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BGH Entscheidung vom 08.02.1955 – 3 StR 189/55

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schneidergesellen Klaus Egon CO zus SCHERE; dort geboren am ED 1930, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Sehatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Koeriger Prof.Dr. Büseh

Dr. Wiefels wWirtzfeild

als beisitzende Richter, - . Oberstaatsanwalt 3 | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

_ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst uiiimmmmmy als Urkyundsbeamter der Geschäfbentelle,

für echt erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Sehwurgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Februar 1955 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entseheidung, auch über die Kosten des Rechts- | mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Körpervurletzung mit Todesfolge zu einer Gefängrisstrafe von drei Jahren und sechs WHonaten verurteilt worden.

Beine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, hat. Brfolg. | 2

Soweit sie sich’ ‘gegen die Annahme des Schwurgerichts

wendet, der Tod der Verletzten sei durch die beiden Faust-

schläge verursacht worden, die der Beschwerdeführer ihr mit Wissen und willen in. das ‚Gesicht versetzte, greift

sie lediglich die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden tatrichterlichen Feststellungen an. Das Landgericht hat die Frage, ob die den Tod der Verletzten mitverursachende Trombose in der Jochbeinblutader durch das Aufschlagen des Kopfes auf einen Sockel der Flurwand' oder.

‚auf den Steinboden herbeigeführt sein könnte, geprüft, und. gestützt auf die. gutachtlichen Bekundungen ‚des ärztlichen Sachverständigen verneint. Aus Rechtsgründen ist hier-. gegen nichts einzuwenden. Nach den Ausführungen des’ Urteils ist der Tod durch eine im Laufe der Krankenhausbehandlung hinzugetretene rechtsseitige Lungenentzündung.

‚ mitverursacht worden. Im übrigen würden die Faustschläge auch dann für den Tod der Verletzten ursächlich sein, wenn die Trombose erst durch das Aufschlagen des Kopfes - auf die Steine hervorgerufen wäre. .Denn die Verletzte ist infolge der Faustschläge, die der Angeklagte: ihr versetzte zu Boden gestürzt und dabei mit dem Kopf aufge-. schlagen.

Ob diese Lungenentzündung durch die durch die beiden Faustschläge verursachten Verletzungen ausgelöst worden ist, darüber ist dem Urteil nichts zu entnehmen: Diese

Frage kann aber auf sich beruhen bleiben. Denn nach den Feststellungen hat die Lungenentzündung nur im Zusammenwirken mit den Folgen der beiden Faustschläge - einer Kreislauf- und Atemlähmung und der Trombose - den Tod der Verletzten herbeigeführt. Der Tod wäre überdies nach der auf das Gutachten des. ärztlichen Sachverständigen gegründeten Überzeugung des- Tatrichters: auch ohne - Hinzutreten der Lungenentzündung infolge der. durch‘ die . beiden Schläge hervorgerufenen inneren ı Verletzungen eingetreten. |

Das Landgericht hat somit: den äusseren Tatbestand des Verbrechens nach § 226 StB rechtsirrtumsfrei be-Jjaht.

Zum inneren Tatbestand dieses Verbrechens gehört, dass der Täter nicht nur die den Tod verursachende Körperverletzung vorsätzlich begeht, sondern auch, dass er den Tod wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser acht. lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist, und. deshalb nicht voraussieht, dass. sich. der Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklichen kann, oder, obwohl. Bu er dies für möglich hält, darauf, vertraut, dass dies. nicht geschehen wird.

Das Urteil lässt nicht erkemnen, dass das Landgericht geprüft hat, ob dem Angeklagten hinsichtlich der tödlichen Wirkung der beiden Faustschläge Fahrlässigkeit zur Iast zu legen ist. Feststellungen zu dieser Frage enthält das Urteil nicht. Auch dem Urteilszusammenhang kann nicht entnommen werden, dass das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe den Tod der Verletzten fahrlässig verursacht. Die Fest--

stellungen tragen somit in diesem Punkte den Schuldspruch nicht. Das hat die Folge, dass auch die Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat voll verantwortlich gewesen, nicht erschöpfend geprüft worden ist. Denn diese. Frage ist im Hinblick nicht nur auf die Begehung der vorsätzlichen Körperverletzung, sondern auch auf die. Voraussicht der Todesfolge zu prüfen.

Dieser Mangel. zwingt dazu, "das Urteil mit den Feststellungen aufguheben und die Sache | an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann. en Koeniger 2 Busch | Ir. Wiefels 00. Wirtzfeld |