Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Beschluss vom 08.02.1955 – 2 StR 180/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
f
2 _StR 180/54 2258 049 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Johann NH mus» aus Egib, Kreis WERE, geboren an > 1905 in CE, Kreis wi @e,
wegen Parteiverrats
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. U@W® in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. Kae bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter Wei»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 17. Oktober 1953 wird das Verfahren nach § 2 Abs 2.des StrFfrG 1954 eingestellt.
Der Angeklagte hat die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats in zwei Fällen anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von insgesamt drei Monaten zu Geldstrafen verurteilt und durch Beschluss vom 14. August 1954 das Verfahren nach § 2 Abs 2 des StrFr§ 6 1954 eingestellt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung des Verfahrenssowie des sachlichen Rechts und beantragt, das Verfahren fortzusetzen.
I. Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht. Zur Begründung führt sie an, die Strafkammer habe bestimmte, ihr bekannte Umstände bei der Entscheidung der Frage, ob der Verbotsirrtum des Angeklagten im Falle der Eheleute SW entschuläbar gewesen sei, nicht berücksichtigt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist damit nicht dargetan (vgl hierzu BGHSt 2, 168). Die Revision greift vielmehr nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Das ist unzulässig.
II. In sachlicher. Hinsicht bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in zwei Fällen des Parteiverrats schuldig gemacht, keine Bedenken.
1. In dem Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Eheleute SEE vertrat der Angeklagte die Schuldner. Später legte er deren Vertretung nieder und vertrat gegen sie in diesem Verfahren eine Gläubigerin. Damit diente er in derselben Rechtssache beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse. Dessen war er sich, wie das Urteil feststellt, auch bewusst. Sein Verhalten erfüllte also, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, den äusseren und den inneren Tatbestand des § 356 StGB.
Der Angeklagte glaubte allerdings, wie das Urteil anführt, sein Verhalten sei nicht pflichtwidrig, weil er die Eheleute EEE nicht mehr vertrat, als er die Interessen -der Gläubigerin wahrnahm. Dieser Irrtum bezog sich jedoch nach der richtigen Ansicht der Strafkamner nicht auf den Tatbestand des § 356; ‚denn er setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig den Interessen beider Parteien dient. Übernimmt er in Kenntnis dessen, dass er in derselben Rechtssache bereits der einen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient hat, die Vertretung der Gegenpartei, so verwirklicht er den Tatbestand des § 356 StGB vorsätzlich, BGHSt 3, 400. Das trifft auf den Angeklagten nach den Feststellungen zu.
Die Strafkammer hält den Verbotsirrtum des Angeklagten angesichts der klaren Sachlage für unentschuldbar. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. -
2. Die Witwe Hi beauftragte den Angeklagten im Jahre 1947, ihre Hofstelle mit 2 Diemat Land zu verpachten. Hierum bemühte sich der Angeklagte vergeblich. In der Folgezeit vertrat er die Witwe Hi gegenüber ihren Mietern, die ihr die Gemeinde zuwies. Auch sonst nahm er alle Rechtsangelegenheiten wahr, ‚die die Hofstelle betrafen. Durch
notariellen Vertrag vom 4. September 1950 verpachtete Frau Hi ihre Hofstelle mit 6 Diemat Land mit Hilfe eines Neffen an den Pferdehändler We. Nachdem der Notar den
Vertrag der Unteren Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung eingereicht hatte, wandte sich Wege an den Angeklagten,
weil ihn der Pachtvertrag "gereute". Der Angeklagte ver-
trat nun Wege in diesem Verfahren und auch später vor de® Landwirtschaftsgericht. Er beanträgte,die Genehmigung zu
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versagen, weil der Zins zu hoch, der bauliche Zustand des Hauses schlecht und das Land schwer zu bearbeiten sei.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte in Bezug auf die Verpachtung der Hofstelle im entgegengesetzten Interesse zunächst der Verpächterin und danach dem Pächter gedient. Dass es sich um dieselbe Rechtssache handelte, kann nicht zweifelhaft sein, obwohl der Angeklagte die Hofstelle nur mit 2 Diemat Land verpachten sollte, während später noch 4 Diemat dazukamen; denn der Interessenkreis änderte sich dadurch nicht. Der Interessengegensatz entfiel auch nicht deshalb, weil der dem Angeklagten erteilte Auftrag möglicherweise seine Erledigung gefunden hatte, als er die Vertretung des Weers übernahm; denn die Gebundenheit des Anwalts dauert auch dann fort, BGHSt 4, 80, 853. Der Angeklagte war sich auch bewusst, wie das Urteil feststellt, dass er mit der Übernahme der Vertretung des Wege gegen die ihm früher anvertrauten Interessen der Witwe Hill verstiess. Deshalb erfüllte sein Verhalten den äusseren und inneren Tatbestand des § 356 StGB.
Auch in diesem Falle glaubt die Strafkammer dem Angeklagten, dass er im Verbotsirrtum gehandelt habe. Sie hält diesen Irrtum jedoch für unentschuläbar. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung des Vorderrichters.
III. Da sich der Angeklagte des Parteiverrats in zwei Fällen schuldig gemacht hat, kann seine Revision nur zur Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs 2 StrFr6 1954 führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 17 Abs 4 StrFrt.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner