Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 2 StR 472/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F 2.548 ara’sa nn 2258 028
Im Namen aes Volkes
In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Friseur Friedrich Wilheln S iin. aus
5 Kr. WW, geboren am 1905 in Bez. Fin, 2-.2t. einstweilen untergebracht, .
wegen Unterbringung
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Januar 1955,an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr . Zen als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter wen als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 16.September 1954 wird verworfen. \
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
al
..
Gründe§
Das angefochtene Urteil ordnet auf Grund des § 42 vb StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt an. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschuldigte mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Auf Grund der Beweisaufnahme ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert. „ie kevision des Angeklagten rügt Verletzung des § 42 b StGB. Sie ist der Auffassung, dass die von der Strafkammer festgestellten Vorgänge im Zusammenhang mit dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Ausführungen das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, und die Beurteilung der Sersönlichkeit des Beschuldigten nicht die Annahme des Gerichts begründen können, er werue auch in Zukunft so erheblich die öffentliche Sicherheit bedrohen, daß die Voraussetzungen des § 42 b StB zu bejahen seien; die Strafkammer nehme eine blosse dahingehende Wahrscheinlichkeit an, die nicht ausreiche, um diesen weitgehenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten zu rechtfertigen.
Nach der Rechtsprechung muss eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass von dem Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr für die Öffentliche Sicherbeit ausgeht, damit seine Unterbringung erfolgen kann. Dies setzt voraus, dass erhebliche Störungen der Rechtsordnung von ihm zu erwarten sind. Von Bedeutung für diese Prüfung sind auch die früheren Straftaten des Beschuldigten, ihre Art, ihre Tragweite sowie die Beweggründe, die zu ihnen geführt haben. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher grundsätzlich das frühere und
das gegenwärtige Verhalten des Beschuldigten zu prüfen, weil dadurch erst in der Regel die Klärung erzielt werden kann, die erforderlich ist, um eine Beurteilung in der bezeichneten Hinsicht angemessen vorzunehmen.
Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen erfordert, mit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffs in seine persönliche Freiheit besonders sorgfältig zu prüfen ist. Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie kommt nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass bei der Geisteskrankheit des Beschuldigten stets auch in Zukunft mit Straftaten durch ihn zu reehnen ist, und zwar auch solchen, die schwerere Folgen haben. Denn das typische seiner Geisteskrankheit bestehe gerade darin, dass er sich oft von völlig anormalen und absurden Motiven leiten lasse, und dass er daher auch seine auf Totschlag von Kindern gerichteten Jrohungen wahrmachen könne.
Die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhalt ergeben auch, sass die Strafkammer berücksichtigt hat, eine Unterbringung dann nicht vornehmen zu können, wenn die Allgemeinheit vor dem Beschuldigten in anderer Weise ausreichend gesichert ist. Sie ist sich erkennbar bewußt gewesen, . dass die Unterbringung in einer Anstalt gemäss § 42 b StGB die einzig mögliche Art der notwendigen und ausreichenden Sicherung. sein muss, um sie anordnen zu können, und dass es keine andere Sicherungsmassnahme geben darf, die ausreichende Gewähr für den Schutz der Allgemeinheit bietet {RGSt 69,12,135 BGH in NJW 51,450). Denn sie geht ausdrücklich von der Voraussetzung aus, dass die öffentliche
Sicherheit die Anor&nung der Unterbringung erfordert. Sie bejaht bei der Geisteskrankheit des Beschuldigten die
- u.-
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil er leicht in ‘Situationen geraten kann, in denen ihn keine Vernunft zurückhält. Allerdings wird im Urteil in diesem Zusammenhange ausgesprochen, dass nach Ansicht des Sachverständigen nicht unbedingt mit Sicherheit oder auch wit bestimmter Wahrscheinlichkeit behauptet werden könne, dass der Beschuldigte wieder Straftaten dem äusseren Sachverhalt nach begehen werde. Doch wird die grosse Gefahr hervorgehoben, daß dies der Fall sein wird. Die Strafkammer kommt auf Grund dieser ihrer Feststellungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen der Unterbringung zu bejahen, weil die Begehung an sich strafbarer und nicht unerheblicher Handlungen von dem Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch daraus ergibt sich, dass sie mit der erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit der Unterbringung geprüft hat.
Die Revision des Beschuldigten kann somit keinen Erfolg haben, da auch im übrigen kein durchgreifender Rechtsfehler des Urteils erkennbar geworden ist.
dr.Moericke Dr.Dotterweich Werner Dr.ärndt Menges