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BGH Entscheidung vom 20.01.1955 – 4 StR 151/55

4. Strafsenat

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In der Strafsache

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wegen Übertretung der 8§ 3, 4, 49 StVO

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der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. ängels Bundesrichter Dr. Augustin Buncesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt Dr. Tessin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZB

els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Hermann Sch@& wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. Januar 1955 mit den zugrunde, liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hatte mit seinem Motorrad ein fünfjähriges Kind angefahren, als es hinter einem auf der linken Strassenseite stehenden Traktor, der es seiner Sicht entzogen hatte, plötzlich in die Strasse hineingesprungen war.. Das Kind verstarb an den Folgen des Unfalls.

Das Landgericht hat den Angeklagten, der auf einer für den Durchgangsverkehr gesperrten Strasse gefahren war, wegen Übertretung der 8§ 3, 4, 49 StVO verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die sich gegen die Ablehnung einer fahrlässigen Tötung richten, haben Erfolg.

Die Strafkammer nimmt an, es handle sich bei dem Unfallort um keine unübersichtliche Stelle, da die gerade verleufende, nach beiden Seiten einsehbare Strasse durch den links abgestellten Traktor nur zu einem unwesentlichen Teil verdeckt gewesen sei. Da der Angeklagte auch mit dem plötzlichen Auftauchen eines Kindes nicht habe rechnen müssen, sei seine Geschwindigkeit von 35 - 40 km/st zulässig gewesen. Wenn ein Kraftfahrer sich bei dieser Verkehrslage darauf einstellen müsse, dass hinter einem haltenden Fahrzeug ein Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn treten könne, dann werde dadurch der zügige Verkehr in Frage gestellt.

Diese Beurteilung wird der besonderen Sachlage nicht gerecht. Nach den Feststellungen des Landgerichts zweigt in einer Entfernung von 19 m vor der Unfallstelle die Einfahrt zu einem südlich der Strasse gelegenen, von einer grösseren Anzahl verhältnismässig kinderreicher Familien bewohnten Barackenlager ab.

Die Örtlichkeit war dem Angeklagten, der selbst

nicht weit von der Unfallstelle wohnt, bekannt. Die von ihm benutzte Strasse war, wie er wusste, für

den Durchgangsverkehr gesperrt, Er müsste daher als Kraftfahrer wissen, dass nach § 43 StVO Kinder auf solchen Strassen spielen dürfen. Ausserdem hatte er bemerkt, dass in unmittelbarer Nähe des - in seiner Fahrtrichtung gesehen - auf der linken Strassenseite halb in der Strasse, halb auf dem anschliessenden Grasstreifen stehenden Traktors zwei Jungen im Alter von 14 und 5 Jahren standen. Der kleinere Junge. der noch vor dem herannahendsn Motorrad die Strasse über-Queren wollte, wurde von dem grossen Jungen zurückgehalten. Beide blieben abwartend vor dem Trecker stehen, Bei dieser gesamten Sachlage, der unmittelbaren Nähe einer kinderreichen Siedlung, der Benutzung einer für di= Durchfahrt gesperrten Strasse und der Beobachtung von zwei offenbar auf der Strasse spielenden Kindern, musste ein sorgfältiger Kraftfahrer, selbst wenn er nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten dieser beiden Jungen zu rechnen brauchte (RG VAE 38, 185), allgemein die Möglichkeit ins Auge fassen, dass sich in der Gesellschaft dieser beiden Kinder, unä zwar auf der durch den Traktor verdeckten Strasse oder auf dem anschliessenden Grasstreifen noch weitere Kinder befanden, die er infolge des Traktors nicht sehen konnte. Die Ansicht des Landgerichts. auf eine solche köglich'teit müsse sich ein Kraftfahrer nur bei der "Ansammlung unbestimmt vieler Kinder" einstellen, ist zu eng und widerspricht der Lebenserfahrung (vgl 016 München VAE 1937, S 170 Nr 238). Ein Kraftfahrer hätte. bei dieser Sachlage mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ein solches Kind sich möglicherweise insofern verkehrswidrig verhalten werde, als es, wie der von dem Angeklagten beobachtete fünfjährige Junge bereits

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versucht hatte, in die Fahrbahn jaufen würde. Der Tatrichter hatte zu prüfen, ob nicht aus diesem Grunde

der Angeklagte seine Geschwindigkeit soweit hätte herabsetzen müssen, dass er vor einem plötzlich auftauchenden Kinde hätte halten oder ausweichen können. Desgleichen war zu prüfen, ob er nicht,um die Gefahr eines Unfalls zu beseitigen und seine Sichtmöglichkeit in den durch den Traktor verdeckten Teil der Fahrbahn und den neben der Fahrbahn liegenden Grasstreifen zu vergrössern, hätte weiter rechts fahren müssen. Das Landgericht, das die an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen verkannt hat, wird daher den Sachverhalt erneut unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen und festzustellen haben, ob besondere, bisher nicht erörterte Umstände eine andere Beurteilung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfordern, Aus diesem Grunde war das freisprechende UrSeil aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-

bundesanwalts.

Güde Krumme Engels Dr. Augustin Haager