Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 5 StR 442/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes 274 09
In der Strafsache
gegen 4.) den Landwirt Willi B aus Wei Krs- CB zeboren am 1931 in CB
2.) den Landwirt Adolf W jun.
‚„ dort geboren an EEE 19:5, 3.) den Maurergesellen Günther N u» eu TERM ro. EEE, dort geboren ar EEE 1952,
4.) die Witwe Hildegard_M geb. VD aus WED Xrs. , dort geboren am 1922,
wegen Unzucht mit einer Willenlosen
aus W Krs.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der Sitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Bw,
VB jun. und NEED wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle
vom 12.WHai 1954 samt den Feststellungen im Schuldspruch gegen den Angeklagten N und in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten BEE und VB jun. aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
DEE urc :: REED jun. werden verworfen.
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Verworfen wird auch die Revision der Angeklagten Mg. Diese hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerde-
führer DD, WERE jun. und Ep - an
die Strafkammer zurückverwiesen,.
- Von Rechts wegen -
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Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden: 1.) der Angeklagte WW jun. "wegen Beihilfe zum Mißbrauch einer willenlosen Frau sowie wegen versuchten Mißbrauchs einer willenlosen Frau zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr 2 M’naten Gefängnis";
2.) der Angeklagte De "wegen Mißbrauchs einer willenlosen Frau (§ 176 Abs I Ziff 2 StcB) und wegen Anstiftung zum versuchten Mißbrauch einer willenlosen Frau zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis";
3.) der Angeklagte > | "wegen unterlassener Hilfeleistung zu zwei Monaten Gefängnis";
.. 4.) die Angeklagte Me | "wegen unterlassener Hilfeleistung zu neun Monaten Gefängnis".
Gegen dieses Urteil haben die genannten Angeklagten in vollem Umfange Revisionen eingelegt.
A.
Revision des Angeklagten I ] jun.s
Die erhobene Sachrüge, mit der sich die Verfahrensbeschwerde deckt, führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1.) Mit seinen Angriffen gegen die Feststellungen und mit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
2.) Auch mit ihren anderen Einzelbeanstandungen dringt die Revision nicht durch.
a) Ihre Auffassung, eine Bestrafung wegen Beihilfe habe deshalb nicht erfolgen können, weil noch kein Urteil
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gegen den Haupttäter TED vorgelegen habe, ist abwegig, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht.
b) Nach den Urteilsfeststellungen stand das Verhalten des Angeklagten bereits in tätiger Beziehung zu dem Angriffsgegenstand und begründete so eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der geschlechtlichen Willensfreiheit der Verletzten. Unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt bestehen mithin keine Bedenken gegen die Annahme einer versuchten Schändung.
3.) Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch im Strafausspruch, weil die Strafkammer die Nichtanwendung der Vorschrift des § 51 Abs 2. StGB nur unzureichend begründet hat.
a) Das angefochtene Urteil enthält hierzu folgende Ausführungen: 0
"Es ist auch berücksichtigt worden, daß
die Angeklagten ihre Straftaten im Zuge einer ausgelassenen Silvesterfeier begangen haben, bei der sie beträchtlich dem Alkohol zugesprochen hatten. Lediglich
die Angeklagte Mg hatte sehr wenig getrunken. Die Angeklagten Dep, HERREN jun. und WB sind jedoch keineswegs zureohnungsunfähig (§ 51 Abs 1 StGB) gewesen. Sie können sich sämtlich der einzelnen Vorfälle in der Neujahrsnacht recht genau entsinnen. Ihnen kann deshalb auch nicht zugestanden werden, daß bei ihnen die Fähigkeit, das Unerlaubte ihrer Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (§ 51 Abs 2 StGB)."
db) Aus den im einzelnen festgestellten Tatumständen und aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich nun allerdings, daß die Voraussetzungen des
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§ 51 Abs 1 StGB zur Tatzeit bei sämtlichen Angeklagten nicht vorlagen (das räumt auch die Revision des Benecke, - die einen eingehenden Einzelangriff gegen die Nichtanwendung des § 51 abs 2 StGB erhoben hat - ein).
