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BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 2 StR 417/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Kraftfahrer sollen tunlichst hinter einem die Strasse überquerenden Fußgänger vorbeifahren, wenn damit zu rechnen ist, dass ‘der Fußgänger in die Fahrbahn des ‚Kraftwagens kommen wird:

Für das Nachschlagewerk! 2257 076 20

Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: stvo $ ı

Rechtssatz: Kraftfahrer sollen tunlichst hinter einem die Strasse überquerenden Fußgänger vorbeifahren, wenn damit zu rechnen ist, dass ‘der Fußgänger in die Fahrbahn des ‚Kraftwagens

kommen wird:

Aktenzeichen: 2 StR 417/54 Urteil des BGH, vom 18. Januar 1955 LG Düsseldorf

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% In Nanen des Vcelkes

In der Strafsache

gegen

den Fuhrunternehmer Rudolf_B ro DUB, geboren am EEE 1924 in 5 \ wegen fahrlässiger Tötung "

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr.Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Wermer Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,,

Oberregierungsrat Dr .EEEEEEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr.L bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des” Landgerichts Düsseldorf vom 9.Juni 1954 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und der Führerschein einge-

zogen ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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-Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, eine Strafaussetzung abgelehnt und ihm die Fahrerlaubnis für fünf Jahre entzogen.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am Abend des 13.0ktober 1953 befuhr der ‘Angeklagte mit seinem Lastkraftwagen (4 to) die Lip GEB: trasse in Düsseldorf. Er fuhr mindestens mit einer Geschwindigkeit von 45 km. Er wollte die Kreuzung mit der Sch@ilietrasse überqueren, hinter der die LEEDS trasse zwei getrennte Fahrbahnen hat. Die vom Angeklagten nach der Kreuzung zu befahrende rechte Strassenhälfte war gegenüber seiner bisherigen Fahrbahn etwas nach rechts versetzt. Als er 11 m vor der Kreuzung war, sah er einen Fussgänger, der hinter der Kreuzung von rechts nach links die Fahrbahn überquerte und auf eine Strassenbahnhaltestelle zuging. Der Angeklagte bremste sogleich und hielt sich links, erfasste aber den Fussgänger noch, als dieser etwa 1 m vor dem linken Bordstein war. Etwa 1 m hinter der Anstoßstelle stand der Wagen. Der Fussgänger, ein 82-jähriger Inva” lide IM, verstarb an den Folgen des Unfalls.

Das Landgericht findet die Fahrlässigkeit darin, dass der Angeklagte die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 40 km überschritten hats schon mit Rücksicht auf die Verkehrslage und die hereinbrechende Dunkelheit hätte er diese Geschwindigkeit einhalten müssen. Sein Wagen hatte eine Bremsverzögerung von 6,1 n/sec® und seine Brensspur war 15,5 m lang. Mit dieser Bremsverzögerung hätte der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 40 km nur 10,20 m betragen, so dass der Unfall bei Einhaltung

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der gesetzlichen Geschwindigkeitsbegrenzung vermieden wäre.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie meint insbesondere, der Begriff \ BE - der Fahrlässigkeit sei verkannt. Die gesetzlich vor- Bi: geschriebene Bremsverzögerung betrage nur 2,5 m/seo®. PR* Bei derartigen Bremsen hätte der Bremsweg über 20 m £ Bi betragen, so dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei. he, - Auch ein Personenwagen, für den keine Geschwindigkeits- ee begrenzung mehr besteht, hätte bei der zulässigen Geschwindigkeit von 45 km den Unfall nicht verhindern Fi können. Dieser sei nur auf das verkehrswidrige Ver- kr halten des Fußgängers zurückzuführen und für den u Angeklagten ein unabwendbares Ereignis. Fehlerhaft . sei auch die Strafzumessung. Ku u hi

Die Revision ist unbegründet. Re e-

Der Angeklagte hat die Geschwindigkeitsgrenze des § 9 Abs 4 StVO überschritten. Durch diese Pflichtwid-

rigkeit hat er den Unfall verursacht, denn der Unfall :: wäre, wie das Landgericht feststellt, bei Einhaltung ‚ed Be; der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 40 km mit den ; > vorhandenen Bremsen vermieden. Jeder Fahrer muss seine . Er Geschwindigkeit der tatsächlichen Bremswirkung seines R Di

Fahrzeugs anpassen. Mit weniger guten Bremsen hätte der Angeklagte bei der gegebenen Verkehrslage noch We: langsamer fahren müssen. Denn der Fehrzeugführer hat . E: . seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er jeder- . zeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Be; Genüge zu leieten (§ 9 Abs 1 StVO).

