Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.01.1955 – 3 StR 454/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rm Namen des Volkes
Ir. der Strafsache gegen
den Landarbeiter BT rg Krso x: geboren am 1905 in I Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i1oRo
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1955, an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident Glanzmaur als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr,Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr.,Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16o September 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Terhandlung und Entscheidung, auch über die K:sten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwieseno
Von Recrts wegen
Gründesg
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Der Angeklagte I®#% wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von Zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden, Weiter sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden, 2
Der Angeklagte hat gegen dieses Trteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechtes ge-
rügt, Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfol.go
Io Det Schuläspruch wegen Diebstahls im Rückfail in zwei Fällen ist rechtlich unbedenklich, Zwar erörtert das Urteil die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich, Hiervon wird jedoch der Schuldspruch nicht berührt, da nach den getroffenen Feststellungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Beschwerdeführer sich bei Begehung der Taten in einem die Verantwortlichkeit ausschließenden Vollrausch befun-. den hat. Das hat er selbst nicht einmal behauptet,
Ilo Die Nichterörterung der Vorschrift des § 51 Abs 2 StGB muß jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nach den getroffenen Urteilsfeststellungen die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das Lanäügericht die Prüfung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterlassen hat. So liegt der Fall hier.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklag-
men", Hinsichtlich des zweiten Diebstathis wirä dargeisg
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daß er "vorher mehrere Glas Bier getrunken hatte", Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer auss "Er konnya der günstigen Gelegenheit ... nicht widerstehen, zumal der genossene Alkohol seine an sich schon geringe morali.- sche Widerstandskraft enthemmte."
Nachdem das Landgericht selbst von einer enihemmenden Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten spricht, ‘wäre es verpflichtet gewesen, die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob § 51 Abs 2 StGB nicht deshalb anwendbar war, weil die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder wenigstens seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht ‘zu handeln, im Zeitpunkt der Taten wesent-. lich vermindert war. Durch die Unterlassung dieser Prü-. fung kann der Angeklagte beschwert seine
Zwar verpflichtet § 51 Abs 2 StGB den Tatrichter nicht zur Strafmilderung, er muß jedoch im Urteil zu dieser Frage in nachprüfbarer Weise Stellung nehmen {BGH 3 StR 352/ "55 vom 27.10.1955\0.
an
ZlII. Im übrıgen 1äßt das Urteil keinen Rechtsfeh-
ser zum Nachteil des Ansicht der Revision stellungen auch die Anoränung der Sichervungsverwahrung
Angeklagten erkennen, Entgegen der ist auf Grund der bisherigen Fest.-
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Glanzmann Koeniger Busch
Maaß ör.,Wiefels