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BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 3 StR 557/54

3. Strafsenat

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3_StR 557/54 2226 05%

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Dreher Heinrich WC zu: Tom dort geboren am WB 325;

., „wegen versuchten Betruges u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GERD: der Verhandlung, Bundesanwalt | bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

| Justizangestellter _ 5 | „als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht aa =

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. April 1954 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen

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Ki i8 15 je:

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Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges und versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe ist ihn für die Dauer von drei Jahren zur "Bewährung ausgesetzt worden, und zwar mit der Auflage, einen Geldbetrag zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes zu zahlen, Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur im Strafausspruch an, Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sowie Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts, Damit hat sie keinen Erfolg.

1. Den Verntnß-degeh Als Anfklkrungapflicht (§ 244

Abs 2 StPO) sieht die Revision darin, daß der Tatrichter

die für die. Bemessung. der Strafe, vor allem auch für die Anwendung des 8 e3 SiGB bedeutsane Frage, ob und in welchem Umfange der Angeklagte schon vor der jetzt abgeurteilten Tat straffällig geworden war, nur mit Hilfe eines zur Zeit der Hauptverhandlung etwa neun Monate alten, daher nicht alle Vorstrafen ausweisenden Strafregisterauszuges

. geprüft hat. Aus ihm ergab. sich zunächst, daß der im Jahre 1926 geborene. Angeklagte im Jahre 1946, 'bald nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, wegen Diebstahls zu 90 RM Geldstrafe verurteilt worden war. Aus diesem Strafregisterauszug ging weiter hervor, daß gegen ihn im Februar 1947 wegen mehrerer Kaninchendiebstähle eine Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis verhängt worden war. Er hatte

sie bis zum 9. Februar 1948 verbüßt. Weitere Vorstrafen waren nicht vermerkt. Diese beiden Vorstrafen hat der Tatrichter bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten "nicht allzu schwer ins Gewicht Fallen" lassen. Das be-

gründet er einmal damit, daß der bei Begehurgdieser Straftaten noch nicht 21 Jahre alte Angeklagte infolge der durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse geschaffenen aussergewöhnlichen Verhältnisse straffällig geworden sei. Er hebt ferner hervor, daß der Angeklagte nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe sich mehr als fünf Jahre straffrei geführt habe, ehe er die jetzt abgeurteilten Vergehen beging.

Dieses Vorleben des Angeklagten, sowie der Umstand, daß fi er die jetzt abgeurteilten beiden Straftaten unter dem Einfluß seiner damaligen Geliebten, der schon erheblich vorbestraften Mitangeklagten Ta». begangen, inzwischen aber wiederum längere Zeit ein straffreies und georänetes Leben geführt habe, begründeten die Überzeugung des Tatrichters, daß die Persönlichkeit des Angeklagten erwarten lasse, daß er unter der Einwirkung der ausgesetzten Strafe von fünf. Monaten Gefängnis in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde (§ 23 StGB). Mit den Gründen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 3 StGB ausschließen, befaßt sich das Landgericht nicht

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sunärtokttoh.

Die Revision ist der Ansicht, der Tatrichter hätte die hier für die "Anwendung. des § 23 StGB Abs 2 und 3 so „wichtige Frage der Vorstrafen nicht mit Hilfe eines lange U Zeit vor der Hauptverhandlung ausgestellten, inhaltlich‘ - überholten Strafregisterauszuges feststellen dürfen. Sie

meint, die Aufklärungspflicht hätte die Beiziehung und Verwertung eines solchen Auszuges neuesten Datuns erfordert. Aus ihm wäre zu ersehen gewesen, daß der Angeklagte, abgesehen von den erwähnten Straftaten aus den Jahren 1946

und 1947, im Jahre 1952 wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin kann hier nicht bemängeln, daß der Tatrichter über eine für die Beurteilung des durch den Eröffnungsbeschluß unschriebenen Lebensvorganges wichtige Tatsache überhaupt keine Beweise erhoben habe, sondern nur beanstanden, daß der Richter, der die entscheidenden Tatsachen richtig erkannt und sich in allen wichtigen Punkten eine sichere Überzeugung gebildet hatte, die hierfür benutzten Beweismittel nicht hätte verwerten dürfen. Das Landgericht hätte nach der Ansicht der Revision anstelle der von ihm benutzten geeignetere Beweismittel heranziehen und gebrauchen müssen. Ob dies nach § 244 Abs 2 StPO geboten war, ist danach zu beurteilen, ob ein erfahrener, gewissenhafter Richter auf Grund der Umstände, die sich aus der Hauptverhandlung und dem Akteninhalt ergaben, Grund gehabt hätte, wegen des Zeitpunkts der Ausstellung dem Inhalt des verwerteten Strafregisterauszuges zu mißtrauen,. Solche Umstände lagen bier jedoch nicht vor, Auch wenn auf Grund der Tatsache, daß der damals vorliegende Strafregisterauszug mehr als. neun Monate alt war, die Möglichkeit bestand, daß der Ange- ‘klagte sich während des letzten Jahres vor der Hauptverhandlung wiederum gegen die Strafgesetze vergangen hatte, so drängte sich eine solche Möglichkeit hier jedoch nicht auf. Der Angeklagte hatte sich nämlich in jedem Fall nach der Verbüssung der bereits erörterten Freiheitsstrafe (9. Februar 1948) längere Zeit straffrei geführt. Diese Tatsache in Verbindung mit Zeit und Gegenstand des im Jahre 1947 begangenen Eigentumsvergehens legten vielmehr den Gedanken nahe, daß die Vortaten des jugendlichen Angeklagten mit den verworrenen Verhältnissen der Begehungszeit im Zusammenhang standen und deshalb vereinzelt geblieben waren. Da auch sonst die Akten keinen Hinweis auf eine später beganzene Straftat enthielten, kann der Revision

nicht zugegeben werden, daß allein der Ausstellungszeit-

punkt des Strafregisterauszuges zu Zweifeln über die Vorstrafen führen und deshalb den Tatrichter bestimmen mußte, einen neueren Strafregisterauszug einzuholen. Seine Auf-

klärungspflicät hat der Tatrichter demnach nicht verletzt.

2, Auch die Sachrüge ist nicht begründet. Die Beschwerde.P führerin hat zu ihrer Rechtfertigung vorgebracht, der Tat- | richter habe die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewäh-

rung nur lückenhaft begründet, weil er den Versagungsgrund des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB nicht erörtert habe. Deshalb sei nicht zu ersehen, ob das Landgericht nicht auf Grund rechtsirriger Erwägungen das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe zu Unrecht verneint habe.

Zwar hat der Tatrichter zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, die Urteilsgründe im Zusammenhang mit dem Beschluß des Gerichts über die Anordnung einer Auflage ergeben aber, daß er die Vorschriften über die Strafgesehen und angedie Vorstrafen

aussetzung zur Bewährung im Zusammenhang wandt hat. Das Landgericht ist auch über

des Angeklagten nicht hinweggegangen, es Unrechtsgehalt der früheren Verfehlungen zu Tage getretene Schuld des Angeklagten

hat vielmehr den und die in ihnen

im Zusammenhang

mit den abzuurteilenden Straftaten erörtert und gewürdigt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, daß weder das Sühneerfordernis in Verbindung mit dem Umfang der Schuld noch der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung der Strafaussetzung zur Bewährung im Wege standen. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage,

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-

anwalts. Glanzmann - Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch ist beurlaubt und dadurch an Jagusch Maaß der Unterschrift ver-

hindert. Glanznann