Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.01.1955 – 2 StR 288/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2058037 7
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinz I (EEE zu: TIGER bei NEM geboren am EEE. 1920 in Weg,
wegen Betruges und Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Keim
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wi in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Februar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
AL
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und 200 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft wurde ihm auf die Strafe angerechnet. Die Vollstreckung der hiernach noch verbleibenden Gefängnisstrafe hat die Strafkammer auf die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfoig.
1.) Der Angeklagte erhielt 3.000 DM zum Ankauf eines DKW-Wagens, von dem er erklärt hatte, dass er ihn an der Hand habe. Er kaufte jedoch einen anderen gebrauchten Wagen, der ihn unwiderlegt mit Reparatur 2.000 DM kostete, und bot diesen seinem Auftraggeber an. Dieser lehnte ab und bestand auf Lieferung eines höherwertigen Wagens oder Rückgabe des Geldes; j
Im Laufe der Zeit zahlte der Angeklagte 1.600 DM an seinen Auftraggeber zurück. Nach den Ausführungen des Urteils hat er das restliche Geld in seinem Geschäft verbraucht. .
Auf Grund dieses Sachverhalts nimmt die Strafkammer an, dass der Angeklagte verpflichtet war, den 2.000 DM übersteigenden Betrag von 1.000 DM, den er für den Ankauf des DKW-Wagens erhalten hatte, an seinen Auftraggeber zurückzuzahlen. Mit der Verwendung dieses Geldes in seinem Geschäft habe er sich der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht. Er habe die auf Grund eines Auftrags ihm einge-
räumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht, indem er die 1.000 DM nicht abgeliefert, sondern für eigene Zwecke verwandt habe, obgleich er gewusst habe, dass er dieses Geld abführen musste und nicht für sich ver-
wenden durfte.
Es kann auf sich beruhen, ob die Strafkammer mit Recht den Missbrauchstatbestand der Untreue ihrem Urteil zugrunde legt. Auf jeden Fall sind nach dem Sachverhalt auch die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes nachgewiesen. Denn die Rechtspflicht des Angeklagten aus dem Auftragsverhältnis ging dahin, das ihm behändigte Geld, die 3.000 DM, bestimmung gemäss. zu verwenden. Es handelte sich dabei also nicht lediglich um eine Kaufpreisvorauszahlung. Vielmehr hatte der Angeklagte das Geld mit der Auflage erhalten, es nur zu einem näher bezeichneten Ankauf zu verwenden. Damit stand. er in einem ganz bestimmten Treueverhältnis zu seinem Auftraggeber. Die ihm dadurch obliegende Pflicht hat er durch sein Verhalten verletzt (vgl RGSt 77, 193). Denn er verwandte das Geld zum Teil für sich zu geschäftlichen Zwecken. Durch nachträgliche Wiedergutmachung des angerichteten Schadens, durch Rückzahlun die er im Laufe der Zeit leistete, ist der Tatbestand der von ihm vollendeten Untreue nicht berührt. Hiernach kann zu diese Fall der Verurteilung des Angeklagten die Revision keinen Erfolg haben.
2.) Die Annahme eines Betrugs zum Nachteile der Zeugin L begegnes ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Zwar wusste die Zeugin, dass der Angeklagte sich in wirtschaft lichen Schwierigkeiten befand, und unterschrieb trotzdem die Kredit- und Vertragsbedingungen der Bank über 1.000 DM, wobei sie auch noch eine Schuld des Angeklagten gegenüber der Bank in Höhe von 1.200 DM. übernahm. Das Gericht hält auf Grund sciner Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung jedoch für erwiesen, dass sie über die hohe Schuldenlast des Angeklagten nicht unterrichtet war und von seinen grossen monatlichen
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Verpflichtungen nichts wusste. Zudem stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte seinerseits gewusst hat, seinen Verpflichtungen zur Zurückzahlung des Kredits bei seiner finanziellen Lage nicht nachkommen zu können. Gegen die Folgerung des Gerichts,- dass er deshalb mit seinen vertraglichen
Zusicherungen über die Rückzahlung des Kredits durch ihn der Zeugin vorgespiegelt hat, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Schuldner zu sein, während dies in Wirklichkeit nicht zutraf, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daher ist nach dem Sachverhalt des Urteils der Tatbestand des Betrugs rechtlich fehlerfrei dargetan. Denn es ist festgestellt, dass sich die Zeugin bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht für den Angeklagten verpflichtet hätte.
3.) Auch der Betrug zum Nachteile des Zeugen He ist nach dem Sachverhalt des Urteils sowohl nach den äusseren als auch nach den inneren Merkmalen rechtlich einwandfrei erwiesen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges -
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