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BGH Entscheidung vom 11.02.1955 – 5 StR 201/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die geschiedene Ehefrau Maryanna R MED zeborene roh aus EEE, geboren am MED 1307 in SEE / Lodz,

wegen !eineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Septenber 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Brei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EEEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11.Februar 1955 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Durch Trteil des Landgerichts vom 2. Tuni 1952 ist die Anzeklarte ©>s !eineides für schuldig befunden und zu einer Zuchthausstrefe von einem Jahr verurteilt worden. Der erkennende n=nat hatte dieses Urteil im Schuldsprucn bestätigt, im Strafausspruch dagegen aufgehoben und insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Anzellagste ist jetzt erneut zu einer Zuchthausstrafe von cinem Jahr verurteilt worden. Die Revision greift dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beschwerden "in vollem Umfange" an, wobei die Rechtsmittelbegründung erkennen 1äßt, daß die Beschwerdeführerin sich in dem zulässigen Rahmen eines bloßen Angriffes gegen die Strafe halten will.

Die Revision hat jedoch keinen "rfolg.

A. Verfahrensbeschwerden;:

Die Verfakrensangriffe sind überwicgend abwegrig und bedürfen daher nur einer kurzen #rörterung.

1.) Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die Feststellungen des angefochtenen Urteils stünden im viderspruch mit den zum Schuldspruch rechtskräftigen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils.

Die erste Entscheidung der Strafkammer ist gerade deshalb aufgehoben worden, weil sie über die Aussage der Angelillagten vor dem ersuchten Richter vom 15.November 1950 nichts enthielt und deshalb vom Revisionsgericht nicht erkannt werden konnte, ob der Beschwerdeführcrin wegen einer etwairen damaligen Falschaussage der Fidesnotstand zuzubilligen sei. Die im jetzt angefochtenen Urteil Tetroffene Feststellung, die Aussage der Angeklagten vom 15.November 1950

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sei "in wesentlichen richtig", kann daher gar nicht im Widerspruch mit de:. rechtskräftigen Feststcllungen zum Schuldspruch stehen.

Verfehlt ist der Versuch der Beschwerdeführerin, einen \/iderspruch zwischen beiden Urteilen wie folzt darzulegen: Das (vom Landgericht zur Schuld der Angeklagten gerechnete) teilweise Verschweigen von Tatsachen bei ihrer eidlichen Vernehmung vor der Berufungskammer entsprceche ihrem früheren Verhalten vor dem ersuchten Richter am 15.November 1950); man könne daher die Bekundungen vom 15.November 1950 nicht als "im wesentlichen richtig" bezeichncn, weil sie auch damals schon in einem erheblichen Punkte falsch gewesen seien.

Diese Darlegungen der Revision verkennen, deß die Aussage vom 15.November 1950 zwar unvollständig gewesen war, dies der Beschwerdeführerin bei den rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch jedoch deshalb nicht zur Last „elcgt werden durfte, weil sie erst bci der Verhandlung vor der Derufungskammer "die Zusammenhänge der Treignisse klar" erkennen konnte, so daß ihr mit Recht erst das Schweigen zu diesem Zeitpunkte als Schuld zugerechnet worden ist. Bedenkenfrei konnte die Strafkammer dann aber auch in anseiochtenen Urteil die Aussage vom 15.November 1950 als "im wesentlichen richtig" bezeichnen, weil sie nur unvollständig, aber nicht bewußt unrichtig war.

Die vergleichbaren Feststellungen beider Urteile weichen - wie das angefochtene Urteil auch selbst ausdrücklich hervorhebt - nur insoweit voneinander ab, als sie die Dauer des Aufenthaltes der Eheleute Bruum bei der Angeklagten betreffen. Dieser Umstand ist aber weder für den früheren Schuldspruch bedeutungsvoll gewesen, noch kann er den Strafausspruch irgendwie beeinflußt haben,

Damit erledigen sich alle Folgerungen, die die Revision im Zusammenhang mit den von ihr beliaupteten "Tidersprüchen zieht.

