Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.02.1955 – 2 StR 222/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nunmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Alex S ee) aus Solingen, geboren am ED 1904 ir > iii.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, August 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, " i Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal.vom 18. Februar 1955
wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 19. Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Kechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat am 15. November 1954 die neunjährige Karin HD, mit der er eine Kinovorstellung besuchte, während der Vorstellung wiederholt am nackten Geschlechtsteil berührl. Er ist deshalb zu einem Jahr und sechs Honaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung der gerichtlichen Aufxlärungspflicht; sie ist unbegründet.
Die Feststellungen des Landgerichts beruhen ausschließlich auf den Bekundungen des kaufmännischen Angestellten Paul EEE dem der Angeklagte verdächtig erschienen war und der deshalb, um ihn zu beobachten, in das Kinotheater gefolgt war und hinter ihm Platz genommen hatte. Die Aussagen der Karin HE, die in ihren Bekundungen gewechselt hat und die nach Ansicht der Strafkammer möglicherweise von ihrer mit dem Angeklagten befreundeten Mutter zugunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist, hat das Landgericht nicht verwertet, da es’. das Kind nicht für glaubwürdig an-
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sieht. . Br Die Kevision macht geltend, das Landgericht habe prüfen
müssen, ob nach der Anordnung der Sitze und der Beschaffenheit der Stullehnen dem Zeugen ME die Beobachtung der von ihm bekundeten Vorgänge überhaupt möglich gewesen wäre. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da der Sachverhalt zur Augenscheinseinnahme nicht drängte.
Eine Sachrüge hat die Revision nicht erhoben. Aber auch wenn man in den Ausführungen des Verteidigers, die in Wirk-
lichkeit nur unzulässige Angriffe gegen üje dem Tatrichtsr zustehende Beweiswürdigung enthalten. eine Sachrüge schen könnte. wäre diessunbegründet. Die Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils. Dies gilt auch für die Strafzumessung, in der das Landgericht dem einschlägig nicht vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände zubilligt und Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB gewährt, andererseits zu seinen Ungunsten die auf anderen Gebieten liegenden häufigen, zum Teil schweren Vorstrafen und den gegen die mit ihm befreundete Mutter begangenen Vertrauensbruch berücksichtigt. Ein solcher Vertrauenebruch wird nicht Gadurch ausgeschlossen, daß die Mutter den Angeklagten zu schützen versucht; dieses Verhalten kann auf Mitleid oder darauf beruhen, daß die Hutter auch jetzt noch dem Angeklagten seine Handlungsweise nicht zutraut.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen. Der Senat hat dem Angeklagten einen Teil der nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils erlittenen Untersüchüngshaft angerechnet. Ba
Dr. Dotterweich Dr. Schalscha - . Hoepner Dr. Wiefels " Wirtzfeld