Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.01.1955 – 1 StR 113/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‘ı 2 StR, 113/55 2254 046 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Landwirt Reinhold B aus Pa — FR boren an BD in Ste ‚Kreis M »
wegen Versicherungsbetruges u.a.
hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Jwni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.Mannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
. Justizangestellter > als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 4.Januar 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat seinen abseits von anderen Gebäuden gelegenen Heustadel in Brand gesetzt, um die Versicherungssumme zu erlangen. Er ist wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung zu neun Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Revision ist nicht begründet. Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafaussetzung lassen einen durchgreifenden Rechtsmangel nicht erkennen.
Das Landgericht hat zwar seine Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB gegeben seien, mit dem Hinweis, dass .der Angeklagte ein seßhafter "und 'verheirateter Landwirt sei, nur spärlich begründet. Die Strafkaumer bezieht sich aber mit dem Hinweis auf die gesstzlichen Voraussetzungen dieser "Vorschrift, nämlich die Persönlichkeit des Angeklägten, sein Vorlebensund sein Verhalten nach der Tat, ersichtlich auch auf eine Reihe, von Feststellungen, die sie bei der Sachverhaltsdarstellung. und den Erwägungen zur " Strafzumessung getroffen hat, und die die Erwartung "zu’begründen geeignet sind, dass der Angeklagte unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzuäs- -siges und georänetes Leben führen werde: die Tatsache, dass der Angeklagte seine ursprüngliche Absicht, die Versicherungssumme zu erlangen, nicht verfolgt, son-
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5 BR 2
dern vielmehr nach der Tat die Frage der Brandentschädigung von vornherein hinhaltend behandelt und schliesslich auf eine #ntschädigung überhaupt verzichtet hat, und dass er seine Tat offensichtlich bereut und nur ganz geringfügig vorbestreft ist, Im übrigen durfte sich das Gericht auch von dem persönlichen Eindruck des Angeklagten und der daraus gewonnenen Erwartung künftigen Wohlverhaltens' nitbestimmen lassen, ohne dass es genötigt war, dies im einzelnen darzulegen. - Die Feststellung selbst, dass der Angeklagte seine Tat offensichtlich bereut, bekämpft die Revision mit dem Vortrag von Behauptungen, die in dem angefochtenen Urteil keine Grundlage, haben und daher im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nicht berücksichtigt werden können.
Auch die von der Strafkammer dafür angeführten Gründe, dass das öffentliche Interesse die Voll-
‚streckung der Strafe. nicht erfordere, lassen keinen
Rechtsirrtum erkennen. Bei dieser Entscheidung konn-
te ohne Verstoß gegen das ‚Gesetz berücksichtigt
werden, dass bei der Lage des angezündeten Heustadels Nachbarn nicht geschädigt werden konnten, ferner dass der, Angeklagte zu seiner Tat auch mit
‚durch seine Verärgerung über den 'ihn nach seiner
Meinung benachteiligenden Grundstückstausch bestimmt worden ist und demnach nicht allein aus Gewinnsucht gehandelt hat, schliesslich dass die Tat des’ Angeklagten kein besonderes Aufsehen erregt hat und Brandstiftungen im Bezirk des erkennenden Gerichts sehr selten sind. Worauf sich diese Feststellung gründet, brauchte die Strefkammer nicht im einzelnen darzulegen.
Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, bestand nach der Sachlage kein Anlass.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht ver-
treten.
Mantel Martin Dr.Hübner Dr.Mannzen Dr.Hengsberger