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BGH Urteil vom 17.12.1954 – 5 StR 598/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 598/54 2285 057 (07

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Betriebselektriker Siegfried D iD aus DW, geboren an B.ED EB in cup (SCHERE) ,

wegen politischer Verdächtigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Dezember 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Nr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .(EEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkaunt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Juli 1954 aufgehoben, soweit die Rest-Freiheitsstrafe zur Bewährung ausges.tzt worden ist. Die Vollstreckung der Strafe wird nicht ausgesetzt.

Der angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. - Von Rechts wegen -

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2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Äängeklagten wegen politischer Verdächtigung unter Anrechuung der erlittenen Untersuchungshaft (6 Monete und 7 Tage) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich hat sie die Rest-Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit die Strafkammer die Rest-Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils ist zulässig. Wie der Senat in seinen Urteil vom 27.0ktober 1953 (NJW 1953,1838/1839/) ausgeführt hat, sind der Ausspruch über die Strafhöhe und die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung selbständige, voneinander trennbare Teile des Urteils.

Die Revision rügt rechtsfehlerhafte Anwendung des § 23 StGB. Sie hat Erfolg.

Nach § 23 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur ausges=stzt werden, wenn die Strafe nicht mehr als 9 Monate beträgt. Das trifft hier nicht zu. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist die Höhe der ausgesprochenen Strafe entscheidend. Diese beträgt hier mehr als 9 Monate, In einem solchen Fall darf die Vollstreckung der Strafe auch dann nicht ausgesetzt werden, wenn infolge Anrechnung von Untersuchungshaft ein Strafrest von 9 Monaten oder weniger zu verbüßen bleibt (vgl BGHSt 5,377; BGH NJW 1954, 1086). Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.

- 3.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt