Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 12.02.1955 – 3 StR 388/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
% r
z
2288 020 25
——
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schrott- und Metallhändler Erich P EEEB aus SCHIED, geboren an DB. ED ED ir OD.
wegen Hehlerei u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GEREED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Februar 1952 aufgehoben, soweit die Berufsausübung untersagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-_—. . ’ .. soru ı man 0 0
.. _ nn -. led I ine SD 0
“ne
. u [
t ‘
-2_
Gründe: Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Konaten Geföngnis verurteilt worden. Zugleich wurde ihm jedwede Betätigung im Handel mit Altmetallen jeder Art auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision, die Verlet-
zung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt,
bieibt im wesentlichen ohne Erfolg. 1.) Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Eine Verletzung des § 267 StPO liegt nicht vor. Die Strafkamnmer hat im Urteil diejenigen Umstände angeführt, die nach ihrer Meinung die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB rechtfertigen. Mit der Behauptung, diese Umstände reichten sachlich nicht aus, kann eine Verfahrensrüge nach § 267 StPO nicht begründet werden
Die Urteilsgründe erwähnen einen Beweisamtrag des
Angeklagten, wonach der Zeuge WED darüber vernommen werden sollte, dass sich der Angeklagte nach dem
Ankauf bei ihm erkundigt habe, um welche Art von Gegenständen es sich bei den Kupferkörpern handle und ob sie vom Westwall stammen könnten, Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt und deshalb von der Vernehming des Zeugen abgesehen. Die Revision rügt, dass die Strafkammer aus dieser Wahrunterstellung nicht die rechte Schlussfolgerung gezogen habe. Denn wenn der Zeuge dem Angeklagten nach Ankauf des Kupfers die Auskunft gegeben habe, dass auch er schon derartige Sachen im Handel _ gehabt habe, dann sei daraus zu folgern, dass
£? K)
.
.. . n:
un
. „au ı-
sam.
- 3 -
der Angeklagte bei einer Anfrage vor dem Ankauf dieselbe Auskunft erhalten hätte. Diese Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, dass die Revision eine andere Beweis-
"tatsache behauptet, als sie das Urteil wiedergibt und
als wahr unterstellt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, aus einer als wahr unterstellten Tatsache den vom Antragsteller gewünschten und erwarteten Schluss zu ziehen, Auch diese Tatsache unterliegt wie jede andere der freien Beweiswürdigung. Gegen die Wahrunterstellung seıbst ist nicht verstossen worden; die Revision behaup-
tet das auch nicht.
Schliesslich liegt auch kein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO vor, den die Revision in der Nichtbeiziehung der Vorstrafakten erblickt. Das Gericht hat nur aus der Tatsache der Vorstrafe Schlüsse gezogen, ohne den Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts Bedeutung beizumessen. ES bestand deshalb auch kein Anlass, im Interesse der Wahrheitserforschung die Vorstrafakten bei-
TI_P2EL
2 ) Die Ausführungen der Sachbeschwerde richten sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Die Revision behauptet keinen Rechtsverstoss, sondern beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen; das ist grundsätzlich unzulässig. Ob die festgestellten Umstände dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen mussten, ist im wesentlichen Tatfrage.
3.) Rechtlich könnten sich nur insoweit Bedenken ergeben, als die Strafkammer, die den Vorsatz des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt
-A-
zn ,
I
-4-
hat, im Aufbau des Urteils nicht streng geschieden hat zwischen solchen Umständen, die zur Anwendung der Beweisregel herangezogen werden dürfen, und anderen Umständen, die zwar auf den Vorsatz des Angeklagten hindeuten, im Rahmen der Beweisregel aber nicht verwertbar sind. Eigene Handlungen des Angeklagten und Ereignisse nach dem Ankauf der gestohlenen Sachen kommen als Grundlage der Beweisregel nicht in Betracht, weil sie keine Umstände sein können, die dem Täter von aussen und in
Zeitpunkt der Tat die Überzeugung von der strafbaren Her-
kunft aufdrängen können (vgl die ausführliche Entscheidung RGÜSt 55, 204). Im vorliegenden Fall durften daher die Tatsache, dass der Angeklagte keine weiteren Fragen nach der Herkunft der Kupferwaren gestellt hat. und seine nachträgliche Erkundigung bei dem Grosshändler W@- GERD, ob Waren dieser Art vom Westwall stammen könnten, nicht als Grundlage der Beweisregel verwertet werden. Auch soweit die Strafkammer dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zum Vorwurf macht, dass er die. Vorlage der Personalausweise nicht verlangt habe, und seine Äusserung, er werde die Sachen wieder abkippen, wenn ihm keine Quittung erteilt werde, zum Beweise seines Vorsatzes heranzieht, ist die Urteilsfassung nicht unbedenklich. Immerhin können diese Ausführungen der Strafkammer dahin verstanden werden, dass die Verkäufer sich vorher in veräächtiger Weise geweigert hatten, den Personalausweis vorzuzeigen und eine Quittung zu erteilen, und dass der Angeklagte sich über äjesen sicher verdächtigen Umstand leichtfertig hinweggesetzt habe. Auch sonst lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz der teilweise nicht ganz einwandfreien Fassung
mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Strafkammer das eigene Verhalten des Angeklagten mur
. r
.‘ $ [2 b
Ku En
em w_
newer . se
-5-
als allgemeines Anzeichen seines besonderen Leichtsinns angesehen, für den Beweis des Vorsatzes aber entscheidend auf diejenigen Umstände abgestellt hat, die zulässigerweise für die Anwendung der Beweisregel in Betracht kommen. Als solche Umstände sind angeführt: die Menge und der Wert des angebotenen Metalls, die auffällige und unglaubwürdige Behauptung, die Kupferwaren stammten vom Westwall, die Vermittlung durch den Zeugen Bauder, der mit dem Schrottgewerbe nichts zu tun hatte, schliesslich die Tatsachen, dass die Verkaufsverhandlungen im ersten Falle in einer Leihbücherei geführt wurden und dass es sich im zweiten Falle um fabrikneue Ware handelte. Deshalb enthält die Anwendung der Beweisregel im Ergebnis keinen Rechtsfehler.
4.) Auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begegnet keinen Bedenken. Von blosser Fahrlässigkeit, wie die Revisicn behauptet, kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen hat es der Angeklagte bewusst unterlassen, sich die Personalausweise der Verkäufer vorlegen zu lassen,
5.) Dagegen kann das Berufsverbot nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil enthält keine hinreichende Rechtfertigung dieser einschneidenden Massregel, sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Eine nähere Erörterung ist aber nicht entbehrlich, damit das Revisionsgericht die richtige Rechtsanwendung nachprüfen kann. Möglicherweise hat die Strafkammer auch übersehen, dass bei der Entscheidung nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Massgebend ist
Kr
-6 -
der Zeitpunkt. in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 55). Deshalb muss erörtert werden, ob nicht bereits die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Diese Prüfung lag hier um so näher. als der Angeklagte schon fast 20 Jahre Altmetallhandel betreibt und nur unwesentlich vorbestraft worden ist, eine längere Freiheitsstrafe jedenfalls noch nicht verbüsst hat.
Kotperg Krauas Koeniger Scharpenseel Baldus
.——.-
| .
.
Er a A En un
Pa}
an En ee ne ira,
„um