen nur um kurze unbedeutende Serührungen gehandelt habe, um handgreifliche Zudringlichkeiten, die nicht als unzüchtig angesehen werden könnten, Dafür spreche der Umstand, dass der Angeklagte die Handlungen vor der ganzen Schulklasse ausgeführt habe. Er habe sich dabei nichts gedacht. Deshalb habe bei ihm eine wollüstige Absicht nicht vorgelegen, zumal seine Erkrankung an Gehirn-Sklerose eine solche Gedankenrichtung kaum habe aufkommen lassen. Irgendeine geschlechtliche Beziehung scheide aus. Wegen der Harmlosigkeit der Vorkommnisse hätten die Eltern der betroffenen Schülerinnen nichts gegen den Angeklagten unternomnen. u

Auch damit kann die Revision nicht durchdringen.

Dass die Mädchen dem Angeklagten als ihrem Lehrer zur Ausbildung anvertraut waren, steht ausser Zweifel; ebenso, dass er ihr Alter kannte. Es kommt nur darauf an, ob seine Bandlungsweise — mehrmaliges Berühren der Brust einer Anzahl von Schülerinnen über den Kleidern. - als Begehung unzüchtiger Handlungen in wollüstiger Absicht aufzufassen ist. Das Landgericht hat das angenommen.

Dagegen wendet sich die Revision. Ihr ist zuzugeben, dass nicht jede Ungehörigkeit als eine das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl zu verletzen geeignete Handlung zu werten ist. Zu dieser gehört eine gewisse äussere Erheblichkeit, Zwischen einer Unzuchtshandlung und kurzen oder unbedeutenden Berührungen ist zu unterscheiden, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen. Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil nicht klar erkennen liesse, dass sich der Tatrichter dieses Unterschieds bewusst gewe-

sen ist.

„jer war das der Fall. Die Strafkammer hat ausdrücklich erklärt, dass ihr diese Grundsätze der Rechtsprechung bekannt sind. Trotzdem ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die gesamten Umstände nicht mehr von einem Tun ohne geschlechtliche Beziehung gesprochen werden kann. Zur Begründung ist im Urteil darauf hingewiesen, dass die Taten sich in den meisten Fällen nicht auf ganz Tlüchtiges Anfassen beschränkt hätten. Überwiegend hätten sie in einen festen Zupacken bestanden, in einem Drücken und Schütteln der 3rust, wenngleich für kurze Zeit. Die zahlreichen Einzeivorgänge hat das Landgericht in ihrer Gesamtheit betrachtet und dabei neben der jeweiligen äusseren Handlung auch das ‚sonstige Verhalten des Angeklagten und weitere Tatsachen für die rechtliche Beurteilung mit herangezogen. Nach den Feststellungen hat er sich nur mit körperlich gut entwickelten iiädchen befasst, andere, die kindlich aussahen oder die er nicht mochte, in Ruhe gelassen. Die Berührungen hat er längere Zeit hindurch vor den Augen anderer Schülerinnen und Schüler vorgenommen. Auch der Lehrerin OP zesenüber hat er sich ebenso benommen. Er hat sich nicht nur fortlaufend in der bezeichneten Weise an einer Reihe von Mädchen vergangen, sondern in deren Gegenwart oft anstössige Reden geführt und sie als Säue, Huren beschimpft.

All das durfte bei der Prüfung und Beantwortung der Frage, ob die Handlungsweise des Angeklagten nur ungehörig oder schon unzüchtig war, berücksichtigt werden. Denn für die manchmai schwierige Entscheidung kommt es nicht nur auf das äussere Erscheinungsbild an, sondern auch auf sonstige Unstände, wie auf die Gesinnung und Willensrichtung des Täters (RGSt 67, 110; RG IJW 1936, 389 Nr 22).

in Beachtung dieser rechtlichen Gesichtspunkte hat das Landgericht .aus all den genannten Einzelheiten auf das Vorliegen einer gewissen äusseren Erheblichkeit bei den einzelnen Handlungen geschlossen und sie als unzüchtig angesehen. Es mag zweifelhaft sein, ob das Handeln des Angeklagten vor der ganzen Schulklasse für die Meinung des Landgerichts spricht. Im übrigen kann gegen die Würdigung des Tatrichters, die in Grenzfällen im wesentlichen seine Aufgabe ist (RG DR 1944, 767 Nr 4; BGHSt 2, 163 ,'167/)), aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden.

Dasselbe gilt für die Derlegungen zur inneren Tatseite. Nach Ansicht der Strafkammer steht die Geringfügigkeit der Einzelhandlungen der Annahme ihrer Verübung aus Wollust nicht entgegen, weil eine andere Erklärung für das Vorgehen des Angeklagten nicht zu finden sei. Ob bei der hier gegebenen Sachlage diese Begründung allein ausreichen würde, kann unerörtert bleiben. Denn. sie ist auf Grund des Sachverständigengutachtens weiter. dahin erläutert worden, dass sich erfahrungsgemäss Eltere, verbrauchte Menschen mit geschlechtlich betonten Handlungen von geringe tärke begnügten.. Darin komme eine senile Erotik. zum Ai äruck. Damit 6 nat. etwaige Bedenken gegen die "Bejahung des inneren Tatbestandes

ausgeräumt. | Der Hinweis der Revision auf die Gehirmerkrankung des

Beschwerdeführers kann zu keiner’ anderen Beurteilung führen. Das Landgericht hat im Anschluss an das fachärztliche Gutachten als erwiesen erachtet, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, vorhanden

war. Nur sein Hemmungsvermögen war erheblich vermindert. Soweit die Revision die Köglichkeit einer bestimmten Gedankenrichtung des Angeklagten und damit seine wollüstige Absicht bezweifelt, greift sie unzulässigerweise die 3eweiswürdigung

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des Tatrichters an, der sie in alleiniger Verantwortung mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht vorzunehmen hat. Dass er dabei gegen die Denkgesetze verstossen hat, behauptet die Revision selbst nicht.

Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Maaß.