Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 2 StR 446/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2515 056 R
2 _ StR 446/54
Im namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Landwirt Franz A EEE aus De, Gort geboren am EEE 1897,
2.) den Landwirtsgehilfen Heinrich A mp zus BEEEEED GE. dort geboren am m 1925;
3.) den Landwirt Johannes A mm aus Des, dort geboren am EEE 1923,
4.) den Lebensmittelgrosshändler Johannes H EB aus POEEEEEEEEED, Sehoren arı EEE 1906 in TREE,
wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels u.a;
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,’
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 28. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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- 2.
Grün de:
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, und zwar: Yranz AGD wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels und wegen Unterschlagung, die Angeklagten Heinrich und Johannes Ad wegen fortgesetzten Bandenschmuggels, den Angeklagten Hg» wegen gewerbsmässiger Abgabenhehlerei in Tateinheit mit Devisenvergehen, Mit ihrer Revision erheben die Angeklagten die
Sachbeschweräe.
Die Angeklagten Franz, Heinrich und Johannes A rügen auch Verletzung des Verfahrensrechts, belegen sie jedoch nicht mit Tatsachen; die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2
StPO).
I. Franz. Heinrich und Johannes A
1;) Nach dem Urteil stellte der Angeklagte Franz Amp den früheren Mitangeklagten Tip einen Schuppen seines Gehöftes als Lagerplatz für den Schmuggel von Kaffee zur Verfügung. Er übernahm es auch, jeweils bei einem Schmuggeltransport seine Hunde aus dem Zwinger in die Scheune zu verbringen, um ihr Anschlagen zu vermeiden. TB übernahm nun mit Trägern, deren Zahl sich in der Regel auf sieben Mann belief, unverzollten Kaffee an der Grenze von Belgien und brachte in sieben Gängen mindestens 2 Z:rzudem Umschlagplatz, Bei drei Gängen legte er den Kaffee zunächst in einem in der Obstplantage des Franz Am gelegenen Bunker ab. In zwei Tällen schafften die Angeklagten Heinrich und Johannes AED von dort den Kaffee im Auftrag ihres Vaters, des Franz AB, mit einem Pferdekarren in den Schuppen. Der dritte Posten Kaffee kam abhanden. Von dem Schuppen wurde der Kaffee jeweils von nicht mehr ermittelten Personen mit Kraftwagen abgeholt.
Die Strafkemmer beurteilt die Tat des Angeklagten Frenz AR 21s fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmugrel und die der Angeklagten Heinrich und Johannes AM ais fortgesetzten Bandenschmuggel. Sie hält ein bandenmässiges Handeln für gegeben, da die Angeklagten in Kenutnis, dass der Schmuggel von einer Vielzahl von Personen im gewollten und bewussten Zusammenwirken durchgeführt werde, sich in die Schmuggelorganisation einreihten und auch selbst "zur Verwirklichung des erstrebten gemeinsamen Zieles tätig wurden". Dies ist rechtlich fehlerhaft.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt zum Bandenschmuggel richt, dass sich mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen Durchführung der Zollhinterziehung verbinden; sie müssen auch zu irgendeinem Zeitpunkt zeitlich und örtlich körperlich bei üem Schmugpelunternehmen selbst zusammenwirken (RGSt 71, 49; BeHSt 3, 40 /A2/). Diese Voraussetzungen hat die Strafkamner nach Gen bisherigen Feststellungen bei keinem der drei Angeklagten geprüft, Franz AB nat wonl den Schuppen und auch den Bunker als Umschlagplatz und Aufbewahrungsraum zur Verfügung gestellt. Er hat auch die Hunde weggeschafft, so dass sie den Transport nicht hinderten. Es ist aber nicht festgestellt, dass er in irgendeiner Weise hierbei mit zwei Personen zu gleicher Zeit und am gleichen Ort zusammen tätig wurde. Dies ist auch bei Hein- »ich und Johannes AM der Fall. Sie beförderten den Kaffee vom Bunker zum Schuppen nach den bisherigen Feststellungen ohne Hithilfe eines Dritten, Dass ihr Vater ihnen den Auftrag hierzu gab,
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genügt nicht, da er bei der Beförderung selbst nicht mitwirkte. ; Die bandenmässige Bejahung ist daher bisher nicht ausreichend nachgewiesen, Die Strefkammer wird in der angegebenen Richtung den Sachverhalt weiter aufklären müssen.
Im übrigen bestehen gegen die Ännahme des gewerbsmässigen Handelns bei Franz AB Keine Bedenken (BEHSt 1, 385). Die
Annahma eines Fortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden:
Die Aufhebung des Urteils war auf die übrigen Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, nicht zu erstrekken, da sie nach den Feststellungen bandenmässig vorgingen.
