Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.02.1955 – 5 StR 261/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Hedwig R EEED ceo. rm
aus HE, geboren am EEE 925 ir CHE ve: TG,
wegen Kindesmißhandlung
hat der 5.5Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Tanuar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär me als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 11.Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindesmißhandlunz in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes
Die Anreklagte ist seit 1941 mit dem Arbeiter Richard REED verheiratet. Aus der Fhe, die wenig glücklich ist, sind zwei Kinder hervorgegangen. Die im Oktober 1943 gedborene Ute, das jüngere der beiden Kinder, erwies sich nach den ersten Kindesjahren als ein schwer erziehbares Kind. Sie nahm es mit der Wahrheit nicht genau. Außerdem aß sie schlecht. Sie hatte insbesondere die Angewohnheit angenomuen, Brot, das sie essen sollte, zerkaut im Mund zu behalten. Teder gutes Zureden noch Drohungen noch Härte konnten sie von dieser Angewohnheit abbringen. Als Ute Ostern 1950 zur Schule kam, machte sich ihr schlechtes und langsames Essen besonders unangenehm bemerkbar, Ein Arzt, den die Angeklagte um Rat fragte, empfahl ihr, das Kind einfach solange hungern zu lassen, bis es sein Brot von selbst esse. Tiesen Rat befolgte die Angeklagte nicht, weil Ute von schwächlicher Konstitution war. Sie entschloß sich vielmehr zur Anwendung der sogenannten Löffelmethode, die ihr Ehemann schon verschiedentlich bei Ute angewandt hatte. Sie nahm sich vor, die Methode immer dann anzuwenden, wenn Ute Schwierigkeiten beim Brotessen mache, und dies solange fortzusetzen, bis sie Ute dahin bringe, ihr Brot von selbst zu essen. Die sogenannte Löffelmethode bestand darin, daß die Angeklarte dem Kind, nachdem sie es auf einem Stuhl hatte Platz nehmen lassen, die Nase zuhielt, beim Öffnen der Lippen infolge Luftmangels mit dem Stielende eines hölzernen Kochlöffels gegen die noch zusammengepreßten Zähne klopfte, nach dem Öffnen der Zahnreihen den Löffelstiel zwischen diese zwängte und mit ihm bei etwaigem erneuten. Zusammenpressen der Zähne Hebelbewegungen ausführte, bis
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sie das Brot mit dena Löffelstiel an das Zäpfchen schieben konnte, so Gaß Ute zum Schlucken gezwungen wurde. Die Angeklagte bediente sich, ihrem von vornherein vorhandenen Entschluß entsprechend, der Löffelmethode laufend vom Frühjahr 1951 bis zum Juni 1951 und dann wieder vom Juni 1952 bis zum 21.11.1952. In der Polgezeit wandte sie das Mittel noch zweimal an,und zwar im Juli 1954 und im August 1954.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 StPO) deckt sich mit der Sachrüge. Sie bedarf aus diesem Grunde keiner besonderen Trörterung. "
Die Sachrüge greift durch. Das Schwurgericht hat die Frage, ob die Handlungsweise der Angeklagten durch das ihr als der Mutter der Ute zustehende Züchtigungsrecht gerechtfertigt war, aus Erwägungen verneint, die einer sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Dem elterlichen Züchtigungsrecht ist wesentlich, daß der Erziehungsberechtigte befugt ist, dem seiner Erzishung anvertrauten Kinde zu "rziehungszwecken Leiden körperlicher oder seelischer Art zuzufügen. Ob und welcher Züchtigungsmittel er sich dabei bedienen dar?, kann allgemein kaum gesagt werden. ”s bestimmt sich vorwiegend nach den Umständen des "inzelfalles, insbesondere nach dem Trziehungsziel, das erreicht. werden soll, und nach der Eigenart des zu erziehenden Kindes.
Allgemein kann nur gesagt werden: Wer gar nicht zu Erziehungszwecken, sondern aus anderen Beweggründen "züchtigt", kann sich auf sein Züchtigungsrecht nicht berufen. Der Rechtfertigungsgrund des Züchtigungsrechtes scheidet ferner aus, wenn Züchtigungsmittel angewandt werden, deren Anwendung schlechthin unerlaubt erscheint.
