Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 5 StR 682/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚5 5tR 682/54
Im Nauen des Volkes
von
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den Händler Albert B GEB aus ri % geboren an EEE 1855 in u,
_ Sachbezeichnung: PBı.a. -: wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 15.Februar 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsiden” Lr,Rötber als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffra Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ie» als Vertrcoter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbsanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisi.n des Angeklagten Bgipwiräd das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 4.0kt:sber 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgshoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidıng — auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Der Angeklagtie hat v n den rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten früheren NMitangeklagten Pi und BB nach und nach etwa 13.000 gestohlene Zigaretten gekauft und in seinem Geschäft verkauft. Das Landgericht hat ihn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu zehn Mrnaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat seine Ausführungen zum inneren Tatbestand damit abgeschlossen, dem Angeklagten Be habe sich zwingend die Überzeugung aufdrängen müssen, daß es sich um Stehlgut handelte. Dieser Satz könnte, für sich genommen, den Anschein erwecken, die Strafkammer habe nicht vorsätzliches, sondern nur fahrlässiges Handeln festgestellt. Aus den vorhergehenden und nachfolgenden Ausführungen ergibt sich Jedoch, daß hier der Vorsatz mit Hilfe der in § 259 StGB enthaltenen Beweisvermutung festgestellt werden sollte, nämlich durch Anführung von Umständen, die dem Angeklagten die Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb vermittelten.
Mit Recht wendet sich die Revisi-n aber dagegen, daß in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang ausgeführt wird: "Die Angeklagten WEB und ze, die mit Tom mindestens schrn eine ganze Zeit bekannt waren, mußten bei der als Verbrecher stadtbekannten Persönlichkeit des Angeklagten damit rechnen, daß es sich bei den Zigaretten aur um solche handeln konnte, die auf unredliche Weise in den Besitz des PB zekommen sein mußten." Zutreffend vermißt die Revisi’n die Feststellung, daß Pa auch dem Angeklagten EB als Verbrechsr bekannt war. In der Tat kann der Ausdruck 'stadtbekannt", wenigstens in Bezug auf eine Stadt wie Lübeck, nicht dahin gedeutet werden, eine "Stadtbekannte" Tatsache sei jedem Einwohner bekannt. Eine eindeutige Feststellung, dem Angeklagten sei die Verbrechereigenschaft des rg bekannt gewesen, liegt somit nicht vor.
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3.
Auch dann, wenn der Vorsatz des Angeklagten mittels der Beweisregel festgestellt wird, dürfen nur solche Umstäng, verwertet werden, die dem Täter bekannt waren. Da diese Kenntnis nicht festgestellt ist, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es den ıngeklagten SEE betrifrt,
Zwar sind im Urteil (S 46 UA) noch weitere Umstände im Sinne des § 259 stcB aufgeführt. Es ist aber nicht genügend deutlich zu ersehen, inwieweit diese gerade auch auf den Angeklagten Eezutreffen. Ein Teil bezieht sic ausdrücklich nur auf den Mitangeklagten Vo». :2aenfalls kann die Schlußfeststellung der Strafkammer, Dein sei "nach den vorstehenden Ausführungen auch der Bösgläubigkeit als überführt anzusehen", durch den von der Revision gerügten Mangel beeinflußt sein.
Unter diesen Umständen brauchte auf die Angriffe der Revision zur Strafzumessung nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts. .
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schnidt
Siener Dr.Börker