Für die Vorschrift des § 51 Abs 2 StGB läßt sich dies bei den bisherigen Feststellungen dagegen nicht mit Sicherheit sagen. Denn die Tat ist gegen 3 Uhr morgens ausgeführt worden, einem Zeitpunkt, bis zu dem die Angeklagten vom frühen Abend an wiederholt dem Alkohol zugesprochen hatten. Die oben wiedergegebene Begründung der Strafkammer für die Nichtannahme verminderter Zurechnungsfähigkeit ist bei dieser Sachlage zu knapp. Außerdem ist diese Begründung noch durch einen Rechtsirrtum beeinflußt. Denn ebensowenig wie planmäßiges Handeln eine rauschbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausschließt, ist auch das Vorhandensein eines guten Erinnerungsvermögens ein sicheres Anzeichen dafür, daß der Täter zur Zeit der Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war (vgl u.a. BGH in 1 StR 133/53 vom 10.4.1953; Dallinger MDR 1953, 596).
Die Strafkammer wird daher in Bezug auf den Angeklagten VOEEEEB jun. über die Höhe der Strafe neu verhandeln und entscheiden müssen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß die Trunkenheit der Angeklagten nicht "sinnlos! gewesen zu sein braucht, um die Annahme auch einer erheblichen Verminde-Tung der Zurechnungsfähigkeit zu rechtfertigen.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen könnte sich unter Umständen empfehlen.
B: Revision des Angeklagten Dog : 1.) Soweit die Revision den Vorwurf erhebt, die
Strafkammer habe die Begriffe der Trunkenheit und der Willenlosigkeit gleichgestellt, geht sie an dem klaren
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Wortlaut der Entscheidungsgründe vorbei. Nach eingehenden, rechtsirrtumsfreien Darlegungen kommt die Strafkammer zu dem Schluß, Elsa Hill habe sich am Morgen des
1.Januar 1954 zunächst in willenlosem, später in bewußtlosem Zustande befunden.
2.) Zu dieser Folgerung durfte der Tatrichter hier auch gelangen, ohne einen Sachverständigen heranziehen zu müssen. Denn es boten sich ihm dafür tatsächliche Umstände an, deren Beurteilung keine besonderen medizinischen Fachkenntnisse voraussetzte. Die in diesem Zusammenhange erhobene Rüge der Verletzung der aufklärungspflicht muß daher - und nicht nur aus den dargelegten Gründen - erfolglos bleiben.
Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind - auch zu den anderen Punkten -— unzulässig.
3.) Mit Unrecht sieht die Revision die Gründe des angefochtenen Urteils als widerspruchsvoll an.
Die Feststellung der Strafkammer über die Unfähigkeit der Elsa HEMW, sich zu unterhalten (UA 5 5), läßt sich durchaus mit der weiteren Feststellung vereinen, die frühere Mitangeklagte Sonja HEMEMEB habe von der Bühne her Stimmengeräusch gehört. Denn dieses Stimmengeräusch ging nicht auf eine mit Elsa HiililWzeführte "Unterhaltung" zurück, sondern darauf, daß Elsa HB zu jener Zeit "lallendes Gemurmel" von sich zab (UA S 7) und daß der Beschwerdeführer von sich aus bemüht war, eine Unterhaltung in Gang zu bringen. |
4.) Die Strafkammer hebt hervor, BEE habe die Willenlosigkeit der Elsa HMM erkannt (UA S 13) und es sei ihm bewußt gewesen, daß sie in dem Zustand, in dem sie sich damals befand, unfähig war, die Bedeutung des außerehelichen Beischlafes zu erkennen (UA S 15). Der Tatrichter stellt weiterhin fest, der Angeklagte habe nicht annehmen können und er habe auch nicht angenommen, daß Elsa HB mit dem Geschlechtsverkehr in ihrer
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Yolltrunkenheit einverstanden gewesen sei (UA S 14). Die in diesen Zusammenhange erhobenen Beanstandungen der Revision gehen daher fehl, soweit es sich nicht überhaupt nur um unzulässige Tatsachenbemängelungen handelt.
Die übrigen Einzelangriffe des Beschwerdeführers gegen den S chuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.
5.) Mit Recht dagegen wendet sich die Revision gegen äle Strafaussprüche. Diese können aus den oben - zur Revision WERE jun. - erörterten Gründen keinen Bestand haben. j
C. Revision des Angeklagten Tg:
1.) Mit Unrecht bezweifelt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Unglücksfalles.
Ein Unglücksfall ist "jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht, gleichgültig ob die Gefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen oder ob sie von seinem Willen hervorgerufen ist. Dasselbe muß gelten, wenn ein in der Person des Betroffenen ohne sein Zutun auftretender Zustand wider Erwarten eine sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt" (sos BGHSt 6,147
(152,1537).