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Das ist z.B. der Fall, wenn dem Kind besonders schwere
Leiden zugefügt werden,insbesondere solche, die längere
Zeit andauern, oder wenn Züchtigungsmittel angewandt werden, die ihrer Art nach ernstliche Gesundheitsschädigungen zur Folge haben können. Der Rechtfertigungsgrund des Züchtigungsrechts ist außerdem nicht gegeben, wenn und soweit der Erziehungsberechtigte das zu erziehende Kind übermäßig züchtigt, indem er ihm Leiden zufügt, die nach Art oder Umfang in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Erziehungsziel stehen, das erreicht werden soll.
Daß das von der Angeklagten angewandte Mittel ein Züchtigungsmittel sei, dessen Anwendung als schlechthin
| unerlaubt zu erachten wäre, hat das Schwurgericht nicht
angenommen. Die Feststellungen des Urteils enthalten auch
keine Tatsachen, die eine solche Annahme ohne weiteres
rechtfertigen würden.
Ausweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Züchtigungsrechts nur deshalb verneint, weil die Angeklagte das in Rede stehende Züchtigungsmittel nicht in Ruhe und Liebe, sondern in immer wieder entfachter Erregung und Wut angewandt habe, weil diese Art und Weise der Anwendung zeige, daß das angewandte Züchtigungsmittel kein geeignetes Erziehungsmittel gewesen sei, weil - veranlaßt durch höhnische Bemerkungen ihres Mannes und durch dessen Kritik an ihren erzieherischen Maßnahmen — jeder Verstoß des Kindes sie dazu gebracht habe, in einem Zustande mangelnder Selbstbeherrschung ein Züchtigungsmittel anzuwenden, das sie bei früherer Gelezenheit, als ihr Mann es anwandte, als ab-Scheulich abgelehnt hatte, und weil die Anwendung dieses Mittels im Zustande der Trregung und Wut mit Gefahren für die Gesundheit des Kindes verbunden gewesen sei.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Schon die Auffassung des Schwurgerichts, daß das von der Angeklagten angewandte Mittel objektiv "kein geeignetes Erziehungsmittel" gewesen sei, gibt zu rechtlichen Bedenken
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5. Anlaß. Die Frage nach der objektiven Tignung eines Erziehungsmittels 156t sich mit unbedingter Sicherheit
oft kaum beantworten. Sie kann jedenfalls, soweit ihre Beantwortuns überhaupt möglich erscheint, nur vom Standpunkte des Züchtigenden im Zeitpunkt der Vornahne der Züchtigung beurteilt werden. Daß der Züchtigende von einem Züchtigungsmittel nicht “in Ruhe und Liebe", sondern "in Erregung und “jut" Gebrauch macht, hat mit der Frage nach der objektiven erzieherischen Eignung des Mittels nichts
zu tun. Die crzieherische Eignung des Mittels kann auch nicht mit der bloßen Begründung verneint werden, daß der Erziehungsberechtigte sich "immer wieder" zu seiner Anwendung veranlaßt gesehen hat. Auch solche Züchtigungsmittel, die zunächst gar keinen oder nur einen vorübergehenden Erziehungserfolg haben, können geeignete Erziehungsmittel sein. Vorlibergehende Trfolge haben aber hier vorgelegen, Nach den an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte von dem in Rede stehenden Mittel anfangs zweimal wöchentlich Gebrauch gemacht, später dagegen nur noch etwa .einmal monatlich hierzu Anlaß gehabt und manchmal den erstrebten Erziehungserfolg schon durch bloße Drohung mit dem Züchtigungsmittel erreicht. Daß sie
- von ihrem Standpunkt im Zeitpunkte der Vornahme der Züchtigunsen aus resehen — ein objektiv ungeeignetes Mittel angewandt hätte, kann schon aus diesem Grunde nicht als eindeutig festgestellt erachtet werden.
