Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 2 StR 397/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2511 077 a
Im Yanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Pförtner Hans V EB zus Do, geboren am ED 1920 ir RO ve: En
wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl
hat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Dotterweich Qundesrichter Dr: Arndt Bundesrichter Dr. kenges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanw2lt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgerieht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in vier Fällen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Der angeklagte war seit 1951 Pförtner und Wächter in gen KB Verkehrshpetrieben, wo in den Jahren 1951 bis 1953 erhebliche Diebstähle vorkamen. Der Angeklagte VB ist an vier Fällen in der Zeit von Ende 1952 pis Frühjahr 1953 beteiligt. Die Haupttäter kletterten jeweils über die hohe Umfassungsnauer des allseits umschlossenen Werkgeländes oder erbrachen im Innern mit Gewalt verschlossene Türen. Sie luden das Jiebesgut auf ihren lastwagen zu ordnungsmässig gekauften kleineren Stücken. Vi veanstandete als ?förtner in vier Fällen die Ladung nicht, obwohl er auf Crund vorheriger Unterrichtung wusste, dass sich auf dem Lagen auch erhebliche Warenmengen befanden, die sich die Taupttöäter mittels Einbruchs verschafft hatten. Als Belohnung erhielt er dafür insgesamt etwa 500.- DM. - Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten, dass er infolge einer Kriegsbeschädigung 50 2% erwerbsbeschränkt und anerkannter Hirnverletzter ist, sowie 1951 an Tuberkulose erkrankt war,- erörtert aber die Wirkungen dieser Krankheiten auf die Zurechnungsfähigkeit nicht.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfshrensrechtlicher Bestimnun-
Sie meint, die Aufklärungspflicht sei verletzt, weil das Gericht trotz der Hirnverletzung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geprüft habe. Die Revisionsschrift gibt allerdings nicht ausdrücklich an, welche Beweismitlel das Gericht hätte verwerten sollen. Das ist für eine ordnungsmässige Aufklärun;srüge erforderlich (BGHSt 2,
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168). Der Inhalt der Revisionsschrift ergibt hier aber ausreichend. dass die Revision behauptet, das Gericht hätte einen Sachverständigen vernehmen müssen, Diese Rüge ist begründet, denn bei Hirnverletzten drängt sich regelmässig dem Gericht die Vernehmung eines Hirmfacharztes auf (BGH NJW 1952, 633; siehe auch die Richtlinien für das Strafverfahren Nr 49)-
Im übrigen liegt ein zur Aufhebung nötigender sachlichrechtlicher Fehler vor, weil das Gericht trotz der -erheblichen Hirnvyerletzung des Angeklagten die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 und 2 StGB nicht geprüft, also die Möglichkeit einer Verminderung oder eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit durch diese Verletzung übersehen hat.
Dr: koericke. Dr. Dotterweich Dr. Arndt Menges Hoepner