Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.01.1955 – 4 StR 715/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2300 004
ImNamen Ges Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Heinz B HER aus DEE: geboren am GEMMEEMEEEEER 1921 :r. TEEEmEEiEEEEEEEED
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 1955 in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
'Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittl. Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. September 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist in der Zeit von Ende Juni bis Ende Juli 1952 sechsmal in ein Lebensmittelgeschäft eingedrungen und hat dabei, jeweils in geringer Menge, Lebens- und Genussmittel sowie Zahnpasta und ‚Schuhcreme, in einigen Fällen auch Wechselgeld im Betrage von jeweils 5,- bis 10,- DM, insgesamt in Höhe von etwa 40,- IM, entwendet. Den Zutritt verschaffte er sich durch eine Kellertür, indem er die Krampe des Vorhängeschlosses mittels eines Schraubenziehers 1osschraubte und in zwei Fällen ausserdem den von innen vorgelegten Riegel mit einem Zurechtgebogenen Draht zurück-
Zoß.
Die Strafkammer hat ihn wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. = und
Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat Erfolg, weil das Urteil zu einem nicht abgrenzbaren Teil auf rechtsirrtünli-
cher Nichtanwendung des § 370 Nr 5 StGB beruhen kann.
Soweit freilich der Angeklagte in einigen Fällen auch Geld weggenommen hat, kommt eine Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. Der Tatbestand des 8 370 Nr 5 StGB (Rest 51, 69) ist nämlich nur dann gegeben, wenn die Entwendung sich auf unbedeutende, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Nahrungs- oder Genussmittel oder
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andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs beschränkt. Stiehlt der Täter aber mit einheitlichen Diebstahlsvorsatz zugleich eine Sache anderer Art, so ist die Tat nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung ausschliesslich gemäss §§ 242 ff StGB zu bestrafen(RE LZ 1915, 630 Nr 34; Recht 1918 Nr 635; BGH 3 StR 179/51 vom 19. April 1951). In mehreren Fällen hat der | Angeklagte aber möglicherweise nur Gegenstände der in - ne § 370 Nr 5 StGB bezeichneten Art in einer Menge ent-
B wenden wollen und entwendet, die der Tatrichter als gering erachtet (vgl R6St 8, 407; 55, 183).
H In diesen Fällen wäre eine Beurteilung nach § 370 RR Nr 5 StGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Entwen- , dung, wie die Strafkammer im Ergebnis zutreffend annimmt, “unter den erschwerenden Umständen des § 243 StGB erfolg-
: te (Rest 16, 65; 43, 175). Wenn ferner der Angeklagte Er sechs selbständige Straftaten begangen hat, ist es auch Be unerheblich, dass die Gesamtmenge der erbeuteten Gegen-F stände nicht als geringfügig zu bezeichnen ist; denn
? jede selbständige Tat muss für sich allein gewertet wer-
r. den. Für den Tatbestand des 'Mundraubs ist nicht erfor-
derlich, dass die Entwendung aus Not begangen wird und
j der. unmittelbaren Stillung des Hungers dient; es genügt, : wenn der Wille des Täters auf die alsbaldige Befriedigung En. eines zur Zeit der Tat bestehenden Bedürfnieses gerichtet | ee. war (RGSt 52, 2465 RG JW 1933, 1595 Nr 18). Unter den Begriff fällt auch die Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch @ durch die Ehefrau oder die in der Ostzone lebenden Eltern .
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(Rast 13, 3735 53; 168). Schliesslich ist nicht erforderlich, dass die Absicht alsbaldigen Verbrauchs tatsächlich verwirklicht wird; es reicht aus, dass sie zur Zeit der Entvendung bestand (Rest 10, 3105 RG HRR 1937 Nr 1430).- -
Das angefochtene Urteil gibt noch zu folgendem ne SS denken Anlass. Es wird ausgeführt, der Angeklagte wolle - in vollem Bewusstsein der Widerrechtlichkeit seines Tuns - nach jeder dieser Straftaten von neuem und endgültig entschlossen gewesen sein, von weiteren Taten Abstand zu nehmen, trotzdem jedoch stets kurze Zeit später der Versuchung nicht haben widerstehen können; da der Angeklagte nach seinem Geständnis den Entschluss zur Begehung der jeweiligen Tat erst vor Ausführung von neuem gefasst habe, erstrecke sein Vorsatz sich jeweils nur auf die einzelne Tat, so dass er sich in sechs Fällen des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht habe. Diese Darstellungsweise lässt dem Zweifel Raum, ob die Strafkammer - wie erforderlich - von der Wahrheit des vom Angeklagten behaupteten und der Urteilsfindung zugrunde gelegten inneren Sachverhalts überzeugt gewesen ist. Es muss der Möglichkeit Rechnung getragen werden, dass der Angeklagte - zumal er das volle Bewusstsein der Widerrechtlichkeit be- nn tont - die Behauptung steten Besserungswillens wahr- - " ” heitswidrig in der Annahme aufgestellt hat, damit ei- “ ne mildere Beurteilung zu erzielen.
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