Die Ansicht der Revision, der Angeklagte hätte mit weniger guten Bremsen die zulässige Geschwinöigkeit von 40 km einkalten dürfen und wäre dann nicht für den

Unfall verantwortlich gewesen, ist unrichtig. Die Strafkammer hat fehlerfrei festgestellt, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf

die Besonderheiten der Verkehrslage trotz seiner guten Bremsen zu hoch war. Eine Fahrlässigkeit des Angeklagten hätte bei dieser Verkehrslage auch dann vorgelegen, wenn er den Fußgänger bei einer Geschwindigkeit von nur 40 km mit weniger wirkungsvollen Brensen überfahren hätte. Der Angeklagte hätte nicht schon deshalb schuldlos gehandelt, wenn er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhielt.,

Die Fahrlässigkeit entfällt auch nicht deshalb, wie die Revision meint, weil der Angeklagte mit Rücksicht auf seine guten Bremsen damit rechnen durfte, dass er trotz einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit den Unfall verhindern könnte. Die Revision übersieht dabei, dass es bei dem Änhalten vor einem Hindernis nicht nur auf den reinen Brenmsweg, sondern auf den längeren Anhalteweg ankommt. Anbalteweg ist die Strecke, die ein Kraftfahrer mit seinem Wagen in der Schreckzeit, Reaktionszeit, Bremsansprechzeit und Bremsverzögerungszeit zurücklegt (BSH VRS 6, 295). Der reine Bremsweg ist die während der Bremsverzögerungszeit zurückgelegte Strecke. Eine Schrecksekunde ‚stand hier dem Angeklagten nach der Verkehrslage nicht zus er hat sie auch nicht benötigt, sondern sofort gebreust. Die Zeit der "Reaktion" und die Zeit bis zum Ansprechen der Bremsen (Reaktionszeit und Bremsansprechzeit) betragen üblicherweise zusammen eine Sekunde. In dieser Zeit, in der sich die Bremsen überhaupt noch

nicht auswirken, legte der Angeklagte bei einer Geschwin- -

digkeit von 45 km etwa 12 1/2 m, bei einer Geschwindig-

keit von 40 km nur etwa 11 m zurück. Gerade diese Strecke von 1 1/2 m, die der Angeklagte nur durch die Überhöhung der Geschwindigkeit mehr benötigte, hätte aber ausgereicht, um den Unfall zu verhindern; denn der Wagen des Angeklagten kam etwa einen Meter hinter der Anstoßstelle zum Stehen.

Der Unfall war auch nicht unabwendbar, weil der Fußgänger - wie die Revision vorträgt - überraschend vor den Wagen lief. Der Fußgänger ging trotz seines Alters "schnellen Sehrittes" über die Fahrbahn auf eine Strassenbahnhaltestelle zu. Fußgänger haben das Recht, auch in Großstädten Fernverkehrsstrassen zu überschreiten. Nach § 9 Abs 3 StVO hat der Kraftfahrer ferner gegenüber Fahrgästen einer Strassenbahn, die aus- oder einsteigen, besondere Rücksicht zu nehmen und muss notfalls anhalten. Es ist zwar nicht festgestellt, dass der Fußgänger eine haltande nder ankommende Strassenbahn benutzen wollte; unabhängig von der Vorschrift des § 9 Abs 3 StVO muss jedoch ein Kraftfahrer bei Strassenbahnhal testellen vorsichtig fahren, weil dort erfahrungsgemäss stärkerer Fußgängerverkehr herrscht. Ob schon allein aus diesem Gesichtspunkt der Angeklagte langsamer fahren musste und somit gegen § 9 Abs 1 StVO verstossen hat, kann dahingestellt bleiben, denn das Verschuläen des Angeklagten ergibt sich noch aus anderen Umständen:

Nach den Feststellungen war der Angeklagte 11 n vor der Einmündung der Schumannstrasse, als er den schon auf der Fahrbahn von rechts nach links gehenden Fußgänger jenseits der Kreuzung bemerkte. Unter Berücksichtigung der Reaktionszeit, der Bremsansprechzeit und des nach dem Unfall gemessenen reinen Bremswegs- von

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15,5 m muss die Entfernung zwischen Fußgänger und Kraftwagen mehr als 27 m betragen haben, als der Angeklagte den schon auf der Pahrbahn gehenden Fußgänger bemerkte. Bei dieser Entfernung war’es falsch, dass der Angeklagte versuchte, am Fußgänger links vorbeizufahren, obwohl dieser von rechts nach links die Strasse überquerte. Das Landgericht meint, das

sei eine der Lebenserfahrung entsprechende Abwehrbewegung und daher nicht vorwerfbar. Das ist unrichtig. Im Gegenteil gilt im Strassenverkehr als anerkannte Fahrregel, dass der Kraftfahrer tunlichst hinter ‚dem die Strasse überquerenden Fußgänger vorbeifahren soll, wenn nach dem Verhalten des- Fußgängers damit

zu rechnen ist, dass er in die Fahrbahn des Kraftwagens kommen wird (Bay£tLG VRS 4, 3855 BGH -VRS 6, 193; Müller Strassenverkehrsrecht 18.Aufl StVO § 37, 895). Wenn der Kraftfahrer hinter dem weitergehenden Fußgänger vorbeifährt, verringert sich mit jeder Sekunde die Gefahr für den Fußgänger und vergrössert sich ständig der Zwischenraum zwischen Kraftwagen und Fußgänger. Gegen -diese Fahrregel hat der Angeklagte verstossen,

. indem er versuchte, links und damit vor dem von rechts kommenden Fussgänger vorbeizufahren. Er hat ihn dann dicht vor der Bordsteinkante erfasst, weil der angeklagte nicht weiter nach links ausweichen konnte, obwohl rechts vom Fußgänger die ganze Strassenbreite

frei war. Die Strecke von 27 m reichte, um durch eine leichte Steuerbewegung diesen freien Raum hinter dem Fußgänger zu erreichen. Das war entgegen der Annahme des Landgerichts verkehrswidrig und schuldhaft. Auch dieser Verstoss hat nach der Sachlage den Unfall herbeigeführt, so dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung keinen Rechtsfehler aufweist.

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Die Ötrafzumessung enthält bis auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsmangel. Die Strafkammer verwertet schärfend, dass der Angeklagte ‚bereits "dreimal einschlägig" wegen Verkehrsverstosses vorbestraft ist. Der Revision ist zuzugeben, dass die früheren Vorfälle teilweise anders gestaltet waren und keine so schwerwiegenden Folgen wie im vorliegenden Fall hatten. Immerhin hat er einmal durch ‚Fahrlässigkeit einen Lieferwagen angefahren. und eine Körperverletzung verursacht; in einem anderen Falle hatte er einen Strassenbahnwagen gestreift und Sachschaden verursacht. Die dritte Vorstrafe erhielt er, weil er seinem Bruder . die Führung eines Läb twagens ohne Führerschein gestat-: tete. Das Landgericht hat die Taten im einzelnen aufgeführt, also ihre Bedeutung nicht verkannt. Trotz- ‘dem durfte das Landgericht die Vorstrafen als einschlägig werten, weil es sich immerhin um Verstösse gegen die Pflichten handelte, die sich für den Angeklagten aus seiner Eigenschaft als Führer oder Halter eines Kraftwagens ergaben. Darin liegt kein Fehler bei Anwendung des für die Strafzumessung massgeblichen tatrichterlichen Ermessens. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zeigt keinen Mangel.

Die Entscheidung über die 'Entziehung der Fahrerlaubris berücksichtigt aber nicht alle Besonderheiten des Falles. Bei dieser Entscheidung muss der Tatrich-. ter alle Umstände sorgfältig prüfen, insbesondere die Persönlichkeit des Täters, die seinen Vorstrafen zugrunde liegenden Taten, die jetzige Verfehlung und die Folgen der Maßregel für den Angeklagten; er muss auch erwägen, wie die jetzige Verurteilung und ein etwaiger Strafvollzug sich voraussichtlich auswirken werden. Der

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Angeklagte ist selbständiger Fuhrunternehmer, der seinen einzigen Lastwagen selbst fährt. Die langjährige Entziehung der Fahrerlaubnis trifft ihn also besonders schwer, da sie ihn zur Anstellung eines Fahrers oder möglicherweise zur Aufgabe seines Berufes nötigt. Er muss die erkannte Freiheitsstrafe verbüssen und ist durch das Verfahren mit der einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis nachhaltig gewarnt. Es ist ein sachlichrechtlicher Fehler, dass das Landgericht nicht alle diese Gesichtspunkte gewürdigt hat, so dass das Urteil insoweit aufzuheben ist.

Dr.Dotterweich \ Werner Dr.Arndt Dr.Schalscha Hoepner

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