Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.01.1955 – 4 StR 511/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A StR 511/52 2299 086
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Ordensbruder Fridolin K EEEEEEER zus AB. geboren am GEM 1915 in To,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. Januar 1955 in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hüile Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt bei der Verhandlung, Bundesanwalt in der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Herberger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. Juni 1952 aufgehoben. Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist Angehöriger einer geistlichen
Ordensgenossenschaft, der die Leitung der Theresienkirche u WO VE übertragen ist. Ihm oblag der Dienst des Pförtners und Kochs, die Ausbildung und Betreuung der Messdiener und die Beaufsichtigung der Kinder während der Kindergottesdienste. Im Laufe der Zeit ergab es sich ferner. dass er, wenn der elektrische Strom ausfiel, an den Nachmittagsandachten für Kinder den Tretbalken bediente, der der Orgel Iuft zupumpt. Zu dieser Tätigkeit nahm er sich vielfach besonders ausgesuchte Jungen mit, die sich freiwillig zu diesem Dienste zur Verfügung stellten. Das geschah auch am 14. Januar 1951. Die beiden von ihm ausgewählten Jungen machte er auf dem Wege zum Dachboden, wo sich der Tretbalken befindet, auf die besonderen Gefahren aufmerksam, die mit dem Betreten des Dachbodens verbunden sind. Dieser ist nämlich grösstenteils nur mit dünnen Presspappen belegt. Lediglich der Platz um den Tretbalken ist mit festem Bodenbelag versehen und von dem übrigen Teil des Dachbodens durch einen kräftigen Mittelpfosten und zwei von der Mitte des Bodens nach beiden Seiten schräg nach oben verlaufenden Qerstreben abgegrenzt. Über die Länge des nur mit Pressplatten belegten Dachbodens führt ein aus fünf dicht nebeneinander liegenden Brettern bestehender etwa 1 m breiter Laufsteg, der hinter der Verstrebung beginnt und nicht durch ein Geländer gesichert ist. Etwa ein Meter hinter dem Pfosten fehlte damals das linke Randbrett des Laufstegs, so dass an dieser Stelle auf eine Länge von 80 cm nur vier Bretter lagen.
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Während der Andacht wurde der Angeklagte zur Küche abgerufen. Bei seinem Weggang wies er nochmals die beiden Knaben eindringlich darauf hin, dass sie den festen Vorplatz nicht verlassen dürften. Günter Di, der eine seiner jugendlichen Heifer, liess sich nun von seinem Kameraden eine Taschenlampe geben, damit er "einmal nach vorne gucken könne". Ungeachtet der Mahnung dieses Jungen, das Gebot des Angeklagten zu beachten, kletterte Günter DBunter der linken Strebe auf den Laufsteg und machte einige Schritte nach vorn. Dabei muss er an der Stelle wo das linke Randbrett fehlte, auf den Pappebelag getreten sein. Er stürzte 12 m tief in das Kirchenschiff ab und verletzte sich dabei tödlich. .
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.
Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er die beiden Knaben auf dem Bodenvorplatz allein gelassen habe, er hätte bedenken müssen, dass 12- bis l14jährige Jungen in ihrem Verhalten unberechenbar seien und sich vielfach durch Neugierde, Entdeckungsfreudigkeit und Unternehmungslust zur Nichtbeachtung von Verboten hinreissen liessen. Es kann dahinstehen, ob ein derartiger allgemeiner Erfahrungssatz anzuerkennen ist. Im vorliegenden Falle hatte nämlich der Angeklagte berechtigten Anlass zu der Annahme, dass Günter Di sich nicht unberechenbar verhalten werde. Gewiss liess der Beschwerdeführer die beiden Knaben ohne Aufsicht in einer Gefahrenlage allein. Auf sie hatte er aber seine beiden Helfer
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zweimal eindringlich hingewiesen, und zwar letztlich unmittelbar vor Seinem Weggang zur Küche. Günter Dam wer ihm als ruhiges, verständiges und gehorsames Kind bekannt, er hatte bisher nie zu ernstlicher Klage Anlass gegeben. Der Angeklagte hatte ihn seit einigen Jahren erprobt und bei Ausflügen zur Beaufsichtigung der Kinder verwendet. Dabei hatte sich Günter DB bewährt. Mit einem verbotswidrigen Verhalten dieses Jungen brauchte der Angeklagte um so weniger zu rechnen, als er sich nur für kurze Zeit in die Küche begeben wollte und deshalb nicht erwarten musste, dass die beiden Knaben etwa aus Langeweile "einmal nach vorne gucken wollten". Er war kaum weggegangen, als sich der Unfall ereignete. Unter diesen Umständen bedeu- "tet die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Helfer auch nicht kurzfristig ohne Aufsicht lassen dürfen, eine Überspannung der ihn als Betreuer der beiden Jungen treffenden Sorgfaitspflichten. Wenn der Angeklagte nach seinen guten Erfahrungen, die er im Laufe seiner vierjährigen Bekanntschaft mit Günter Dip besonders hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit und seines steten Gehorsams gemacht hatte, darauf vertraute, dass gerade diesen Knaben seine zweimaligen Warnungen, deren zweite er vor seinem Weggange eindringlich wiederholt hatte, während des Alleinseins. vor einer seinem ganzen bisherigen Verhalten entgegenstehenden Unbesonnenheit abhalten würden, so handelte er nicht pflichtvergessen, als er sich für kurze Zeit entfernte. Da der Vorplatz von dem gefährlichen Teil des Dachbodens durch Streben abgegrenzt ist, die erst haben überklettert werden müssen, um an den Laufsteg zu kommen, war ein zufälliges Abstürzen vom Vorplatz aus nicht zu befürchten. Der Tod des Jungen ist mit-
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hin nicht auf ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten zurückzuführen (§ 222 StGB). .
Die Urteilsfeststellungen lassen eine abschliessende Würdigung des Sachverhaltes zu, ohne dass es weiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf (§ 354 Abs 1 StPO); daher kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war der Beschwerdeführer von der Anklage der fahrlässigen Tötung auf Kosten der Staatskasse freizusprechen.
Groß Hörchner Bundesrichter Dr. Engels ist erkrankt, ortsabwesend und daher an der” Unterschriftsleistung verhindert.
Groß - Hülle Dr. Augustin