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BGH Entscheidung vom 15.01.1955 – 4 StR 443/52

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Kurt W EEE au: Fo. geboren am EEE 1914 in Eu,

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 19553, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat GAEEEEEEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Ianägerichts in Essen vom 9. Mai 1952 samt den zu-

grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sa-.

che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen. °

Von Rechts wegen

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Der Arigeklagte verlor.nach der Währungsreform durch wirtschaftliche Schwierigkeiten sein Geschäft; im Januar 1951: leistete er den Offenbarungseid. Seit Dezember 1950 ist seine: -Ehefrau als Pravisionsvertreterin tätig; seitdem arbeitet er. als helfendes. Familienmitglisd' - nicht als Angestellter. - ‘in ihrem Geschäft, das über die Kosten für den Lebensunterhalt hinaus keinen Gewinn’'abwirft. An sein

. „ateheliches Kind hat der Angeklagte trotz rechtskräftiger Verurteilung vom 3. Mai 1950 noch keinen Unterhalt entrichtet. . nz

ki Das Landgericht hat der H-Angeklagten w wegen Verletzung F- der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) verurteilt. Dagegen . E wendet sich seine Revision. Die: Verfahrensrüge. entspricht 7 nicht’ den ‚gesetzlichen Erfordernissen. und ist daher .unbe- ‚"achtlich. Die Sachbeschwerde ‚hingegen ist begründet.

‚Das , Landgericht hat bisher nicht feststellen können, b- nass. der Angeklagte. ein Einkömmen’hat, aus dem er den Un-Eterhalt. seines unehelichen Kindes. best reiten köhnte.- Der

E: entziehen (§ 170. StGB); dass er;seine Arbeitskraft nicht

bi Pflichtgemäss : ausnützt, wie der Tatrichter nicht verkannt . Bhat. Er ist der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bei ernsthaften Bemühen eine Stelle als Provisionsvertreter oder Buch als Angestellter in einem Geschäft seines Erwerbszweies gefunden und soviel verdient hätte, dass er "unter Be-Fücksichtigung s seines notwendigen Unterhalts" an sein un-Eeliches Kind wenigstens teilweise Unterhaltsbeiträge hätte

3 Verpflichtete: "kann ..sich. der Unterhaltspflicht aber auch dadurch.

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zahlen können. Diese Betrachtungsweise ist zu eng; sie übersieht, dass der Angeklagte auch seiner Ehefrau und etwaigen HB minderjährigen ehelichen Kindern unterhaltspflichtig ist und dieser. Pflicht bei seiner Verschuldung dadurch zu ge- ‚.nügen sucht, ‚dass er "von morgens früh bis abends spät" seiner Frau beim Aufbau des neuen Geschäfts behilflich ist. Ein Berufswechsel in eine Stellung, 'äie nür ihm und’ ‚seinen unshelichen Kinde Unterhalt böte, seine Fanilie aber der Not preisgähe, wäre dem Angeklagten nicht zumutbar. Den. $ &,Ahs 2.der Lohnpfändungsveroränung: vom-30. Oktober 1940, ‚(RCB1 I 1451) kann vielmehr entnommen-werden, dass dann, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um alle Unterhaltsberechtigte zu befriedigen, den Ansprüchen des Ehegatten und der minderjährigen ehelichen Kinder der Vorrang \ vor dem Unterhaltsverlangen, des unehelichen Kindes gebührt. Ob der angesonnene Wechsel in der Betätigung den Unterhalt der Familie gefährden würde,-hat das Landgericht bisher nicht erwogen; der Senat vermag dem Urteil nicht mit Sicher- f heit zu entnehmen, ‚ob das Geschäft der Ehefrau ohne die Unterstützung ihres Mannes nach. einen ausreichenden Ertrag für, den Unterhalt von Frau und. ‘Kindern. abwerfen würde und ob. verneinendenfails die 'Eifstellüng einer fremden Hilfskraft bei dem Umsatz des Geschäftes‘ tragbar wäre. Für die Beurteilung dieser Frage: wird es auf die Zuziehung eines Büchsachverständigen nicht verzichten: können. Die neue Hauptverhandlung wird: dem Tatrichter zugleich Gelegenheit: geben, die Frage ZU prüfen, ob ein verschleierter Arbeitsvertrag (vgl § 10: "Abs 2.der Lohnpfändungsverordnung) vorliegt; darauf deutet, der Umfang der Tätigkeit, die f

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"aus steuerlichen Gründen" in den Büchern erscheinende Barvergütung und die Begleichung der Schulden des Mannes durch die Ehefrau in der beträchtlichen Höhe von 3000 DM hin. Bei einem solchen Beweisergebnis bestünden gegen eine Verurteilung aus § 170 b StGB keine Bedenken.

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Hülle Herr Bundesrichter Dr, Augustin ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert:

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