' Die Darlegungen des angefochtenen Urteils tragen dieser Begriffsbestimmung Rechnung. Denn die Strafkammer hebt hervor, daß für Elsa HE deshalb ein Unglücksfall vorlag, weil "sie infolge ihrer Trunkenheit zu einem willenlosen Opfer der sie zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchenden Männer wurde, wodurch ihr plötzlich an Leib and Ehre ein Schaden drohte und sogar entstand".
2.) Abwegig ist die Bemängelung der Revision, es fehle an ausreichenden Feststellungen darüber, daß der Angeklagte NW üen Unglücksfall erkannt habe. Diese
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Feststellungen sind bei den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung enthalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Tatrichter auch nicht daran gebunden, seine Feststellungen nur bei der Schilderung des "Sachverhalts" zu treffen. Er darf dies vielmehr
an jeder Stelle des Urteils tun, wenn und göfänge das Urteil dabei verständlich bleibt. Die Verständlichkeit des Urteils kann aber hier nicht in Zweifel gezogen werden.
3.) Die Revision geht an den Urteilsfeststellungen vorbei, wenn sie vorträgt, der Beschwerdeführer habe - als er erfuhr, was der Angeklagte WEEEEB jun. und der Zeuge TED nit Else HE vorhatten - glauben können, das Mädchen sei inzwischen wieder zu sich gekommen; die Nachricht über das strafbare Vorhaben der anderen hat der Beschwerdeführer vielmehr schon "kurze Zeit" nach Kenntniserlangung von dem willenlosen Zustand der Gefährdeten erhalten. Er konnte daher noch nicht an eine Besserung des Zustandes geglaubt haben.
4.) Der Revision ist aber zuzugeben, daß im Urteile jede Darlegung darüber fehlt, ob dem Angeklagten Ne das Rechtswidrige seines Unterlassens bewußt geworden war. Zu einer Erörterung dieser Frage bestand aber schon im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse dieses Beschwerdeführers und vor allem auch deshalb Veranlassung, weil es sich hier um die Verletzung einer Vorschrift handelt, die eine Unterlassung mit Strafe bedroht. Der Tatrichter wird daher unter Berücksichtigung der Grundsätze in BGHSt 2,194 ff neu über die Schuld des Angeklagten N@WWWverhandeln und entscheiden müssen. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, daß das Maß der vom Angeklagten zu fordernden Gewissensanspannung sich nach den Umständen dieses Falles und nach dem Lebensund Berufskreis dieses Täters zu richten hat. Wenn er trotz der ihm danach zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns nicht zu
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gewinnen vermocht hatte, war der Irrtum unüberwindlich, die Tat für ihn nicht vermeidbar. Anderenfalls ist die Frage einer etwaigen Herabminderung der Schuld zu prüfen und auf jeden Fall darauf einzugehen, ob und inwieweit
seine Zurechnungsfähigkeit herabgesetzt war.
D. Revision der Angeklagten N:
1.) Wie zur Revision an bereits ausgeführt, unterliegt die Annahme eines Unglücksfalles keinem rechtlichen Zweifel.
2.) Wenn die Beschwerdeführerin einen "krassen Widerspruch" zwischen ihrer Verurteilung und dem Freispruch der Mitangeklagten Sonja HB empfindet, so kann sie hiermit und mit den hierzu angestellten Erwägungen in diesem Rechtszuge nicht gehört werden, Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen der freien Beweiswürdigung für jeden Angeklagten selbständig die Schuldfeststellungen zu treffen. Diese Feststellungen werden auch nicht schon deshalb widersprüchlich, weil das Gericht sich bei einem Angeklagten - auf Grund zusätzlicher Beweisanzeichen -— die Schuldüberzeugung verschaffen kann, während ihm diese Überzeugung bei einem anderen Angeklagten fehlt.
3.) Die anderen Einzelbeanstandungen der Revision sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Im Unterschied zu NEW lassen bei ihr Feststellungen und Zusammenhang des Urteils keinen Zweifel darüber, daß sie das Unrecht ihrer Unterlassung erkannt hatte. Der die anderen Angeklagten - in Bezug auf den Strafausspruch -— beschwerende Rechtsmangel liegt bei der Angeklagten MW ebenfalls nicht vor, weil
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sie nach den Feststellungen der Strafkammer wegen ihrer Gastwirtspflichten in der Silvesternacht nur wenig Alkohol zu sich genommen hatte, so daß bei ihr die Möglichkeit einer Trunkenheit (- und einer hierdurch hervorgerufenen erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit -) von vornherein ausscheidet. |
Die Revision dieser Angeklagten war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker