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BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 5 StR 432/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I 4

5 ser A2/24 2217 047°

ImNamen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Dietrich X END aus zeug: geboren am GE 1907 in OU 3ez. sei,

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgen:mmen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer 3undesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Bin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ww >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär (m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

‘ für Recht erkannt:

I. Auf die Revisi:n des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 26.April 1954 wird

1.) das Verfahren eingestellt,

soweit der Angeklagte in dem Fall Nr III 1 der Urteilsgründe (Heißwasserspeicher) wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist;

2.) der Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsmittels fallen, soweit das Verfahren eingestellt wird, der Landeskasse zur Last. In übrigen hat das Landgericht über sie zu entscheiden.

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründesz

Der Angeklagte war Leiter einer Genossenschafts-Molkerei in Zeven. Er eignete sich mehrfach Sachen an, die Eigentum der Genossenschaft waren. In anderen Fällen erwarb er für seinen eigenen 3edarf Gegenstände auf den Namen der Genossenschaft und ließ dieser von den Verkäufern Rechnungen ausstellen, die über andere Lieferungen oder Leistungen an die Genossenschaft lauteten, die nicht erfolgt waren.

Das Landgericht hat ihn wegen Untreue in 14 Fällen, in 7 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 7 Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu 14 Geldstrafen verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Die Revisi:n des Angeklagten ist in wirksamer Weise auf die Verurteilung wegen Untreue in Tateinhei: mit Betrug in 5 Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen beschrähkt. Das Rechtsmittel wird auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt. Die einzelnen Angriffe des Beschwerdeführers richten sich Jedoch durchweg unzulässig gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts und sind daher für das Revisionsgericht unbeachtlich (vgl § 337 StPO). Die allgemeine Überprüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt nur im folgenden Falle einen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten.

Der Angeklagte kaufte für seine eigenen Zwecke einen heißwasserspeicher und veranlaßte die Verkäuferin, der Molkereigenossenschaft eine unwahre Rechnung über einen Drehstrommotor auszustellen (Nr III 1 der Urteilsgründe). Er ist in diesem Falle wegen Untreue in Tateinheit mit 3etrug zu einem Monat Gefängnis und 50 DM Geldstrafe verurteilt worden.

-4A-

Die Tatzeit liegt jedoch vor dem 15.September 1949. Das Verfahren ist daher nach den §§ 1, 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 niedergeschlagen, wenn nicht etwa noch andere Taten vor dem 15.September 1949 begangen worden sind und eine Gesamtstrafe in Betracht kommt, die sechs Monate Gefängnis übersteigt (vgl § 4 Abs 1 u 4 des Gesetzes). Das ist indessen nicht der Fall. Noch eine der abgeurte lten Taten (Nr II 1 der Urteilsgründe) ist zwar vor dem Stichtage begonnen worden. Für diese erst am 31.Dezember 1949 oder noch später vollendete fortgesetzte Handlung hat das Landgericht aber nur eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Geldstrafe von 500 DM verhängt.

Der Senat stellt daher in Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts das Verfahren ein, soweit der Angeklagte auf Grund des Erwerbs des Heißwasserspeichers wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist.

Damit fallen die Gefängnisstrafe von einem Monat und die Geldstrafe von 50 DM weg, die in diesem Falle. verhängt worden sind. Die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr,Börker