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BGH Entscheidung vom 17.12.1954 – 1 StR 453/54

1. Strafsenat

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I_StR 423 a

„To 2305 00

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ehemaligen Justizassistenten Franz SD zu: sii> a: geboren er» 1905 in Peg:

wegen versuchter Anstiftung zum Meineid u.a,

het der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 10. Juni 1954 im Ausspruch

über die Gesamtstrafe mit äen Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhand- vi: lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Mo

-2..

Gründe§

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 21. Oktober 1953 wegen versuchter Notzucht zu 1 Jahr 6 Monaten und wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu | Jahr Gefängnis verurteilt geworden; ferner hatte ihm das Landgericht die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt; aus den beiden Gefängnisstrafen war eine Gesamtstrafe von 2 Jahren gebildet worden. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1954 ist diese Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid und der Gesamtstrafe sowie der Nebenstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Lanägericht zurückverwissen worden; im übrigen wurde seine Revision verworfen Nunmehr ist der Angeklagte wiederum wegen versuchter Bestimmung zum Meineid zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; aus dieser Strafe und der rechtskräftig ausgesprochenen Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis wegen versuchter Notzucht wurde . wieder eine Gesamtgeföngnisstrafe von 2 Jahren gebildet. Gleichzeitig wurden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf

5 Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der erkannten Einzelstrafe sowie bezüglich der Nebenstrafe offensicht!.ich unbegründet, führt aber zum Erfolg, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit der rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer verhöngten Cefängnisstrafe von einem Monat wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 5. Mai 1953 - Ns 34/53) unterlassen worden ist.

Durch das bezeichnete Urteil war die Berufung des Angeklagten gegen das ihn verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichts

in Schweinfurt vom 13. Februar 1953 verworfen worden. lLiesas Urteil wurde dadurch rechtskräftig, daß der Beschwerdeführer seine kerision em 6. Juni 1953 zurücknahm. Die versuchte An-

stiftung zum Keine!id und den Notzuchtsiersuch hat der Angeklagte

am 4. März 1953 begangen, also vor der Verurteilung durch

das Berufungsgericht. Diese Strafe. für die ihm Strafaussetzung bewilligt worden war, war soweit ersichtlich, zur Zeiv der tatrichterlichen Entscheidung im jetzigen Strafverfehren noshı nicht verbüßt, auch nicht unbedingt erlassen. Sie war also gemäss § 79 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Da sie dem Tatrichter bei der Aburteilung bekannt war, nötigt die unvollkommene Gesautstrafbildung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGHSt 3, 277, 281), aber nur hinsichtlich der Gessmtstrafe, äie vom Strafausspruch im übrigen trennbar ist (RG£t 37, 284):

Für den Fall, dass etwa inzwischen die Bewilligung des bedingten Straferlasses widerrufen und die Gefängnisstrafe von einem Morat bereits vollstreckt worden ist, wird auf die Entscheidung BGH NJW 1953, 1879 Nr 21 hingewiesen. Für die Urteilsformel wird darauf hingewiesen, daß die Einzelstrafen zwar in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind, aber nicht in

eo

-4i-

Wegfall kommen.

Lr. Hörchner Dr. Peetz dJdagusch Dr. Schalscha Dr. Mannzen