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BGH Entscheidung vom 07.02.1955 – 4 StR 177/55

4. Strafsenat

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4_StR 177/55 2241 055

im mbanen des Volkes

In der Strafseche

gegen

den Bauarbeiter Bernhard H EEE» aus :EHEEEED CE . geboren am EEE 1920 in ‚ui,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 530. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Mm in der Verhandlung,

Staatsanwalt Sc Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltachaft,

Justizangestellter UP als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Künster (Westf.) vom 7. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2.-

Grinde:

Das Landgericht hält auf Grund der Bekundungen der 1338 geborenen Wilhelmine Han für erwiesen, dass der Angeklagte in den Jahren 1955 und 1954 mit dieser seiner Schwester, die er in seinen Haushalt aufgenomuwen hatte und bei der er Vaterstelle vertrat, sehr häufig den Beischlaf vollzogen hat. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande verurteilt (S§ 174 kr 1, 175 Abs 2 StGB). Die Revision des Angeklagten rügt mit Recht, dass das Landgericht der ihm obliegenden Amtspflicht zur Wahrheitserforschung nicht in dem gebotenen Umfang entsprochen habe,

Entgegen der Ansicht der Revision drängte es sich dem Tatrichter allerdings nicht auf, über die Führung und Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin während ihrer Fürsorgeerziehung durch Ladung der Aufsichtspersonen und Beiziehung der Fürsorgeakten Beweis zu erheben. Denn die Fürsorgeerziehung, der das Mädchen in seinem ersten Lebensjahr deshalb zugeführt wurde, weil seine Mutter sich nicht um ihre Kinder klmmerte, war schon im Jahre 1945 beendet worden, als Wilhelmine erst sieben Jahre elt war. Etwaige Beobachtungsergebnisse während dieses frühen Kindesalters aber durfte die Strafkammer für untauglich halten, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer 16-jährigen Zeugin hinsichtlich längstens zwei Jahre zurückliegender Ereignisse zu beeinflussen.

Mit Erfolg rügt die Revision indessen, dass das Landgericht die Anhörung eines frauenärztlichen Sachverständigen unterlassen mat.

Das Lanäügericht erwägt: Dass bei Wilhelmine keine Blutungen bei ihrem Verkehr mit dem Angeklagten auigetreten seien, lasse keinen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. Die Kammer gehe zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich nur im Scheidenrorhaf bewegt habe. In dieser Weise habe er mit dem Mädchen verkehren können, ohne ein noch vorhandenes: Hymen zu verletzen und dadurch eine Bluturg,herbeizuführen. Eine Unversehrtheit des Hymens, äie aus der mangelnden Bluturghergeleitet werden könne, spreche daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Die Strafkammer konnte ihrer Lebenserfahrung und dem Tachwissenschaftlichen Schrifttum entnehmen, dass die Vollziehung des Beischlafs nicht notwendig eine Verletzung des Hymens mit sich bringt. Aus dieser allgemeinen Erkenntnis folgt indessen noch nicht, dass unter den besonderen anatomischen Verhältnissen der Belastungszeugin die angenommene Unversehrtheit ihres Hymens mit der Peststellung vereinbar ist, der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten # habe - und zwar unter Verwendung von Fräservativs - vom Sommer 1955 bis zum Januar 1954 und von Pfingsten bis Anfang September 1954 regelmässig und sehr häufig stattgefunden. Auf diese konkrete Frage, nicht auf eine allgemeine theoretische Möglichkeit, aber kam es für den Gedankengang des Landgerichts allein an, und zu ihrer Beantwortung fehlte dem Tatrichter notwendig äie erforderliche Sachkunde.

Die Zuziehung eines Frauenarztes musste sich noch aus einem weiteren Grunde aufdrängen. Die Strafkamner folgert die Wahrheit der belastenden Angaben insbesondere euch daraus, dass das Mäcchen auf sexuellem Gebiet kaun, jedenfalls keine intensiven Erfahrungen gehabt habe, Die

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Feststellung. dass bei dem Verkehr mit dem Angeklagten keine Blutung aufgetreten ist, ermöglichte zwar den Schluß. dass das Hymen keine Verletzung durch den Angeklagten erfahren hat, liess indessen offen, ob es bereits vor einem Verkehr mit dem Angeklagten zerstört war. In Verbindung mit der Annahme, dass jedenfalls der Angeklagte das Hymen nicht verletzt habe, konnte somit die nur durch fachärstliche Begutachtung mögliche Feststellung, ob das iiymen der Zeugin zerstört ist oder nicht, die Beurteilung der Frage etwaiger früherer geschlechtlicher Erfahrungen und damit nach dem Gedankengang des Landgerichts die Wertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinflussen,

Die Anhörung eines frauenärztlichen Sachverständigen war hiernach erkennbar geeignet, der Strafkammer neue wesentliche Tatsachen zu vermitteln, die möglicherweise Anlass zu einer abweichenden Beurteilung hätten geben können.

Ihre Unterlassung führt daher zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils.

Im übrigen ist die Beweisführung des Landgerichts auch sachlich fehlerhaft, indem die vermeintlich zugunsten des Angeklagten unterstellte Tatsache, er habe sich nur im Scheidenzorrhof bewegt, - also ein nicht für erwiesen erachteter Umstand - in Wahrheit zu seinen Ungunsten verwertet wird. Denn die zum mindesten als möglich ange-

me -, .. -

zommere Unverletztleit des Ihmens wäre naclı der ersi2ntli-

cheu Auffassung des Tatrichters mit einen Zindringen in die Tiefe der Scheide nicht vereinbar,

Güde Krumme Engels Dr, Augustin Seibert

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