Dieser Fangel wäre allerdings unerheblich (das Urteil würde nicht auf ihm beruhen, wenn nach dem Inhalt des Urteils feststände, daß die Angeklagte - sei es, weil sie das von ihr angewandte Mittel für kein geeignetes "rziehungsnittel hielt, sei es aus irgendeinem anderen Grunde - gar nicht zu "rziehungszwecken gehandelt hat. Ob das Schwurgericht das als festgestellt erachtet hat, kann dem Urteil indessen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden. Die bloße Feststellung, daß die Angeklagte ihr Kind nicht "in Ruhe und Liebe", sondern "in immer wieder entfachter "rrerung und Yut" gezüchtigt hat und daß sie
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- veranlaßt durch höhnische Bemerkungen und Kritik ihres Mannes — im Zustande mangelnder Selbstbeherrschung ein Mittel angewandt hat, das sie bei früherer Gelegenheit als abscheulich abgelehnt hatte, genügt hierfür nicht.
Erregung, Wut, Rücksicht auf höhnische, kritische Äußerungen anderer und mangelnde Selbstbeherrschung schließen ein Iandeln zu Erziehungszwecken nicht aus. Züchtigungen in Erregung und Wut sind sogar oft von größerer erzieherischer Wirkung als solche, die mit kalter Sachlichkeit vorgenommen werden. Außerdem kann hinter Erregung und Wut sehr wohl durch Liebe begründete Sorge um das Wohl des Kindes stehen, die dieses trotz aller Erregung und Wut des ' Züchtigenden durchaus spürt, Daß die oben angeführten Gesichtspunkte etwa die einzigen Beweggründe für die Handlungsweise der Angeklagten gewesen wären oder daß sie zumindest die erzieherischen Beweggründe in einer Weise überwogen "ätten, daß diesen nur eine ganz untergeoränete. Bedeutung zukam, sagt das Urteil nicht. |
Daß der Srziehungsberechtigte von einem Züchtigungsmittel Gebrauch macht, dessen Anwendung er in einem früheren Zeitpunkt als "abscheulich" abgelehnt hat, schließt ein Handeln zu Erziehungszwecken gleichfalls nicht aus.
Daß die Angeklagte das von ihr angewandte Mittel als erzieherisch ungeeignet angesehen und aus diesem oder irgendeinem anderen Grunde gar nicht zu Erziehungszwecken gehandelt hätte, kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dem steht entgegen, daß die Angeklagte offensichtlich wegen der Mängel, die Ute beim Essen zeigte, in Sorge war und daß es ihr ernstlich auf die Beseitigung dieser Mängel ankam. Nach den an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte, bevor sie sich zur Anwendung des in Rede stehenden Züchtigungsmittels entschloß, zunächst einen Arzt um Rat befragt. Seinen Ratschlag, YVte hungern zu lassen, hat sie allerdinrs nicht befolgt. Das beruht aber ausweislich der
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Urteils,ründe nicht auf dem Umstand, daß sie die Mängel, deren Beseitigung die von dem Arzt getroffene Maßnahme dienen sollte, gar nicht ernstlich beseitigen wollte, sondern im wesentlichen auf der "rwägung, daß ihr diese Maßnahme bedenklich erschien, weil das Kind von schwächlich« Konstitution war. Ob es richtig war, daß sie, statt den ärztlichen Rat zu befolgen, das in Rede stehende !"’ittel anwandte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, Entscheid: ist, daß sie ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ihren ernsten "Tillen erkennen läßt, das Kind zum Tssen zu erziehen. Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen des Urteils ausdrücllich gesagt ist, die Angeklagte habe, wenn sie auch das Zuträgliche verkannt und sich im Mittel vergriffen habe, Ute doch helfen wollen, Außerdem ergeben die Feststellunge: des Urteils, daß die Angeklagte das in Rede stehende Fittel jedenfalls teilweise zum Zwecke einer Zwangsernährung angewandt hat, weil das Kind ohnedem infolge schlechten und langsamen Tssens Gefahr gelaufen wäre, ohne ausreichende Nahrung und verspätet zur Schule
zu kommen,
Soweit das Schwurgericht mit den oben wiedergegebenen Urteilsausführungen hat zum Ausdruck bringen wollen, daß die Angeklagte jedenfalls das Maß des Erlaubten überschritte habe, geben seine Erwägungen gleichfalls zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß,
Die hierzu festgestellten Tatsachen - Anwendung eines Züchtigungsmittels, das die Angeklagte bei früherer Gelegenheit als "abscheulich" abgelehnt hatte; Vornahme der Züchtigunger in einem Zustande der Frregung und Wut, in dem die Anwendung des Züchtigungsmittels mit Gefahren für die Gesundheit des Kindes verbunden war - können den Vorwurf übermäßiger Züchtigung nicht ohne weiteres rechtfertigen.
Wie bereits oben ausgeführt worden ist, gehört es zum ‚Wesen des elterlichen Züchtigungsrechts, daß dem zu erzieher den Kind zu Erziehungszwecken Leiden körperlicher oder
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seelischer Art zugefügt werden, Dabei kann es -— insbesondere bei hartnäckigen und schwierigen Mängeln in der Person
des Kindes, wie sie hier vorlagen — durchaus vorkommen,
daß der Erziehungsberechtigte, will er der ihm im
Interesse des Kindes obliegenden Erziehungspflicht wirksam nachkommen, zezwungen ist oder sich zumindest gezwungen glaubt und auch glauben darf, von Züchtigungsmitteln Gebrauch zu wachen, deren Gebrauch ihm aus Mitleid mit dem Kinde schmerzlich, vielleicht sogar "abscheulich" erscheint. Daß er damit das Maß erlaubter Züchtigung überschreitet, kann nicht ohns weiteres gesagt werden.
Das gleiche gilt für die Tatsache, daß die Anwendung des in Nede stehenden Züchtigungsmittels im Zustand der Erregung und Wut, in dem sich die Angeklagte bei den Züchtigungen befand, mit Gefahren für die Gesundheit des Kindes verbunden war. Wer im Zustande der Erregung und Wut seinem Kinde zu Frziehungszwecken Ohrfeigen gibt, nimmt auch Züchtigungshandlungen vor, die - in diesem Zustande besangen - mit Gefahren für die Gesundheit des Kindes verbunden sind, Diese Gefahren ergeben sich aus dem Umstande, daß dem Züchtigenden bei Ohrfeigen, die er in einem solchen Zustande verabfolgt, leicht unbeabsichtigte Fehlsohläsze auf besonders empfindliche Teile des Kopfes, wie 2.B. die Augen, Zähne oder dgl; oder unbeabsichtigt heftige Schläre unterlaufen können, die Gesundheitsschädigungen mehr oder minder ernster Natur bewirken. Züchtigungen dieser Art sind nicht schon deshalb übermäßig, weil sie mit Gefahren für die Gesundheit des Gezüchtigten verbunden sind. Sie können nur insoweit als übermäßig und rechtswidrig angesehen werden, als sie tatsächlich Gesundheitsschäden herbeigeführt haben. Daß die Angeklagte durch die Anwendung des in Rede stehenden Züchtigungswittels Ute gesundheitlich geschädigt hätte, stellt das Urteil aber nicht fest.
Daß die Angeklagte das Maß erlaubter Züchtirung überschritten hätte, kann auch nicht ohne weiteres aus dem
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sonstigen Inhalt des Urteils entnommen werden. Es ergibt sich insbesondere nicht ohne weiteres aus der an anderer Stelle der Urteilsgründe festgestellten Tatsache, daß Ute vor den Züchtigungen Angst hatte, daß sie vor den Züchtigungen aus Furcht und bei ihnen vor Schmerzen schrie und
daß sie infolge der wiederholten Züchtigungen verängstigt und verschüchtert war. Das sind Begleiterscheinungen, die auch bei Züchtigungen auftreten können, die im Rahmen dessen liegen, was angemessen und erlaubt ist.
Die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Rechtfertigungszrund des Züchtigungsmittels nicht gegeben sei, findet hiernach in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze. Die Sache bedarf aus diesem Grunde erneuter Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.
Die Zurückverweisung an die Strafkammer beruht auf § 354 Abs 3 StPO,
Barstect Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker