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BGH Entscheidung vom 05.01.1955 – 1 StR 62/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Ftralsscıa gegen

den Sägemeister Paul ı ED zu: Ko, senoren am a EB in :w, zur zZcit in Untersuchungshaft,

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hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29 YMärs 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr ?eetz als Vorsitzender, Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr. Seibert 3undesrichter Dr. Kübner Sundesrichter Dr. !Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret En> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 30. September 1954, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet ist, mit den dieser "

Anordnung zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 8. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei :lonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen 1.” (alldiebatahle in vier Fällen und wegen versuchten Hückis] iputrugs in drei Fällen, davon in einem Falle in Tatein: cit nit IIrkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs !onaten Gefängnis verurteilt worden; neben der Strafe ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Der ängeklaxte hat gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil "bezüglich Abs II Ziff 1, 5, 6 und 7 seiner Gr’inde" sowie bezüglich der Anordnung der Unterbringung aufzuheben.

Er hat seine Revision, abgesehen von seiner Erklärung zur Yiederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 5. Januar 1955, in seirer hanäschriftlichen Eingabe vom 1. Oktober 1954 zu begründen versucht. Diese Eingebe entspricht nicht den Formvorschriften des 5 344 Abs 2 St20, wonach die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur kiederschrift der Geschäftsstelle erfolgen kann, und ist daher unbeachtlich.

Soweit die Revision die "Gründe" (gemeint sind die Feststellungen) des Urteils in Abs II Nr 1, 5, 6 und 7 beanstandet, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Diese lässt keinen Rechtsirrtum, insbesondere auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist,' erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Das Gleiche gilt von der Beweiswärädigung durch das Landgericht in dem, vom Angeklagten nicht ausdrücklich aufgeführten Fall 2 der Urteilsfeststellunger, sofern er von der Revision wegen seines Zusanmenhangs mit Fell 1 nit erfasst sein sollte

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„iese Fassung der Urteilsgründe lässt die fra;e offen, ob das Lardgericht sich asriber im klaren wer, üzee eg im Falle des 5 42 db StüB das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 feststellen musste, oder ob es glaubte, sich damit begnügen zu können, dass diese "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gegeben seien. Letzteres wäre ein Hechtsverstoss, da eine "grosse Wahrscheinlichkeit" noch nicht die erforderliche volle überzeugung des Gerichts von der Aichtigkeit der festzustellenden Tatsachen ergibt. Dieser Zweifel nötigt zur aufhebung des angefochteren Urteils, soweit auf die Unterbringung erkannt ist, mit den dieser Anordnung zugrunde liegenden Feststellungen. Das Tandgericht wird erneut zu prüfen haben, ob ea in der lage ist, festzustellen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung seiner Taten oder wenigstens eines Teils von ihnen erheblich vermindert war, und weiterhin, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB erfordert, Die zu dem letzten Punkt in der Revisionsbegründung erhobenen Einwendungen kann der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung vortragen.

In übrigen werden Schuld- und Strafausspruch durch die Aufhebung nicht berührt. Die Revision ist daher ins)- weit zu verwerfen.

ie erscheint billig, die Unterruchungshaft, die nach ivlass des landgerichtlishen Urteils an 38 Üktober 1954

Der Schuläspruch ir den erwähnten Fällen ist also rechrlich nicht zu beanstanden

Auch die Rückfallvoraussetzungen sind von Lanögericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Dabei sei Denerkt, dass äle sog. Rückfallverjährung nach. $S 264 Abs 3, 245 StGB nur Platz greift, wenn seit Verbüssung oder Erlass der letzten Strafe bis zu der Begehung der neuen Straftat zehn Jahre verflossen sind. Dass zwischen der ersten und zweiten Strafe mehr als zehn Jakre liegen, spielt keine Rolle.

Die Erwägungen des Landgerichts zum Strafausspruch lassen ebenfslls keinen Rechtsverstoss erkennen, soweit es sich um die ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen und die erkannte Gesamtstrafe handelt. Insbesondere genügte es hier für die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB, dass dessen Vorliegen nicht auszuschliessen war, was das Landgericht auf Grund des von ihm wiedergegebenen Sachverständigengutachtens bejahen konnte. bagegen erheben sich Bedeaken gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Diese ist, wie der 3undesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nur zulässig, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 festgestellt wird - nicht nur: nicht ausgeschlossen werden kann - (so BGH 1 StR 437,54 vom 26. August 1954 unter Hinweis auf RGSt 69, 12, 14; 70, 127, 128; HRR 1934 Nr 1417; 1938 Nr 190; BGH 3 StR 620,53 vom 10. Dezember 1953; 3 StR 111,551 vom 29. kärz 1951). Das Landgericht führt in dieser Hinsicht aus:

"Nach dem überzeugenden Gutachten des med. Sachverständigen Dr. J. 3odamer, dem sich die Strafkammer in vollem Unfeng angeschlossen hat, stellt KW ien Typ des psychovathischen chronischen lkoholikers dar, dessen seelische Aönormität vor allem in .illensschwäche und Eeltlosig-

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vıese Fassung der Urteilsgründe lässt die Frage ofTen, ob das lardgericht sich dariiber im klaren war, dzee es im Falle des § 42 b StöB das Vorliegen der Voraussetzungen dss § 51 Abs 2 feststellen musste, oder ob es glaubte, sich damit begnügen zu können, dass diese "mit grosser YWahrscheinlichkeit" gegeben seien, Letzteres wäre ein Nechtsverstoss, da eine "grosse „ahrscheinlichkeit" noch nicht die erforderliche volle überzeugung des Gerichts vorn der Richtigkeit der festzustellenden Tatsachen ergibt. Dieser Zweifel nötigt zur aufhebung des angefochterer. Urteils, soweit auf die Unterbringung erkannt ist, mit den dieser Anordnung zugrunde liegenden Feststellungen. Das Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob es ir der Lage ist, festzustellen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung seiner Taten oder wenigetens eines Teils von ihnen erheblich vermindert war, und weiterhin, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB erfordert, Die zu dem letzten Punkt in der Revisionsbegründung erhobenen Einwendungen karn der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung vortragen-

Im übrigen werden Schuld- und Strafausspruch durch die Aufhebung nicht berührt. Die Eevision ist deher ins:- weit zu verwerfen.

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Dr. Peetz „antel Seitert Hübner Dr. Hengsberger