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2.) Tie Rüge einer Verletzung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht ist unzulässig erhoben worden, weil es an der Angabe von Beweismitteln fehlt (die im übrigen wohl auch nicht zur Verfügung standen).

B. Sachbeschwerde:

1.) Soweit die Revision zugleich mit der Aufklärungsrüge die Verletzung eines Trfahrungssatzes beanstandet, geht ihr Vorbringen fehl. Es besteht kein "rfahrungssatz, daß jeder Zeuge, der bercits einmal vor Gericht unrichtig ausgesagt hat, in einer späteren nochmaligen gerichtlichen Vernehmunz zu der gleichen Frage unter allen Umständen auch aus dem Grunde die Unwahrheit bekundet, weil er sich vor Strafe fürchtet.

Keiner "rörterung bedürfen die Revisionsangriffe, die sich ihrem Inhalte nach nur gegen die Beweiswürdigung richten.

Die Nichtanwendung des § 157 StGB ist somit nicht zu beanstanden.

2.) Auch die anderen Tinwendungen der Revision gegen die Strafe greifen im Ergebnis nicht durch.

Ss ist zuzugeben, daß die Zubilligcng nildernicr Umstände im Urteil nur mit knappen Erwägungen abgelehnt wird. Das Lanägericht beruft sich insoweit lediglich darauf, die Angeklagte sei "wenig einsichtsvoll" gewesen, sie habe die "Bedeutung ihrer falschen Aussage auch erkannt" (UA S 4).

Mit Rechtsgründen sind weder die kurze Form dieser Darlegungen noch ihr Inhalt zu beanstanden.

a) ”"s besteht kein gesetzlicher Zwang für den Tatrichter, scine für die Nichtzubilligung mildernder Umstände maßgebenden Trwägungen in die schriftlichen Urteilsgründe vollständig aufzunehmen. Nach § 267 Abs 3 Satz 2 StPO genügt es vielmehr, daß bei entsprechendem Antrage

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-5.- (der hicr gestellt worden war) "die getroffene Entscheidung" in den Gründen wiedergegeben wird; das ist geschehen. Weiterhin sind auch die "für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände" entsprechend der Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz 1 StPO in die schriftlichen Gründe aufgenommen worden.

b) Zweifelhaft kann hier auch nicht die Bedeutung sein, die das Landgericht seinen Worten über das "wenig einsichtsvolle" Verhalten der Angeklagten beilegen wollte. Ersichtlich soll damit zum Ausdruck kommen, die Angeklagte sei selbst zur Zeit der Hauptverhandlung innerlich von ihrer Verfehlung noch nicht abgerückt, so daß ihr im Interesse richtiger Strafwirkung keine mildernden Umstände zugebilligt werden könnten.

Für diesen Gesichtspunkt ist es ohne Bedeutung, ob der Mangel an Einsicht auf einer "Veranlagung" beruht oder nicht,

c) Soweit die Nichtzubilligung mildernder Umstände daneben noch auf die von der Angeklagten "auch erkannte Bedeutung ihrer falschen Aussage" gestützt wird, geben die rechtskräftigen Schuldfeststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils hierzu eine ausreichende Ergänzung. Denn danach (UA S 4 des Urteils vom 2.Juni 1953) ist die falsche Aussage der Angeklagten von entscheidender Bedeutung für den Freispruch der damals angeklagten Eheleute Brüggemann gewesen. Wie das gleiche Urteil weiter hervorhebt (UA S 9) ist der Beschwerdeführerin diese Bedeutung ihrer Bekundungen .durch den damaligen vernehmenden Vorsitzenden auch vor Augen geführt worden;5 er verwarnte sie "besonders eindringlich, weil er das Gefühl hatte, sie sage nicht die Wahrheit",

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Unter diesen Umständen kann der Strafkammcer nicht der Vorwurf zemacht werden, sie habe bei der Ablehnung mildernder Umstände rechtsirrig ein Tatbestandsmerkmal verwertet.

Tach alldem war die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Siemer Börker