Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.01.1955 – 3 StR 610/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2235 039
ImNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Malermeister Willi N ED zus HD. ze: Sl: dort geboren arı ED 1908,
wegen Aussageerpressung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr: Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als, eisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GE >=; der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der. Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/L. vom 7. Mai 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Freispruch von dem Anklagevorwurf der Aussageerpressung (§ 343 StGB) ist nicht zu beanstanden, Das angefochtene Urteil 1äßt keinen Verstoß gegen das sachliche Recht erkennen,
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet nur die Nichtanwendung der Vorschrift des $-49 StGB, indes zu Unrecht. u
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sind gegen CEB "in einer Untersuchung Zwangsmittel angewaendt" worden, um ihn zur Aussage zu veranlassen. Auch der Angeklagte hat CWw zeschlagen, nach der Überzeugung des Landgerichts, die das Revisionsgericht bindet, jedoch nur, weil er sich darüber ärgerte, daß Con kurz vorher der Bewachung entlaufen war, weswegen der Dienstvorgesetzte den Angeklagten getadelt hatte. Unter diesen Umständen mag das Verhalten des Angeklagten, von Cie
her gesehen, die von dem Kriminalsekretär ie be- '. gangene Aussageerpressung zwar gefördert haben; ein Vorsatz
des Angeklagten, die Tat zu unterstützen, ist jedoch nicht nit zur Verurteilung erforderlicher Gewißheit erwiesen.
Es ließ sich nicht feststellen, daß sein Verhalten auf einem anderen Beweggrunde als nur darauf beruhte, seinen Ärger über den dienstlichen Tadel an CB auszulassen. Hiermach fehlt es am Gehilfenvorsatz.
Die Bemerkung im Urteil, es lasse sich nicht nachweisen, "daß der Angeklagte eine Aussageerpressung des Me EB äurch Unterstützung gefördert hat", ist zwar mißverständlich, sie betrifft jedoch ersichtlich die innere Tatseite der Beihilfe.
Allein daraus, daß der Angeklagte den damaligen HAftling ED aus Ärger über den Tadel mißhandelte, obwohl er etwa wußte, daß MB Aussagen erpressen wollte, cder daß er bei solchem Vorgehen EB: in Kenntnis von dessen Vorhaben zugegen war und sich nicht entfernte, ergibt sich nicht zwingend ein Gehilfenvorsatz. Daß das Landgericht “ diese Umstände nicht ausreichend gewürdigt hätte, dafür besteht kein Anhalt.
Die Revision war hiernach zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. | .
Glanzmann | Busch B- 0 Jagusch Ma 000.0... DrWiefels