2.) Die Strafkamner ist überzeugt. dass der Angeklagte Franz AGB mindestens 2 Ztr des im Bunker hinterlegten Rohkaffees an sich brachte und an den Mitangeklagten HB verkaufte-Sie stellt fest, der Angeklagte sei, sobald der Kaffee im Bunker eingelagert war, in der Lage gewesen, wirksam jeden Dritten am Betreten des Bunkers, der in seinem eingezäunten und umfriedeten Grundstück war, zu hindern und von der Herrschaft über die Gegenstände innerhalb der Einfriedung auszuschliessen. Er habe auch die unmittelbare und unbeschränkte Eerrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Sachen in Anspruch genommen. Hiernach ist die Annahme der Strafkanmer, der Angeklagte habe an dem im Bunker eingelagerten Kaffee Alleingewahrsam gehabt, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat 2 Ztr von diesem Kaffee an Sich gebracht und für eigene Rechnung weiter veräussert, demnach wie ein Eigentümer darüber verfügt. Zutreffend hat die Strafkammer darin eine Unterscklagung gefunden.
Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe gemeinsam mit Tu: ICE und SCHE über den dritten Posten des im Bunker gelagerten Kaffees verfügt, sie hätten ihn unter sich geteilt, wobei der Angeklagte 2 Ztr erhielt, hält die Strafkammer für widerlegt. Die Angriffe gegen diese Beweiswürdigung können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Im übrigen hätte der Angeklagte auch nach seiner von der Revision vorgetragenen Einlassung den Kaffee rechtswidrigerweise an sich genommen und unterschlagen.
Die Verurteilung konnte trotzdem auch insoweit nicht bestehenhleiben. Soweit der Angeklagte den Kaffee an sich brachte und weiter veräusserte, hat er sich auch der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht (BGHSt 4, 36 /397). Diese ist ein Teil des flortgesetzten gewerbsnässigen Schmuggels. Zwi - schen ihm und der Unterschlagung liegt Tateinheit vor. Die Aufhebung der Verurteilung wegen des Abgabendelikts hat sich daher auf die Verurteilung wegen der Unterschlagung zu er-
strecken:
11. ER
Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte, der Lebensmittelgrosshändler und Inhaber einer Kaffeerösterei ist, von den ausländischen Lieferanten 12 Ztr Rohkaffee und von Franz MED ie von diesem unterschlagenen 2 7tr Rohxaffee, Er verkaufte ihn an verschiedene Abnehmer vieiber oder vermischte ihn mit seinem im Betrieb vorhandenen, ordnungsgemäss erworbenen Kaffee und veräusserte diesen an seine Kunden. Er wusste, dass weder der Zoll noch die Steuer für den Kaffee entrichtet waren. Es wurden ihm weiter von einem unbekannten Kraftfahrer im Auftrag der ausländischen Lieferanten 7 Ztr Rohkaffee zum Kauf angeboten. Er lehnte den Erwerb ab, erklärte sich aber auf Bitten bereit, den Kaffee in einen Schuppen einzulagern und sich um einen Abnehmer zu bemühen. Dieser Kaffee wurde ihm seiner Angabe nach gestohlen:
Die Strefkammer beurteilt die Tat des Angeklagten als fortgesetzte gewerbsmässige Steuerhehlerei, da er 14 Ztr Rohkaffee erworben und 7 Ztr zur Aufbewahrung übernommen und sick um einen Abnehmer bemüht habe in Kenntnis, dass weder Zoll noch Steuer bezahit waren. Er habe hierbei die Absicht gehabt, sich durch wiederholte Begehung solcher Straf-
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taten eine laufende Einnahmequelle für eine gewisse Zeit und Dauer zu verschaffen. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden, soweit der Angeklagte 12 Ztr Kaffee von TB und 2 Ztr von Franz AB erwarb. Die Ware war bei ihm zur Ruhe gekommen und die Hinterziehung beendet, als er den Kaffee erwarb. Bedenken begegnet jedoch die Annahme einer Steuerhehlerei, soweit er 7 Ztr Kaffee für die ausländischen Lieferanten einlagerte und sich um einen Äbnehmer hierfür bemühte, Die Ware war bis zum Verkauf an den Abnehmer bei ihm untergestellt. Sie war nur vorläufig, aber nicht endgültig zur Ruhe gekommen, die Abgabenhinterziehung demnach noch nicht beendet (RGSt 69, 193). Der Angeklagte konnte daher bei ihr noch mitwirken. Er hat dies auch getan und sich dadurch einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht. Durch den Rechtsfehler ist der Angeklagte auch beschwert. Zwar sieht das Gesetz für die Steuerhehlerei den gleichen Strafrahmen wie für Abgabenhinterziehung vor; der Angeklagte hat jedoch Anspruch darauf, dass seine Tat nach dem Strafgesetz beurteilt wird, das auf sie anwendbar ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung das Urteil beeinflusst hat.
Da diese Tat ein Teil der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Handlung ist, war die Verurteilung wegen Steuerhehlerei im ganzen und auch wegen des damit in Tateinheit angenommenen Devisenvergehens aufzuheben. Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung die Frage der Gewerbsmässigkeit sowohl für die Abgabenhinterziehung wie für die Steuerhehlerei ‚neuerdings prüfen müssen. Die
Absicht, sich durch wiederholte Begehung eine laufende Einnahme für einige Zeit und Dauer zu verschaffen, kann dabei auch schon bei einer einzelnen Betätigung vorliegen,
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt
Menges Hoepner