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BGH Urteil vom 09.12.1954 – 4 StR 517/54

4. Strafsenat

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den mann Eduard W aus DEE, geboren am 1893 in

wegen Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Engels BundeSrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr ie

ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 26. Juli 1954 wird die Sache zur Prüfung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

SR

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil vom 11. September 1953 wegen Pfandbruchs, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf. Monaten verurteilt worden; auf seine Revision ist dieses Erkenntnis hinsichtlich des Betrugsfalles und der Gesamtstrafe aufgehoben worden. In der neuen Verhandlung vom 26. Juli 1954 ist der Angeklagte von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden; aus den beiden rechtskräftig erkannten Einzelstrafen von zwei und drei Monaten Gefängnis hat das Landgericht nunmehr eine Gesamtstrafe von vier Monaten gebildet.

Die Revision greift das Urteil insoweit an, als dem Angeklagten nicht Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt worden ist; sie muss in diesem Umfang Erfolg haben.

Das angefochtene Urteil enthält keine Strafzumessungserwägungen. Es verhält sich auch nicht zu der liöglichkeit, Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen (§ 23 StGB). Der Angeklagte hat laut Strafregister innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftaten keine 'Freiheitsstrafe erlitten. Dass das Öffentliche Interesse der Aussetzung der Gesamtgefängnisstrafe entgegenstehe, lässt sich aus den Urteilsgründen richt entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus ihnen, dass der nunmehr 61 Jahre alte Angeklagte keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft ein gesetzmässiges und georänetes Leben führen werde. Die Strafzumessungserwägungen des aufgehobenen Urteils vom 11. September 1953 weisen zwar auf die bemerkenswerte Entschiedenheit in der Missachtung der dem Angeklagten wohlbekannten Rechtsfolgen der Pfändung hin, [erner auf die Verwerflichkeit, Hart-

näckigkeit und Unverfrorenheit, die der Angeklagte im Falle der falschen eidesstattlichen Versicherung gezeigt habe. ‚Dass die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil von diesen Erwägungen ausgegangen ist und deshalb § 23 StGB nicht angewendet hat, kann aber den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wird darin nicht gewürdigt. Das angefochtene Urteil bie tet daher dem Revisionsgericht um so weniger die Gewähr dafür, dass das Landgericht die I'rage der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft hat, als der Senat in seinem ersten Revisionsurteil die Strafkammer auf die Notwendigkeit dieser Prüfung besonders hingewiesen hatte.

Das Landgericht wird in einer neuen Verhandlung diese Untersuchung nachzuholen haben.

Groß Engels Dr, Augustin

Seibert Lang-Hinrichsen