Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.02.1955 – 3 StR 209/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2328 023
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschl.osser Alfred DB EB aus Ve.
geboren am W: ED DB ir ze,
wegen Beleidigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst in, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. Februar 1955 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründez
Der Angeklagte lernte im Frühjahr 1952 zwei damals etwa 15 Jahre alte Jungen kennen, mit denen er in der Folgezeit öfter zusammenkam. Dabei erzählten die Jungen auch witze . geschlechtlichen Inhalts. Als diese Bekanntschaft etwa einen Monat bestand, lenkte einer der beiden Jungen, der am @. GEW 19356 geborene Gerd FEED das Gespräch auf geschlechtliche Dinge. TEEEEB fragte den Angeklagten, ob es möglich sei, bei der Zeugung das künftige Geschlecht des Kindes zu bestimmen. Darauf gab der Angeklagte eine nach der Ansicht des Landgerichts schmutzige und gemeine Darstellung des Zeugungsvorganges. Er schloß sie mit dem Satzes; "Der Mann kann das aber auch ohne Frau selbst machen, er kann sich einen abreiben!.
Diese vom Angeklagten gegebene Darstellung geschlechtlicher Vorgänge hat das Landgericht als Kundgabe der Mißachtung der Geschlechtsehre der beiden Gesprächsteilnehmer gewertet. Es hat ferner angenommen, daß der Angeklagte den ehrenkränkenden Inhalt seiner Mitteilungen auch gekannt habe, Es hat ihn deshalb wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt ist, hat Erfolg.
Io Die Verurteilung wegen Beleidigung ist nur zulässig,
wenn der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt worden ist, nach-
dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des mäters Kenntnis erhalten hat. Hier haben die Väter als gesetzliche Vertreter ihrer Söhne am 30. August bzw. 4. September 1952 die Bestrafung des Angeklagten verlangt. Db dadurch die Frist des § 61 gewahrt ist, hat das Landgericht nioht erörtert, Die wiedergegsbene Äusserung BEE erfolgte, wie die Akten ergeben, zwischen Ostern und Pfingsten 1952, Weder dem Urteil noch den vom Revisionsgericht daraufhin zu prüfenden Akten ist aber zu entnehmen, wann die Antragsteller von der strafbaren Handlung und dem Täter Kenntnis erhielten. Durch eine Vermutung oder einen Verdacht wird die Antragsfrist noch nicht in Lauf gesetzt. Vielmehr muß der zum Strafantrag Berechtigte bestimmte Tatsachen für gegeben ansehen, derart, daß ihm vom Standpunkt eines verständigen Familienvaters der Entschluß zugemutet werden kann, die Strafverfolgung in Gang zu bringen (RGSt 75, 298 /3007). Die Frist des § 61 StGB wäre demnach nur gewahrt, wenn die beiden väter am 31. Mai bzw. am 5. Juni oder später von den Ereignissen, die zur Verurteilung führten, in dieser Weise etwas erfahren haben. Ob dies der Falı war, läßt sich nicht feststellen, so daß unklar bleibt, ob die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zulässig ist. Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils:
II:
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Darstellung des Angeklagten erfüllt zwar die äusse” ren Merkmale der Beieidigung. Ob eine Mitteilung nach ForM
und Inhalt ehrverletzend ist, bestimmt sich in weitem Umfang nach der sozialen Stellung und dem Biidungsgrade der beteiligten Gesprächspartner, ihren Beziehungen unterein-- ander und den örtlichen und zeitlichen Umständen, die für die Äusserung von Bedeutung sind. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts reichen aus, um unter diesen Gesichtspunkten die Annahme einer Beleidigung zu rechtferti-- gen. Geschlechtliche Vorgänge wurden nämlich hier in einer derart groben und abwertenden Weise erörtert, daß dies selbst unter einander nahestehenden Personen einfacher Volkskreise regelmässig als ungehörig und unanständig empfunden wird. Durch eine Schilderung solcher Art bringt der Erklärende zum Ausdruck, daß er dem Zuhörer eine gleich tiefstehende Denk- und Anschauungsweise ansinnt. Deshalb war die Mitteilung des Angeklagten gegenüber den Jungen eine nach § 1§ 5 StGB strafbare Kundgebung der Mißachtung (vei RG DR 1943, S 1036).
Unzureichend sind aber die Ausführungen des Urteils darüber, ob der Angeklagte die Beleidigung vorsätzlich beging. Das Landgericht meint, der Angeklagte wäre sich des ehrverletzenden Charakters seiner Äusserung bewußt gewesen; dem stehe auch nicht entgegen, daß die beiden Jungen vorher unanständige Witze erzählt und ihn durch ihre Fragen zu seiner Äusserung veranlaßt hätten. Dieses Verhalten der Fragesteller sei nur ein Zeichen ihrer Unreife gewesen und hätte den Angeklagten nicht dazu berechtigt, nun seinerseits eine schmutzige Darstellung geschlechtlicher Vorgänge zu geben.
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Diese Ausführungen erwecken den Verdacht, daß das Landgericht die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Beleidigung nicht von der Prüfung der weiteren Frage, ob der Angeklagte den ehrverietzenden Charakter seiner Äusserung gekannt habe, getrennt hat. Es ist richtig, daß die Rechtswidrigkeit der Beleidigung hier nicht entfiel, Regelmässig fehlt den jugendlichen Menschen im Entwicklungsalter eine ausreichende Einsicht in das Wesen der geschlechtlichen Vorgänge, so daß sie auch kein genügendes Verständnis für die Grenzen einer einwandfreien Darstellung solcher Tatsachen besitzen, Sie können deshalb in diesem Bereich auf ihre Ehre grundsätzlich noch nicht wirksam verzichten (RGSt 75, 1795 60, 34; 3 StR 606/52 vom 7. Mai 1953).
Unabhängig’ davon, welche Bedeutung der Einwilligung der Jugendlichen zukommt, mußte das Landgericht prüfen, ob sich der Angeklagte darüber im klaren war, daß die von ihm gewählte Art der Darstellung eine Mißachtung zum Ausdruck brachte, Hierzu hat der Tatrichter keine ausreichenden Feststellungen getroffen, Der Hinweis auf die lückenhaften Kenntnisse der Jungen auf geschlechtlichem Gebiete genügt nicht. Es hätte erörtert werden müssen, welcher Ausdrucksweise sich die jugendlichen Gesprächsteilnehmer bedienten. Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage lassen sich ferner aus dem Bildungsgang des Angeklagten sowie seinem sonstigen Umgangston gewinnen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Erwägungen des Urteils zur Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht als fehlerhaft
anzusehen, zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß die Ehrverletzung zwei Jungen betraf. Der Revision ist zuzugeben, daß der Angeklagte nicht vierma!. — im engeren Sinne — "einschlägig" vorbestraft ist. Dieser vom Beschwerdeführer bemängelte Satz des Urteils erhält seih nen richtigen Sinn jedoch durch die folgende Bemerkung, daß der Angeklagte trotz der Verbüssung einer Zuchthaus- { strafe,die wegen der Verführung männlicher Jugendlicher verhängt worden war, wiederum die Verbindung mit Jungen aufgenommen und deren Geschlechtsehre verletzt habe. Daß der Tatrichter die ehrverletzende Darstellung geschlechtlicher Vorgänge gegenüber Jungen als Kennzeichen’ einer Neigung zur geschiechtlichen Betätigung gegenüber männlichen Jugendlichen angesehen und deshaib strenger bestraft hat, ist rechtlich nicht fehlerhaft.
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß